Corona-Testungen an stationären Patienten – Vergütung nach der GOÄ als wahlärztliche Leistung – (externe) Wahlarzt- und Liquidationskette
Nach den genussreichen Osterfeiertagen melde ich mich mal wieder kurz zu Wort 😀:
In der aktuellen #MedR (#Medizinrecht Heft 3 März 2024, S. 198) ist - für alle, die sich mit Themen zur #GOÄ und zum #Krankenhausrecht befassen - ein lesenswertes Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona veröffentlicht, das ich mit einer Anmerkung versehen habe. Die Entscheidug kann - sofern Springer Link Zugang vorhanden - auch online abgerufen werden unter: AG HH-Altona, Urt. v. 11.72023 - 318b C 65/22.
Es geht um die Fragestellung, ob Coronatests an Wahlleistungspatienten via § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG im Rahmen der #Wahlleistungskette nach #GOÄ auch dann, gesondert liquidiert werden durften, wenn Patienten aus anderen medizinischen Gründen als einem COVID-19-Verdacht stationär aufgenommen wurden oder jene Tests mit den allgemeinen Krankenhausleistungen abgegolten sind, weil sowohl Regelleistungs- als auch Wahlleistungspatienten allesamt und gleichermaßen zum Schutz der Beschäftigten und Mitpatienten sowie zwecks Aufrechterhaltung des Klinikbetriebes - also (vermeintlich) vorrangig aus Eigeninteresse des Krankenhausträgers - den Testungen unterzogen wurden. Schließlich seien die Tests mit dem "Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus" gemäß § 1 Abs. 1 KHEntgG, § 26 KHG für alle Patienten extra vergütet worden. Mehr wird nicht verraten ...
Viel Freude bei der Lektüre 📚
Leiter Recht bei Labor Dr. Wisplinghoff | Fachanwalt für Medizinrecht
9 MonateIch verrate auch nichts, könnte mir aber vorstellen, dass es dazu möglicherweise in der mittelfernen Zukunft auch eine Entscheidung des LG Köln geben könnte. 😎
Ich freue ich, zu diesem Thema beim Arbeitsgruppentreffen auf der #Frühjahrstagung der #Arbeitsgemeinschaft_Medizinrecht in Erfurt vortragen zu können.