Die italienische Aktiengesellschaft (Teil 6): Schuldverschreibung. Änderung des Gesellschaftsvertrages.

I. Die Schuldverschreibung

1. Allgemeines

Um sich zu finanzieren, kann die italienische Aktiengesellschaft (società per azioni) nicht nur Aktien (azioni), sondern auch Schuldverschreibungen (obbligazioni) ausgeben. Im Gegensatz zum Aktionär, der als Gesellschafter das Mitunternehmerrisiko trägt, da er unmittelbar am Gesellschaftskapital beteiligt ist, erhält der Gläubiger einer Schuldverschreibung (obbligazionista) eine verzinsliche Geldanlage. Letztlich handelt es sich hierbei nicht um Risikokapital, sondern die Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft mit dem Ziel, während der Laufzeit Zinsen und am Ende der vereinbarten Laufzeit das eingesetzte Kapital zu erhalten.

Die wesentlichen Unterschiede zwischen Aktien und Schuldverschreibungen sind zum einen die Stellung des Inhabers der Anlage. Während die Aktie die Gesellschafterstellung vermittelt, bleibt der Inhaber einer Schuldverschreibung lediglich Gläubiger der Gesellschaft. Zum anderen partizipiert der Aktionär an den Geschäftsergebnissen der Gesellschaft, während der Gläubiger die vereinbarten Zinsen auf das gewährte Kapital erhält. Das Recht auf Rückgewähr des Darlehensbetrages bei Fälligkeit, mithin am Ende der vereinbarten Laufzeit. Der Aktionär kann seinen Anteil am Kapital hingegen erst nach Liquidation der Gesellschaft verlangen und auch nur, wenn nach Befriedigung aller Gläubiger noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Ferner erhält der Gläubiger den gewährten Darlehensbetrag ausgehend von dessen Nominalwert zurück, während die Liquidationsquote des Aktionärs mit dem Nominalwert seiner Einlage nicht übereinstimmen muss.

Um das Interesse der Kapitalanleger an Schuldverschreibungen zu erhöhen und der monetären Abwertung entgegenzuwirken, hat die gesellschaftsrechtliche Praxis besondere Fallgruppen von Schuldverschreibungen entwickelt:

  • indexierte Schuldverschreibung (obbligazioni indicizzate): hierbei sind Zinsen und/oder Tilgung an einen Index gekoppelt;
  • Prämienschuldverschreibungen (obbligazioni a premio): gewähren dem Gläubiger das Recht auf eine Prämie;
  • Teilhaberschuldverschreibungen (obbligazioni partecipanti): gewähren ähnlich dem Genussrecht eine gewinnabhängige Vergütung über die vereinbarten Zinsen hinaus, jedoch ohne das Risiko der Nachrangigkeit;
  • Wandelschuldverschreibungen (obbligazioni convertibili in azioni): gewährt die Befugnis, die Schuldverschreibung in eine festgelegte Anzahl von Aktien der emittierenden Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens umzutauschen und damit vom Gläubiger zum Aktionär zu werden;
  • Optionsschuldverschreibungen (obbligazioni con diritto di opzione sulle azioni): der Gläubiger erhält das Recht, über die Erlangung der Gläubigerstellung hinaus, Aktien der emittierenden Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens künftig zu zeichnen oder zu erwerben;
  • drittemittierte Wandelschuldverschreibungen (obbligazioni convertibili con procedimento indiretto): hierbei handelt es sich im Grunde um Wandelschuldverschreibungen. Der Emittent der Schuldverschreibung ist jedoch von der Aktiengesellschaft, in deren Aktien die Schuldverschreibungen gewandelt werden, verschieden.

Die Schuldverschreibungen sind einheitliche Titel (titoli di massa). Sie werden auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung (assemblea dei soci) ausgegeben und tragen die gleichen Eigenschaften, wie Laufzeit oder Zinssatz, sowie Tilgungsplan.

Anstelle der außerordentlichen Hauptversammlung (assemblea straordinaria) kann das Verwaltungsorgan, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in der Satzung, gemäß Art. 2410 c.c. einfache Schuldverschreibungen (obbligazioni non convertibili) ausgeben. Gleich welches Organ über die Emission von Schuldverschreibungen Beschluss fasst, ist dieser Beschluss notariell zu beurkunden und in das Handelsregister einzutragen. Die Schuldverschreibungen können zum Nominalwert und als Inhaberpapiere ausgegeben werden. Ferner muss jeder Titel gemäß Art. 2414 c.c. die notwendigen Angaben enthalten:

  • Name, Gesellschaftszweck und Sitz der Gesellschaft, sowie die Handelskammer, bei der die Gesellschaft eingetragen ist;
  • Grundkapital der Gesellschaft;
  • Datum der Beschlussfassung;
  • Gesamtbetrag der Emission, Nominalwert eines jeden Titels und die verbundenen Rechte;
  • die Modalitäten der Rückzahlung, mögliche Nachrangigkeit der Schuldverschreibung;
  • eventuelle Garantien;
  • Ende der Laufzeit.

