Sozialversicherung: Zahlungsaufschub für November-Beiträge
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Sozialversicherung: Zahlungsaufschub für November-Beiträge

Spitzenverband der GKV, Mitteilung vom 17.11.2020

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat in Abstimmung mit den anderen Spitzenverbänden der Sozial­versicherung am 17.11.2020 die Empfehlung ausgesprochen, den vom aktuellen Teil-Lockdown betroffenen Unternehmen einen leichteren Zugang zur Stundung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags anzubieten.

Reguläre Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Grundsätzlich darf die zuständige Einzugsstelle Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nur dann stunden, wenn die Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte ist gegeben, wenn sich das Unternehmen aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die sofortige Einziehung der fälligen Beiträge in diese geraten würde. Außerdem ist der Zahlungsaufschub regelmäßig nur gegen eine Sicherheitsleistung zu gewähren.

Erleichterungen im Hinblick auf die Corona-Krise

Umfang der verbesserten Stundungsmöglichkeiten

Die Krankenkassen können die Beiträge für den Monat November 2020 zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Dezember 2020 (28.12.2020) stunden. Die Stundung erfolgt unverzinslich und auch die ansonsten grundsätzlich erforderliche Sicherheitsleistung entfällt. Sie umfasst automatisch auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Steht dem Arbeitgeber ein Erstattungsanspruch für die Beiträge zu (vom Arbeitgeber allein zu tragende Sozialversiche­rungsbeiträge auf Kurzarbeitergeld), wird die Stundung insoweit nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes gewährt.

Voraussetzungen

Die Erleichterungen sind an die folgenden Voraus­setzungen gebunden:

  • Der betreffende Arbeitgeber muss vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes in Anspruch nehmen.
  • Die Einziehung der Beiträge muss mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden sein. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich aufgrund der Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten befindet (insbesondere durch gesunkene Umsätze) und dass er die Wirtschaftshilfen beantragt, aber noch nicht erhalten hat, soll hierfür als Nachweis genügen.
  • Der Arbeitgeber hat einen entsprechenden Antrag auf Stundung der Beiträge gestellt.

Handlungsempfehlungen

Betroffene Arbeitgeber sollten sich direkt an die zuständigen Einzugsstellen (Krankenkassen) wenden und die Stundung der Beiträge beantragen. Eine Herausforderung für die Arbeitgeber ist allerdings die Vielzahl der Einzugsstellen, mit denen sie dazu in Kontakt treten müssen. Daher ist es ratsam, sich auf diejenigen Einzugsstellen zu konzentrieren, die für eine wesentliche Anzahl Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zuständig sind. Falls die vorrangig in Anspruch zu nehmenden Erleichterungen nicht so schnell greifen sollten wie erwartet, wird möglicherweise eine Ausdehnung der Stundungsregelungen auf weitere Beitragsmonate geprüft werden. Es ist daher zu empfehlen, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen.

 


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