📢 In der aktuellen Ausgabe 20/24 der Zeitschrift DER BETRIEB aus dem Verlag Fachmedien Otto Schmidt ist der Beitrag "Skalierte Nachhaltigkeitsberichterstattung(sprüfung)" erschienen, den ich gemeinsam mit meinen Kollegen von der Moore TK, Prof. Dr. Christoph Freichel, Christian Pätzold und Hanna Swarowsky verfasst habe. 💡 In diesem greifen wir die derzeit noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Berichterstattung und Prüfung nachhaltigkeitsbezogener Aspekte gem. der #NFRD auf. De lege lata existieren schließlich kaum Rechtsnormen, wie #Nachhaltigkeitsberichte konkret inhaltlich mit welcher Intensität abzufassen sind, um die gesetzlich geforderten Informationen den Adressaten bereitzustellen. 📖 Unser Beitrag stellt dabei die aktuelle Rechtslage betreffend die Berichterstattung nachhaltigkeitsbezogener Aspekte im Kontext der Skalierung dar. Diese findet ihre Berechtigung im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 👍 Wir empfehlen schließlich eine analoge Anwendung (solch) bewährter Grundsätze der Finanzberichterstattung und ihrer Prüfung auch im Kontext der Nachhaltigkeitsberichtersttatung (und ihrer Prüfung), um kleinere, mittlere bzw. weniger komplexe berichts- und prüfungspflichtige Unternehmen bei der Berichterstattung nicht zu überfordern.
Beitrag von Prof. Dr. Markus Widmann
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💡Heute sind im deutschen Bundestag Gesetzesvorhaben der Minderheitsregierung aus SPD und Grünen mithilfe der CDU verabschiedet worden. Das Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht war nicht darunter. 💡Für Unternehmen wie Prüfer ergeben sich rechtliche Unsicherheiten, sollte die CSRD nicht bis zum Jahresende in Kraft treten. 💡Das IDW hat sich auf eine mögliche Verspätung vorbereitet und frühzeitig ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, welche Folgen eine verspätete Umsetzung der CSRD hätte. Heute haben wir darüber per Mitgliederrundschreiben unsere Mitglieder informiert. Auch ich habe heute im Rahmen meines Vortrags zur CSRD Umsetzung auf der Fachdiskussion in Stuttgart darüber berichtet. Das Interesse war groß. Hier die wichtigsten Punkte aus unserem Gutachten: 👉 Der aktuelle Rechtsrahmen bleibt bestehen: Wenn das Gesetz nicht rechtzeitig bis zum Jahresende in Kraft tritt, bleibt der aktuelle Rechtsrahmen bestehen. Die betroffenen Unternehmen wären auch für das Geschäftsjahr 2024 zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet. Die Berichterstattung würde keiner externen materiellen Pflichtprüfung unterliegen. 👉 Keine unmittelbare Geltung der CSRD: Die CSRD ist eine EU-Richtlinie und muss in nationales Recht umgesetzt werden. Ohne diese Umsetzung sind Unternehmen nicht unmittelbar durch die Richtlinie verpflichtet. 👉 Keine rückwirkende Anwendung: Die CSRD kann nicht rückwirkend auf abgeschlossene Geschäftsjahre angewendet werden. Eine rückwirkende Anwendung auf laufende Geschäftsjahre könnte jedoch möglich und verfassungskonform sein. 👉 Berichterstattung nach ESRS: Für das Jahr 2024 gibt es keine Pflicht, die Berichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erstellen, da die entsprechenden nationalen Vorgaben fehlen. Unternehmen können jedoch freiwillig die ESRS nutzen. 👉 Ausnahme vom Fee Cap: Honorare für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Jahr 2024 sind vom Fee Cap ausgenommen. Dies gilt nach Auffassung des IDW jedenfalls für Honorare für solche Prüfungen, die in Erwartung einer mit der CSRD-Umsetzung verbundenen gesetzlichen (materiellen) Pflichtprüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 durchgeführt werden. #csrd #audit #sutainability
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Wichtiger Hinweis des IDW zur #CSRD Wirksamkeit für 2024.
