BREXIT | Sozialversicherung | Mythos: Alles ist einfacher durch das Handels- und Kooperationsabkommen
Der Mythos: „Durch die Regelungen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen UK und den Mitgliedstaaten der EU ist die Sozialversicherung bei entsandten Mitarbeitern unproblematisch“.
Auch wenn viele nicht mehr damit gerechnet hatten, hat sich die Europäische Union und das Vereinigte Königreich auf ein Handel- und Kooperationsabkommen (TCA) geeinigt, das auch für den Bereich der Sozialversicherung die zukünftigen Beziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich regeln soll.
Das TCA gilt für alle ab dem 01.01.2021 beginnenden grenzüberschreitenden Sachverhalte. D.h. für Entsendungen, für Dienstreisen oder auch für Grenzgänger oder viele andere Personen, die in der EU und dem Vereinigten Königreich arbeiten, leben oder pendeln.
In großen Teilen entspricht das TCA den Regelungen in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, beinhaltet aber auch Abweichungen. Das bedeutet, dass zunächst weiterhin A1 Bescheinigungen nach dem neuen TCA ausgestellt werden; es aber vermutlich in Zukunft andere Bescheinigungen geben wird.
Jedoch ist das TCA nicht allein maßgebend für alle ab dem 01.01.2021 beginnenden Sachverhalte. Nach wie vor bleibt das Austrittsabkommen bestehen und für jeden individuellen Fall ist zunächst zu prüfen, ob das Austrittsabkommen oder das TCA auf den Sachverhalt Anwendung findet.
Macht es einen Unterschied, ob das Austrittsabkommen oder das TCA Anwendung auf eine grenzüberschreitende Tätigkeit (z.B. Entsendung) findet?
Ja. Greift das Austrittsabkommen so finden auf die Situation die Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 Anwendung. Beispielsweise ist hiernach bei Entsendungen ein Verbleib in der Heimatlandsozialversicherung für einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren möglich. Findet hingegen das TCA Anwendung, so kann (wenn überhaupt) nur ein Verbleib im Heimatlandsozialversicherungssystem für maximal zwei Jahre erwirkt werden. Je nach Länderkombination (Heimat- und Gastland) besteht sogar die Möglichkeit, dass die Regelungen des TCA ohnehin keine Anwendung finden.
Erleichtert das TCA die Bestimmung des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts für Sachverhalte zwischen der EU und UK?
Im Gegenteil, denn für Sachverhalte ab dem 01.01.2021 muss nun zunächst geprüft werden, welche Regularien Anwendung finden – das Austrittsabkommen oder das TCA. Zudem haben die EU-Mitgliedstaaten und UK beispielsweise auch die Möglichkeit die Regelungen zur Entsendung im TCA nicht anzuwenden und es besteht weiterhin Uneinigkeit zwischen den Staaten, in welchem Umfang das Austrittsabkommen angewandt wird. Für die Schweiz und die EWR-Staaten greift zudem das TCA bisweilen überhaupt nicht.
Fazit
Das TCA stellt zumindest sicher, dass auch weiterhin eine Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen den EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich besteht und das keine Doppelversicherung in zwei oder mehr Staaten eintreten soll. Da jedoch auch die Regelungen des Austrittsabkommens weiterhin gelten und diese vorrangig geprüft werden müssen und auch die Entsenderegelungen des TCA noch nicht von allen EU-Mitgliedstaaten akzeptiert worden sind, bleibt eine Bestimmung des anzuwendenden Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zwischen den EU-/ EWR-Mitgliedstaaten, der Schweiz und UK sicher bis auf Weiteres eher komplex und sehr individuell.
Wir bei EY unterstützen unsere Mandanten einen gesamten Überblick über die neuen Regelungen zu erhalten und die Auswirkungen derer in die Global Mobility Landschaft zu integrieren und vor allem zu standardisieren.
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Die in diesem Artikel wiedergegebenen Ansichten sind die Ansichten des Autors und spiegeln nicht notwendigerweise die Ansichten der globalen EY-Organisation oder ihrer Mitgliedsfirmen wider.
Sozialjurist und Rentenberater
4 JahreIst den schon in Aussicht zu wann die Liste der Staaten kommt, die das TCA anwenden. Es muss ja bereits für Januar geklärt werden wie die Fälle umzusetzen sind. Grundsätzlich ist die Entscheidungsfrist ja bis Ende Januar
Partner at EY - People Advisory Services | Passionate about people and transformation | Global Mobility enthusiast
4 JahreEin verständlicher Überblick über die Neuregelungen! 👏🏼