8 Prüfpunkte zur Umsetzung des Datenminimierungs-Prinzips
In der heutigen Zeit scheint für Unternehmen eines immer wichtiger zu werden: Je mehr personenbezogene Daten man hat, desto besser. Doch das beißt sich mit dem, was etwa die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgibt.
Sollen personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind Sie als Datenschutzbeauftragter der Ansprechpartner Nummer eins. Dabei zählt es zu Ihren Aufgaben, die Umsetzung der gesetzlichen und betrieblichen Anforderungen im Unternehmen zu fördern, etwa durch Beratung und Wissensvermittlung. Zu den wichtigsten gesetzlichen Aspekten gehört der in Art. 5 Buchst. c DSGVO verankerte Grundsatz der Datenminimierung. Und das lässt sich ganz einfach zusammenfassen: Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn diese Verarbeitung für den vorher bestimmten Zweck erforderlich, angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt ist.
Das muss ganz oben auf Ihrer Agenda stehen
Das Prinzip der Datenminimierung spielt bei jeder Verarbeitung eine Rolle. Machen Sie also bei neuen Verarbeitungen, aber auch bei der Kontrolle bestehender Verarbeitungen, deutlich, welche Möglichkeiten es gibt, die Regelungen des Art. 5 DSGVO praxisgerecht umzusetzen.
Zunächst sollte geprüft werden, ob für den beabsichtigten Zweck nicht auch anonymisierte oder pseudonymisierte Daten ausreichend sind. Neben dem Anonymisierungs- bieten auch das Pseudonymisierungsverfahren den Vorteil, dass schützenswerte Daten vor dem Zugriff Unbefugter besser geschützt werden. Aber: Für pseudonymisierte Daten gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für alle anderen personenbezogenen Daten (vgl. Erwägungsgrund 26 zur DSGVO). Außerdem: Die Pseudonymisierung ist im Gegensatz zur Anonymisierung reversibel, sprich, der Personenbezug ist wiederherstellbar. S Kommen Anonymisierung und Pseudonymisierung nicht infrage, muss zunächst der Zweck konkret umrissen werden. Dieser muss legitim und berechtigt sein, er darf insbesondere nicht gegen Grundrechte (z. B. Menschenwürde), Gesetze und andere Prinzipien verstoßen. Steht der Zweck fest, kann bewertet werden, was nötig ist, um ihn zu erreichen.
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Nicht vergessen: „Privacy by Design and Default“
Für die Umsetzung des Minimalprinzips sind gemäß Art. 25 DSGVO schon bei der Planung und Gestaltung von Verarbeitungsverfahren die Grundsätze des Datenschutzes zu berücksichtigen.
8 Prüfpunkte des Prinzips Datenminimierung
Autor: Andreas Würtz