💡Heute sind im deutschen Bundestag Gesetzesvorhaben der Minderheitsregierung aus SPD und Grünen mithilfe der CDU verabschiedet worden. Das Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht war nicht darunter. 💡Für Unternehmen wie Prüfer ergeben sich rechtliche Unsicherheiten, sollte die CSRD nicht bis zum Jahresende in Kraft treten. 💡Das IDW hat sich auf eine mögliche Verspätung vorbereitet und frühzeitig ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, welche Folgen eine verspätete Umsetzung der CSRD hätte. Heute haben wir darüber per Mitgliederrundschreiben unsere Mitglieder informiert. Auch ich habe heute im Rahmen meines Vortrags zur CSRD Umsetzung auf der Fachdiskussion in Stuttgart darüber berichtet. Das Interesse war groß. Hier die wichtigsten Punkte aus unserem Gutachten: 👉 Der aktuelle Rechtsrahmen bleibt bestehen: Wenn das Gesetz nicht rechtzeitig bis zum Jahresende in Kraft tritt, bleibt der aktuelle Rechtsrahmen bestehen. Die betroffenen Unternehmen wären auch für das Geschäftsjahr 2024 zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet. Die Berichterstattung würde keiner externen materiellen Pflichtprüfung unterliegen. 👉 Keine unmittelbare Geltung der CSRD: Die CSRD ist eine EU-Richtlinie und muss in nationales Recht umgesetzt werden. Ohne diese Umsetzung sind Unternehmen nicht unmittelbar durch die Richtlinie verpflichtet. 👉 Keine rückwirkende Anwendung: Die CSRD kann nicht rückwirkend auf abgeschlossene Geschäftsjahre angewendet werden. Eine rückwirkende Anwendung auf laufende Geschäftsjahre könnte jedoch möglich und verfassungskonform sein. 👉 Berichterstattung nach ESRS: Für das Jahr 2024 gibt es keine Pflicht, die Berichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erstellen, da die entsprechenden nationalen Vorgaben fehlen. Unternehmen können jedoch freiwillig die ESRS nutzen. 👉 Ausnahme vom Fee Cap: Honorare für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Jahr 2024 sind vom Fee Cap ausgenommen. Dies gilt nach Auffassung des IDW jedenfalls für Honorare für solche Prüfungen, die in Erwartung einer mit der CSRD-Umsetzung verbundenen gesetzlichen (materiellen) Pflichtprüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 durchgeführt werden. #csrd #audit #sutainability
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Die CSRD-Unsetzung in nationales Recht erfolgte unter anderem schon in Frankreich, Italien, Dänemark, Bulgarien und im „europafreundlichen“ Ungarn. Es ist beängstigend und schaft (vermeidbare) Rechtsunsicherheit für den Kapitalmarkt, Unternehmen und Prüfer, wenn Deutschland die CSRD-Umsetzung nicht bis zum 31.12.2024 gelingt. Die EU hat gegen Deutschland schon die ersten Schritte für ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Für eine funktionierende Marktwirtschaft ist eine zeitnahe Gesetzgebung notwendiger den je.
💡Heute sind im deutschen Bundestag Gesetzesvorhaben der Minderheitsregierung aus SPD und Grünen mithilfe der CDU verabschiedet worden. Das Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht war nicht darunter. 💡Für Unternehmen wie Prüfer ergeben sich rechtliche Unsicherheiten, sollte die CSRD nicht bis zum Jahresende in Kraft treten. 💡Das IDW hat sich auf eine mögliche Verspätung vorbereitet und frühzeitig ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, welche Folgen eine verspätete Umsetzung der CSRD hätte. Heute haben wir darüber per Mitgliederrundschreiben unsere Mitglieder informiert. Auch ich habe heute im Rahmen meines Vortrags zur CSRD Umsetzung auf der Fachdiskussion in Stuttgart darüber berichtet. Das Interesse war groß. Hier die wichtigsten Punkte aus unserem Gutachten: 👉 Der aktuelle Rechtsrahmen bleibt bestehen: Wenn das Gesetz nicht rechtzeitig bis zum Jahresende in Kraft tritt, bleibt der aktuelle Rechtsrahmen bestehen. Die betroffenen Unternehmen wären auch für das Geschäftsjahr 2024 zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet. Die Berichterstattung würde keiner externen materiellen Pflichtprüfung unterliegen. 👉 Keine unmittelbare Geltung der CSRD: Die CSRD ist eine EU-Richtlinie und muss in nationales Recht umgesetzt werden. Ohne diese Umsetzung sind Unternehmen nicht unmittelbar durch die Richtlinie verpflichtet. 👉 Keine rückwirkende Anwendung: Die CSRD kann nicht rückwirkend auf abgeschlossene Geschäftsjahre angewendet werden. Eine rückwirkende Anwendung auf laufende Geschäftsjahre könnte jedoch möglich und verfassungskonform sein. 👉 Berichterstattung nach ESRS: Für das Jahr 2024 gibt es keine Pflicht, die Berichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erstellen, da die entsprechenden nationalen Vorgaben fehlen. Unternehmen können jedoch freiwillig die ESRS nutzen. 👉 Ausnahme vom Fee Cap: Honorare für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Jahr 2024 sind vom Fee Cap ausgenommen. Dies gilt nach Auffassung des IDW jedenfalls für Honorare für solche Prüfungen, die in Erwartung einer mit der CSRD-Umsetzung verbundenen gesetzlichen (materiellen) Pflichtprüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 durchgeführt werden. #csrd #audit #sutainability
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Umsetzung der #CSRD mit Verspätung-welche Konsequenzen drohen? Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat hierzu einige Aspekte geprüft und erste Ergebnisse veröffentlicht. Wichtig: für die große Anzahl der 2025er CSRD-Berichte ergibt sich mE keine große Änderung, solange die HGB-Anpassung bis dahin steht. Vielen Dank für die grundsätzliche Klärung.
