Änderung der Einwilligungspraxis für operative Eingriffe ?
In der Praxis und insbesondere bei stationären Behandlungen ist es üblich, die Einwilligung des Patienten im Anschluss an das Aufklärungsgespräch einzuholen. Diese Praxis wird nun durch die Gerichte OLG Bremen mit Urteil vom 25.11.2021 – 5 U 63/20 und OLG Köln vom 16.01.2019 – 5 U 29/17 in Frage gestellt. Verwiesen wird auf den Gesetzeswortlaut in § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB. Demnach muss die Aufklärung so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohl überlegt treffen kann. Diese Vorgabe sehen die Gerichte dann nicht erfüllt, wenn der Patient in unmittelbaren Anschluss an das Gespräch den Aufklärungsbogen und die Einwilligungserklärung unterschreibt. Hier sei die sog. (Wohl-) Überlegungszeit, die der Gesetzgeber fordert, nicht eingeräumt. Demgegenüber war für die Überlegungszeit stets der Zeitraum, in dem das Aufklärungsgespräch stattzu-finden hat und der Beginn der Behandlung bzw. der Operation maßgeblich.
Diese vom Gericht nun sehr enge Interpretation der Gesetzesauslegung ist abzulehnen, weil dem Patienten auch bei unmittelbarer Unterzeichnung des Aufklärungs- und Einwilligungsbogens immer noch ausreichend Zeit verbleibt, seine Zustimmung oder Versagung zum Eingriff zu erklären.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig. Sollte der Bundesgerichtshof der Auffassung des OLG Bremen folgen, hätte das einen weitreichenden Einfluss auf die Aufklärungspraxis. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH dieser engen Auffassung folgen wird.