Aktueller #jurisPR-#Medizinrecht
Nachdem der #BGH - III ZR 350/20 und III ZR 353/20 - meinte, die meist i.H.v 1.474,67 € je Auge in der Vergangenheit praktizierte Abrechnung der #Kataraktoperation mittels #Femtosekundenlaser nach Ziffern 1375 (2,3-fach) und a5855 (2,5fach) #GOÄ auf Ziffer 1375 GOÄ beschränken zu müssen, sind #Augenärzte auf gemeinsame Empfehlung des #BDOC und des #BVA vielfach dazu übergegangen, Honorarvereinbarungen nach #§2 GOÄ zum 7-fachen Gebührensatz (1.428,07 €) abzuschließen. Nun liegt mit dem AG Aschaffenburg das erste Urteil vor, dass die vereinbarte Vergütung bestätigt. Nachteilige Folge der BGH-Entscheidungen für Privatversicherte ist allerdings, dass sie Erstattung i.d.R. nur für die Hälfte (3,5fach) der OP-Kosten erhalten; eine Situation, die vermeidbar gewesen wäre, hätte der BGH - mit entsprechendem Weitblick - die ursprüngliche Abrechnungsweise als zulässig erachtet.
Wenn die GOÄ-Reform sich weiter verzögert, wird den Ärzten in vielen Fällen nichts anderes übrig bleiben, als entsprechende Honorarvereinbarungen zu schließen...