💡Heute sind im deutschen Bundestag Gesetzesvorhaben der Minderheitsregierung aus SPD und Grünen mithilfe der CDU verabschiedet worden. Das Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht war nicht darunter. 💡Für Unternehmen wie Prüfer ergeben sich rechtliche Unsicherheiten, sollte die CSRD nicht bis zum Jahresende in Kraft treten. 💡Das IDW hat sich auf eine mögliche Verspätung vorbereitet und frühzeitig ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, welche Folgen eine verspätete Umsetzung der CSRD hätte. Heute haben wir darüber per Mitgliederrundschreiben unsere Mitglieder informiert. Auch ich habe heute im Rahmen meines Vortrags zur CSRD Umsetzung auf der Fachdiskussion in Stuttgart darüber berichtet. Das Interesse war groß. Hier die wichtigsten Punkte aus unserem Gutachten: 👉 Der aktuelle Rechtsrahmen bleibt bestehen: Wenn das Gesetz nicht rechtzeitig bis zum Jahresende in Kraft tritt, bleibt der aktuelle Rechtsrahmen bestehen. Die betroffenen Unternehmen wären auch für das Geschäftsjahr 2024 zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet. Die Berichterstattung würde keiner externen materiellen Pflichtprüfung unterliegen. 👉 Keine unmittelbare Geltung der CSRD: Die CSRD ist eine EU-Richtlinie und muss in nationales Recht umgesetzt werden. Ohne diese Umsetzung sind Unternehmen nicht unmittelbar durch die Richtlinie verpflichtet. 👉 Keine rückwirkende Anwendung: Die CSRD kann nicht rückwirkend auf abgeschlossene Geschäftsjahre angewendet werden. Eine rückwirkende Anwendung auf laufende Geschäftsjahre könnte jedoch möglich und verfassungskonform sein. 👉 Berichterstattung nach ESRS: Für das Jahr 2024 gibt es keine Pflicht, die Berichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erstellen, da die entsprechenden nationalen Vorgaben fehlen. Unternehmen können jedoch freiwillig die ESRS nutzen. 👉 Ausnahme vom Fee Cap: Honorare für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Jahr 2024 sind vom Fee Cap ausgenommen. Dies gilt nach Auffassung des IDW jedenfalls für Honorare für solche Prüfungen, die in Erwartung einer mit der CSRD-Umsetzung verbundenen gesetzlichen (materiellen) Pflichtprüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 durchgeführt werden. #csrd #audit #sutainability
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Es bleiben spannende Zeiten für betroffene Unternehmen und uns Abschlussprüfer - die CSRD Umsetzung - man mag von ihr halten was man will - wäre wichtige Leitplanke für die weitere Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Nun bleibt immer noch alles offen und die Rechtslage diffus 🤔
💡Heute sind im deutschen Bundestag Gesetzesvorhaben der Minderheitsregierung aus SPD und Grünen mithilfe der CDU verabschiedet worden. Das Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht war nicht darunter. 💡Für Unternehmen wie Prüfer ergeben sich rechtliche Unsicherheiten, sollte die CSRD nicht bis zum Jahresende in Kraft treten. 💡Das IDW hat sich auf eine mögliche Verspätung vorbereitet und frühzeitig ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, welche Folgen eine verspätete Umsetzung der CSRD hätte. Heute haben wir darüber per Mitgliederrundschreiben unsere Mitglieder informiert. Auch ich habe heute im Rahmen meines Vortrags zur CSRD Umsetzung auf der Fachdiskussion in Stuttgart darüber berichtet. Das Interesse war groß. Hier die wichtigsten Punkte aus unserem Gutachten: 👉 Der aktuelle Rechtsrahmen bleibt bestehen: Wenn das Gesetz nicht rechtzeitig bis zum Jahresende in Kraft tritt, bleibt der aktuelle Rechtsrahmen bestehen. Die betroffenen Unternehmen wären auch für das Geschäftsjahr 2024 zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet. Die Berichterstattung würde keiner externen materiellen Pflichtprüfung unterliegen. 