Das Fachkräfteinwanderungsgesetz kommt
Es ist eine der entscheidenden Neuerungen im Arbeitsrecht für das neue Jahr 2020: Zum 01. März 2020 tritt das Erste Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Das Gesetz soll den Arbeitsmarkt stärken und dem seit Langem kritisierten Fachkräftemangel entgegenwirken.
Mit dem Gesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Arbeitsmarkt für Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten, die eine Arbeit in Deutschland anstreben, vollständig zu öffnen. Fachkräfte mit beruflicher, auch nicht-akademischer Ausbildung sollen künftig leichter nach Deutschland zu Arbeitszwecken einwandern. Bereits bestehenden Regelungen für Fachkräfte mit Hochschulabschluss werden fortgeführt und teilweise weiter erleichtert .
Konkretes Arbeitsplatzangebot, Mindestgehalt, eine angemessene Altersversorgung und gleichwertige berufliche Qualifikation bilden die wesentlichen Voraussetzungen.
Nach dem neuen Gesetz, welches ein zentrales Instrument in der Bekämpfung des insbesondere von Arbeitgeber- und Industrieverbänden kritisierten Fachkräftemangels bilden soll, darf grundsätzlich jeder, der ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorweisen kann, zukünftig in Deutschland arbeiten. Erhöhte Anforderungen gelten für Personen, die älter als 45 jahre sind: Diese müssen überdies ein Mindestgehalt oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen.
Weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Visums oder Aufenthaltstitels ist die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation. Es ist die Ausübung jeder qualifizierten Tätigkeit erlaubt, zu der die Qualifikation befähigt. In dieser Hinsicht ist vorgesehen, dass die Bundesagentur für Arbeit auch weiterhin prüft, ob die Beschäftigungsbedingungen des bzw. der ausländischen Fachkraft (m/w/d) denen vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer/innen entsprechen. Das bedeutet, dass eine Beschäftigung in verwandten Berufen ermöglicht wird. Darüber hinaus können Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen Hochschulabschluss voraussetzen. Diese sollen vielmehr auch in anderen qualifizierten Berufen beschäftigt werden können, die im fachlichen Kontext zur Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Die Einwanderung in den Niedriglohnsektor ist nicht das Ziel: Helfer- und Anlernberufe sind ausgeschlossen, es muss sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln.
Für die Blue Card (Blaue Karte) EU ist stets eine der beruflichen Qualifikation angemessene Beschäftigung erforderlich, die üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt.
Beschränkung auf sog. Engpassberufe und Vorrangprüfung entfallen
Die Beschränkung auf sog. Engpassberufe, die besonders vom Fachkräftemangel betroffen sind, entfällt. Mit einer in Deutschland anerkannten Berufsausbildung erlaubt der Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung auch diesen Fachkräften den Zugang zu allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt. Auch die bislang nach den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen obligatorische Prüfung, ob nicht auch Deutsche oder EU-Bürger für die Stelle in Frage kommen (sog. Vorrangprüfung), stellt zukünftig keine grundsätzliche Vorgabe mehr dar. Allerdings sollen sich Ausnahmen von diesen erleichterten Einwanderungsbestimmungen durch Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt ergeben.
Probeweiser Aufenthalt zur Arbeitssuche bis zu sechs Monaten
Das Gesetzsieht vor, dass Menschen mit Berufsausbildung bis zu sechs Monate probeweise in Deutschland bleiben können, um sich eine Stelle zu suchen. Sozialleistungen sollen die Arbeitssuchenden in dieser Zeit nicht beanspruchen können. Zudem ist vorgesehen, dass sie den Nachweis führen müssen, dass ihr Lebensunterhalt während des Aufenthalts gesichert ist. Es ist weiter vorgesehen, diese Regelung auf einen Zeitraum von fünf Jahre zu befristen.
Schulabschluss als Voraussetzung für Einreise zur Ausbildungsplatzsuche
Für Personen, die in Deutschland einen Ausbildungsplatz suchen, ist der Nachweis eines Schulabschlusses, der im jeweiligen Heimatland Berechtigung zur Aufnahme eines Studiums beinhaltet.
Beschleunigtes Verfahren
Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren vor. Mit diesem wird die Möglichkeit eines schnelleren und planungssichereren Visumverfahrens eingeführt. Voraussetzung ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.
Zentrale Regelung erfolgt im Aufenthaltsgesetz
Die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften für Fachkräfte befinden sich künftig abschließend im Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die bisherigen Regelungen in der Beschäftigungsverordnung entfallen.
Schon aktiv: Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung bei der BA
Um Anerkennungssuchenden im Ausland bereits vorbereitend eine Beratung über die Aussichten und Voraussetzungen des Anereknnungsverfahrens oder einer Berufszulassung in Deutschland und die damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen und Voraussetzungen zu geben, hat bereits zum 01. Februar 2020 die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) ihre Arbeit aufgenommen. Diese ist bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) angesiedelt.