Warum "wird ohne Hund geliefert" in der Produktbeschreibung alleine manchmal nicht ausreicht. 😀
Das sagt der Händlerbund dazu:
"Produktbilder sind das A und O, um einen Online-Shop ansehnlich zu gestalten. Leider bieten sie auch viele Gefahren, um in eine Abmahnfalle zu tappen. Ein Urteil des OLG Hamm hat die Situation für Händler:innen dabei nicht gerade einfacher gemacht. Ein Händler verkaufte einen Sonnenschirm inklusive Schirmständer. Auf dem Bild waren außerdem Betonplatten mit abgebildet, die für den Schirmständer notwendig waren. Die Betonplatten gehörten allerdings nicht zum Lieferumfang. Das stand zwar in der Produktbeschreibung, für alle, die nur das Bild angeschaut haben, war das allerdings nicht ersichtlich.
Das Gericht entschied, dass das Bild eine fehlerhafte Vorstellung an die Kundschaft vermittelt. Auch der Hinweis in der Produktbeschreibung, dass die Betonplatten nicht im Lieferumfang enthalten sind, waren für das Gericht nicht ausreichend, um die Irreführung zu beseitigen. Die Aufklärung müsste, wenn dann auf dem Bild selbst, etwa in Form eines Sternchens geschehen, welches auf eine Erklärung verweist.
Bei der Frage, was auf einem Produktbild mit abgebildet sein darf, muss zwischen Zubehör und schmückendem Beiwerk unterschieden werden. Einen Gegenstand mit Dekoration in Szene setzen ist nicht per se rechtswidrig, wenn es sich nicht um Gegenstände handelt, bei denen es nicht abwegig ist, dass sie zum Lieferumfang dazugehören. Wenn es sich allerdings um Zubehör handelt, sollten Händler:innen vorsichtig sein. Ein Hinweis in der Produktbeschreibung zum Lieferumfang reicht da nicht aus. Eine Richtigstellung auf dem Bild kann hier eine Irreführung vermeiden, wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte allerdings komplett darauf verzichten, Zubehör mit abzubilden."
Weitere wichtige Urteile für den Onlinehandel finden Sie hier: https://lnkd.in/ev94NQpD
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