👉 Keine unmittelbare Geltung der CSRD: Die CSRD ist eine EU-Richtlinie und muss in nationales Recht umgesetzt werden. Ohne diese Umsetzung sind Unternehmen nicht unmittelbar durch die Richtlinie verpflichtet. 👉 Keine rückwirkende Anwendung: Die CSRD kann nicht rückwirkend auf abgeschlossene Geschäftsjahre angewendet werden. Eine rückwirkende Anwendung auf laufende Geschäftsjahre könnte jedoch möglich und verfassungskonform sein. 👉 Berichterstattung nach ESRS: Für das Jahr 2024 gibt es keine Pflicht, die Berichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erstellen, da die entsprechenden nationalen Vorgaben fehlen. Unternehmen können jedoch freiwillig die ESRS nutzen. 👉 Ausnahme vom Fee Cap: Honorare für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Jahr 2024 sind vom Fee Cap ausgenommen. Dies gilt nach Auffassung des IDW jedenfalls für Honorare für solche Prüfungen, die in Erwartung einer mit der CSRD-Umsetzung verbundenen gesetzlichen (materiellen) Pflichtprüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 durchgeführt werden. #csrd #audit #sutainability
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𝗪𝗮𝘀 𝘁𝘂𝗻, 𝘄𝗲𝗻𝗻 𝗱𝗮𝘀 𝗖𝗦𝗥𝗗-𝗨𝗺𝘀𝗲𝘁𝘇𝘂𝗻𝗴𝘀𝗴𝗲𝘀𝗲𝘁𝘇 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝗸𝗼𝗺𝗺𝘁 ❓ Es gilt weiter die alte Rechtslage, also die Berichterstattung nach der Non Financial Reporting Directive. Eine Pflicht nach den European Sustainability Reporting Standards (#ESRS) zu berichten, besteht mangels entsprechender nationaler Vorgaben nicht. ⚠️ Unternehmen können jedoch freiwillig die ESRS nutzen. Dabei gilt es natürlich zu schauen, was von der vorbereiteten #CSRD Berichterstattung in das #sustainability statement übernommen werden kann und wo Anpassungsbedarf besteht. Vielleicht hat der Gesetzgeber doch noch ein Einsehen und setzt die CSRD-UG noch bis Ende 2024 um. 🤞🤞🤞 Danke an das IDW für die Klarstellungen bezüglich der Rechtslage 👇
💡Heute sind im deutschen Bundestag Gesetzesvorhaben der Minderheitsregierung aus SPD und Grünen mithilfe der CDU verabschiedet worden. Das Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht war nicht darunter. 💡Für Unternehmen wie Prüfer ergeben sich rechtliche Unsicherheiten, sollte die CSRD nicht bis zum Jahresende in Kraft treten. 💡Das IDW hat sich auf eine mögliche Verspätung vorbereitet und frühzeitig ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, welche Folgen eine verspätete Umsetzung der CSRD hätte. Heute haben wir darüber per Mitgliederrundschreiben unsere Mitglieder informiert. Auch ich habe heute im Rahmen meines Vortrags zur CSRD Umsetzung auf der Fachdiskussion in Stuttgart darüber berichtet. Das Interesse war groß. Hier die wichtigsten Punkte aus unserem Gutachten: 👉 Der aktuelle Rechtsrahmen bleibt bestehen: Wenn das Gesetz nicht rechtzeitig bis zum Jahresende in Kraft tritt, bleibt der aktuelle Rechtsrahmen bestehen. Die betroffenen Unternehmen wären auch für das Geschäftsjahr 2024 zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet. Die Berichterstattung würde keiner externen materiellen Pflichtprüfung unterliegen. 👉 Keine unmittelbare Geltung der CSRD: Die CSRD ist eine EU-Richtlinie und muss in nationales Recht umgesetzt werden. Ohne diese Umsetzung sind Unternehmen nicht unmittelbar durch die Richtlinie verpflichtet. 👉 Keine rückwirkende Anwendung: Die CSRD kann nicht rückwirkend auf abgeschlossene Geschäftsjahre angewendet werden. Eine rückwirkende Anwendung auf laufende Geschäftsjahre könnte jedoch möglich und verfassungskonform sein. 👉 Berichterstattung nach ESRS: Für das Jahr 2024 gibt es keine Pflicht, die Berichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erstellen, da die entsprechenden nationalen Vorgaben fehlen. Unternehmen können jedoch freiwillig die ESRS nutzen. 👉 Ausnahme vom Fee Cap: Honorare für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Jahr 2024 sind vom Fee Cap ausgenommen. Dies gilt nach Auffassung des IDW jedenfalls für Honorare für solche Prüfungen, die in Erwartung einer mit der CSRD-Umsetzung verbundenen gesetzlichen (materiellen) Pflichtprüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 durchgeführt werden. #csrd #audit #sutainability
