Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle auf Verträge zwischen einer Dach-ARGE und ihren Gesellschaftern
Heute stellen wir eine Seminararbeit vor, welche sich mit der Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle auf Verträge zwischen einer Dach-ARGE und ihren Gesellschaftern befasst. Die Arbeit wurde im Rahmen des universitären Schwerpunktes und der #Zusatzqualifikation im Privaten #Baurecht von Herrn Paul Kögler verfasst.
Bei der Dach-ARGE handelt es sich um den Zusammenschluss mehrerer Bauunternehmen, die einen Bauauftrag gemeinsam durchführen. Grund für einen solchen Zusammenschluss ist, dass innerhalb der Branche Bauvorhaben heutzutage stetig komplexer werden und solche Dimensionen annehmen, dass die Auftragsdurchführung einem einzelnen Bauunternehmen kaum noch möglich ist. Die Dach-ARGE bietet dafür einen rechtlichen Rahmen, der sich in der Bau-Praxis immer größerer Beliebtheit erfreut.
Zur Durchführung eines Bauprojekts mittels Dach-#ARGE müssen mehrere Verträge geschlossen werden. Im Vertragsrecht werden heutzutage häufig Allgemeine Geschäftsbedingungen (sog. AGB) verwendet. Sofern es zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den AGB kommt, überprüft die Rechtsprechung diese konsequent mit der sog. #AGB-Kontrolle auf ihre Wirksamkeit.
Zur Beantwortung der Frage, ob bzw. wann die AGB-Kontrolle auf Verträge der Dach-ARGE mit ihren Gesellschaftern anwendbar ist, wird im Rahmen dieser Arbeit zunächst die Grundkonzeption der Dach-ARGE dargestellt. Die Dach-ARGE hat einige Gemeinsamkeiten mit der Grundform der Bau-ARGE. Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede werden erörtert mit dem Ziel, den Bezug der Verträge einer Dach-ARGE zum Gesellschaftsrecht herauszuarbeiten.
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Im Anschluss folgt ein Überblick über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Rechtsinstitut, sowie über die AGB-Kontrolle als solche. Auf die Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsrecht insbesondere in Bezug auf § 310 IV 1 BGB wird genauer eingegangen. Danach folgt der Schwerpunkt der Arbeit, in dem die Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle auf die einzelnen Verträge (Vorverträge, Gesellschaftsverträge und #Nachunternehmerverträge) beurteilt wird.
Dabei werden die Auswirkungen einer individuellen Vereinbarung und einer Bezugnahme auf die ARGE-Musterverträgen näher beleuchtet. Innerhalb der Nachunternehmerverträge wird dabei differenziert, ob diese separat ausgefertigt werden, von der VOB/B abweichen, lediglich den Mustervertrag wiedergeben oder neue Gesellschafterpflichten beinhalten.
Gerne versenden wir Ihnen auf Nachfrage die Vollversion der Arbeit per E-Mail. Schreiben Sie uns einfach unter baurecht@staff.uni-marburg.de an.