Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers gem. § 89b HGB

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 05.02.2015 – VII ZR 315/13 entschieden, dass einem Vertragshändler bei Beendigung des Vertriebsvertrages mit dem Hersteller ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 89b HGB nicht zusteht, wenn der Hersteller oder Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die überlassenen Kundendaten zu sperren, die Nutzung einzustellen und die Daten auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen.

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