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Zusammengefasst etwas Anleitung dafür, die fehlende Struktur in der deutschen Gesetzgebung zur "nicht-finanziellen" (der Begriff verkürzt die notwendigen und sinnvollen Gedanken hierzu leider unsachgemäß) Berichterstattung zu überleben
💡Heute sind im deutschen Bundestag Gesetzesvorhaben der Minderheitsregierung aus SPD und Grünen mithilfe der CDU verabschiedet worden. Das Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht war nicht darunter. 💡Für Unternehmen wie Prüfer ergeben sich rechtliche Unsicherheiten, sollte die CSRD nicht bis zum Jahresende in Kraft treten. 💡Das IDW hat sich auf eine mögliche Verspätung vorbereitet und frühzeitig ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, welche Folgen eine verspätete Umsetzung der CSRD hätte. Heute haben wir darüber per Mitgliederrundschreiben unsere Mitglieder informiert. Auch ich habe heute im Rahmen meines Vortrags zur CSRD Umsetzung auf der Fachdiskussion in Stuttgart darüber berichtet. Das Interesse war groß. Hier die wichtigsten Punkte aus unserem Gutachten: 👉 Der aktuelle Rechtsrahmen bleibt bestehen: Wenn das Gesetz nicht rechtzeitig bis zum Jahresende in Kraft tritt, bleibt der aktuelle Rechtsrahmen bestehen. Die betroffenen Unternehmen wären auch für das Geschäftsjahr 2024 zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet. Die Berichterstattung würde keiner externen materiellen Pflichtprüfung unterliegen. 👉 Keine unmittelbare Geltung der CSRD: Die CSRD ist eine EU-Richtlinie und muss in nationales Recht umgesetzt werden. Ohne diese Umsetzung sind Unternehmen nicht unmittelbar durch die Richtlinie verpflichtet. 👉 Keine rückwirkende Anwendung: Die CSRD kann nicht rückwirkend auf abgeschlossene Geschäftsjahre angewendet werden. Eine rückwirkende Anwendung auf laufende Geschäftsjahre könnte jedoch möglich und verfassungskonform sein. 👉 Berichterstattung nach ESRS: Für das Jahr 2024 gibt es keine Pflicht, die Berichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erstellen, da die entsprechenden nationalen Vorgaben fehlen. Unternehmen können jedoch freiwillig die ESRS nutzen. 👉 Ausnahme vom Fee Cap: Honorare für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Jahr 2024 sind vom Fee Cap ausgenommen. Dies gilt nach Auffassung des IDW jedenfalls für Honorare für solche Prüfungen, die in Erwartung einer mit der CSRD-Umsetzung verbundenen gesetzlichen (materiellen) Pflichtprüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 durchgeführt werden. #csrd #audit #sutainability
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➡ Die erste Staffel des #IDWPodcasts "Fit für die Nachhaltigkeit" ist live!🎙️👥 Folge 1 mit Dr. Daniel P. Siegel und Bernd Stibi vom IDW, gibt Einblicke in die Berichtspflichten nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung. Ein Muss für Unternehmen und Prüfer auf der Suche nach klaren Einblicken und Unterstützung. #IDW #Nachhaltigkeit #Taxonomie #Nachhaltigkeitsberichterstattung #CSR
Start der ersten Staffel der neuen #IDW Podcast-Reihe "Fit für die #Nachhaltigkeit" 🎧 In Folge 1#1 blicken Dr. Daniel P. Siegel, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des IDW, und Bernd Stibi, Leiter Financial & Sustainability Reporting im IDW, auf die Berichtspflichten nach Art. 8 der #Taxonomie-Verordnung. Auch zu dieser Berichtspflicht, die aktuell etwas im Schatten der alles überstrahlenden Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der #CSRD und deren Prüfung steht, benötigen die Unternehmen und ihre Prüfer Einordnung und Unterstützungsangebote. Beides liefert die neue Podcast-Folge ▶️ https://ow.ly/WHJx50R9lIH
