Anbieter von Online-Glücksspielen muss Auskunft erteilen

Anbieter von Online-Glücksspielen muss Auskunft erteilen

München, 22.10.2024. Spieler haben gegenüber den Anbietern von Online-Glücksspielen ein Anrecht auf Auskunft über die gespeicherten Daten. Das hat das Landgericht Ellwangen mit Urteil vom 3. September 2024 entschieden. Glücksspielanbieter können die Auskunft nicht mit dem Argument verweigern, dass die Daten der Vorbereitung einer Klage zur Rückzahlung von Verlusten bei Online-Glücksspielen dienen können, so das Gericht.

 

Ohne die erforderliche Lizenz waren und sind Online-Glücksspiele in Deutschland verboten. Das hat zur Folge, dass die abgeschlossenen Verträge nichtig sind und die Spieler ihre Verluste aus verbotenen Glücksspielen zurückfordern können. Gemäß Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) können die Spieler von den Veranstaltern der Glücksspiele Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogen Daten verlangen. Viele dieser Anbieter haben ihren Sitz auf Malta und weigern sich häufig, ihrer Auskunftspflicht nachzukommen. „Der maltesische Datenschutzbeauftragte hat allerdings bereits klar gemacht, dass die Auskünfte nicht ohne triftigen Grund verweigert werden dürfen, da sonst ein Verstoß gegen die DSGVO vorliege“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

 

Auch das LG Ellwangen hat nun entschieden, dass der Veranstalter der Online-Glücksspiele Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten geben muss. Dazu gehöre auch die vollständige Auskunft über die Zahlungs- und Spielhistorie des Klägers in einem maschinenlesbaren Excel-Format.

 

In dem zu Grunde liegenden Fall klagte der Spieler im Wege einer Stufenklage auf Rückzahlung seiner Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen. Um seine Verluste genau beziffern zu können, verlangte er von der beklagten Anbieterin der Glücksspiele mit Sitz auf Malta zunächst Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten. Er forderte die Glücksspielanbieterin auf, ihm die Daten fristgerecht innerhalb eines Monats zur Verfügung zu stellen.

 

Die Beklagte erkannte den Auskunftsanspruch gemäß DSGVO zwar zum Teil an, allerdings nicht den Auskunftsanspruch zu den getätigten Einsätzen und Verlusten. Diese Auskunft diene nur dem Zweck der Vorbereitung einer Klage und sei daher rechtsmissbräuchlich.

 

Mit dieser Argumentation kam die Beklagte beim LG Ellwangen nicht durch. Der Kläger habe gemäß Art. 15 DSGVO Anspruch auf die gewünschten Auskünfte, dies umfasse auch die Daten zur Zahlungs- und Spielhistorie in einem maschinenlesbaren Excel-Format. Die Auskunft sei schon deshalb in einem lesbaren Format zu erteilen, damit der Antragsteller auch seine daraus resultierenden Rechte wahrnehmen kann, so das Gericht.

 

Der Auskunftsanspruch sei auch nicht vor dem Hintergrund zu verneinen, dass der Kläger die Daten für die Geltendmachung seines konkreten Rückzahlungsanspruchs benötigt, so das LG Ellwangen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei es schon nicht notwendig, das Auskunftsersuchen überhaupt zu begründen. Es sei daher auch nicht erforderlich, dass der Kläger mit der Auskunft ein in der DSGVO festgelegtes Ziel verfolgt, machte das Gericht weiter klar. Der Kläger habe daher Anspruch auf die Auskünfte und kann damit seine Klage auf Rückzahlung seiner Verluste weiterverfolgen.

 

„Ohne erforderliche Lizenz waren und sind Online-Glücksspiele in Deutschland verboten. Anbieter der verbotenen Glücksspiele suchen immer nach Wegen, Rückzahlungsansprüche zu umgehen. Das Urteil des LG Ellwangen zeigt, dass sich Spieler davon nicht abschrecken lassen und ihre Rechte weiter konsequent verfolgen sollten“, so Rechtsanwalt Cocron.

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