Äußerugsrecht / Presserecht - anwaltliche Vorabinformationen als maßgebliche Parameter einer Entscheidung über Veröffentlichungen

Im Bereich des Presserechtes - welches auch als Äußerungsrecht bezeichnet wird - kommt es ab und an zu sogenannten Informationsschreiben, welche von Anwälten versandt werden und in welchen Verlage, Blogger,Sender oder andere Unternehmen der Medienbranche darum gebeten werden, zu bestimmten Personen oder bestimmten Personen nicht zu berichten.


Der Bundesgerichts hat dazu entschieden, dass solche Schreiben grundsätzlich zulässig sind und sich auch bestimmte Anwaltskanzleien gegen den Enpfang eines solchen Schreibens nicht mit einer Unterlassungsklage zur Wwhr setzen können, wenn denn diese Schreiben ausreichend klare und belastbare Hinweise enthalten, warum eine entsprechende Information zu überbleiben habe.


Etwas anderes gilt aber dann, wenn diese Schreiben so wenig Informationen enthalten, dass ihnen nicht zu entnehmen ist, auf der Grundlage welcher Hinweise oder Informationen sie von einer Informationsverbreitung absehen sollten.


Der Bundesgerichtshof sieht also die präventive Informationsverbreitung als zulässig an, verlangt aber ausreichend genaue Hinweise, warum eine Berichterstattung unterbleiben soll (BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 – VI ZR 506/17).

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