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📣 Das BMJ hat am 22.03.2024 den lange erwarteten #Referentenentwurf (RefE) eines Gesetzes zur Umsetzung der #EU-Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (#CSRD) veröffentlicht. 🔎Der RefE sieht vor, die europäischen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung 1:1 umzusetzen. Unternehmen werden dadurch künftig verpflichtet, zusammen mit ihrem Jahresabschluss eine Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzulegen. Damit soll der Umgang von Unternehmen mit Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsauswirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette transparent gemacht werden. Die Angaben sollen durch den Abschlussprüfer oder einen anderen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Die bereits für bestimmte Unternehmen bestehende Pflicht zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung wird künftig durch den Nachhaltigkeitsbericht ersetzt. Dabei steigt die Anzahl der Unternehmen, die den Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, nicht nur deutlich, sondern auch der Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird dramatisch ausgeweitet. Grundlage hierfür sind die von der EU-Kommission erlassenen Europäischen Nachhaltigkeitsstandards (ESRS). Der erforderliche Aufwand für die Unternehmen soll dabei auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden, so der RefE. Um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden, werden auch Änderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vorgeschlagen. Von den Vorgaben erfasste Unternehmen müssen demnach ihre (Konzern-)Lageberichte um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern. Dieser wird künftig auch Gegenstand der Prüfung sein. Schließlich werden Anpassungen der berufsrechtlichen Regelungen insbesondere über die Aus- und Fortbildung von Wirtschaftsprüfern, die Berufsgrundsätze, die Qualitätskontrolle und die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer mit Blick auf die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten durch Wirtschaftsprüfer vorgenommen. In der AG wird dem Aufsichtsrat die Aufgabe zuteil, künftig auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung kontrollieren und prüfen zu müssen. Der RefE wurde an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die FEA wird innerhalb der gesetzten Frist bis zum 19.4.2024 zum RefE Stellung nehmen. #FEA #Aufsichtsrat #Beirat #CSRD
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➡ Die erste Staffel des Hashtag #IDWPodcasts "Fit für die Nachhaltigkeit" ist live!🎙️👥 Folge 1 mit Dr. Daniel P. Siegel und Bernd Stibi vom IDW, gibt Einblicke in die Berichtspflichten nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung. Ein Muss für Unternehmen und Prüfer auf der Suche nach klaren Einblicken und Unterstützung. #IDW #Nachhaltigkeit #Taxonomie #Nachhaltigkeitsberichterstattung #CSR
Start der ersten Staffel der neuen #IDW Podcast-Reihe "Fit für die #Nachhaltigkeit" 🎧 In Folge 1#1 blicken Dr. Daniel P. Siegel, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des IDW, und Bernd Stibi, Leiter Financial & Sustainability Reporting im IDW, auf die Berichtspflichten nach Art. 8 der #Taxonomie-Verordnung. Auch zu dieser Berichtspflicht, die aktuell etwas im Schatten der alles überstrahlenden Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der #CSRD und deren Prüfung steht, benötigen die Unternehmen und ihre Prüfer Einordnung und Unterstützungsangebote. Beides liefert die neue Podcast-Folge ▶️ https://ow.ly/WHJx50R9lIH
IDW Podcasts Nachhaltigkeit - EU-Taxonomie: Was kommt auf die Unternehmen zu?
idw.de
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