Gemäß Art. 2412 c.c. kann die Gesellschaft Schuldverschreibungen bis zu einer Gesamthöhe von nicht mehr als dem doppelten Wert des Grundkapitals, der gesetzlichen und freiwilligen Rücklagen ausgeben, so wie sich dieses aus dem letzten Jahresabschluss ergibt. Damit garantiert der italienische Gesetzgeber die Kapitalerhaltung im Verhältnis zwischen Kapital, Rücklagen und Schuldverschreibungen gegenüber Dritten für die Dauer der Darlehensgewährung.

Diese Höchstschwelle kann in Ausnahmefällen überschritten werden:

  • Die Schuldverschreibungen werden durch die Bestellung von Hypotheken an gesellschaftseigenen Grundstücken abgesichert.
  • Die Gesellschaft wird hierzu seitens staatlicher Behörden ermächtigt.
  • Die Schuldverschreibungen werden von besonderen Gläubigern gezeichnet, die nach besonderen Gesetzen zur Überwachung des Kapitalmarkts ermächtigt sind.
  • Spezialgesetze sehen die Überschreitung der Höchstschwelle vor.

2. Organisation der Gläubiger

Die Gläubiger der Schuldverschreibungen organisieren sich in zwei Organen:

  • Hauptversammlung der Gläubiger (assemblea degli obbligazionisti);
  • gemeinsamer Vertreter der Gläubiger (rappresentante comune).

Die Hauptversammlung der Gläubiger berät und fasst gemäß Art. 2415 c.c. über folgende Gegenstände Beschluss:

  • Berufung und Abberufung des gemeinsamen Vertreters;
  • Änderungen der Bedingungen der Darlehensgewährung;
  • Vergleichsangebote;
  • Einrichtung eines gemeinsamen Fonds für möglicherweise auftretende Kosten zum Schutz der gemeinsamen Interessen sowie die entsprechende Rechnungslegung;
  • jedes weitere gemeinsame Interesse der Gläubiger.

Jede Emission von Schuldverschreibungen hat die Errichtung einer eigenständigen Hauptversammlung zur Folge, welche gemäß den Bestimmungen zur außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschafter aufgestellt wird. Die Beschlussfassungen der Hauptversammlung der Gläubiger werden notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen. Die Hauptversammlung der Gläubiger wird durch den Verwaltungsrat, Vorstand oder den gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen, wenn Beschlussfassung über bestimmte Gegenstände notwendig ist oder Gläubiger dies verlangen, die gemeinsam mindestens ein Zwanzigstel der ausgegebenen Schuldverschreibungen repräsentieren. Die Geschäftsführer (amministratori), Mitglieder des Prüfausschusses (sindaci) und die Mit- glieder des Vorstands (consiglio di gestione) sowie des Aufsichtsrates (consiglio di sorveglianza) haben das Recht an der Hauptversammlung teilzunehmen. Die Beschlüsse können gemäß Art. 2377 und 2379 c.c. angefochten werden.

Der gemeinsame Vertreter wird von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt und ist nicht zwingend Mitglied derselben. Hilfsweise wird er vom Gericht bestimmt. Der gemeinsame Vertreter kann eine natürliche oder juristische Person sein, muss jedoch die Erlaubnis der Teilnahme am Kapitalmarkt haben. Ferner darf er nicht Mitglied des Verwaltungs- oder Überwachungsorgans sein. In diesem Fall verliert er unmittelbar die Stellung im jeweiligen Organ. Er führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus und wahrt die Interessen der Gläubiger. Der gemeinsame Vertreter hat das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung der Aktionäre und vertritt die Gläubiger auch gerichtlich nach außen.

3. Wandelschuldverschreibungen

Wandelschuldverschreibungen (obbligazioni convertibili) beinhalten einen Optionsvertrag zwischen dem Gläubiger und der Gesellschaft, der dem Gläubiger die Befugnis gibt, die Schuldverschreibung gemäß den Bestimmungen der Beschlussfassung zur Emission in Aktien der emittierenden Gesellschaft zu wandeln. Es handelt sich um eine Potestativbedingung, da die Umwandlung allein vom Willen des Gläubigers abhängig ist.

Die Wandelschuldverschreibungen ist eine Kombination aus Schuldverschreibung und Recht auf künftigen Aktienerwerb, welches innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden kann. Der Gläubiger kann zwischen der Rückzahlung des Darlehensbetrages und dem Aktienerwerb frei wählen. Mit der Wahl wird der Gläubiger zum Aktionär der Gesellschaft. Die Anzahl der zu erhaltenden Aktien wird bereits bei der Emission im Verhältnis zum Darlehensbetrag festgelegt.

Nach Art. 2420bis c.c. bedarf es zur Emission von Wandelschuldverschreibungen zweier Beschlussfassungen. Zum einen beschließt die Hauptversammlung die Ausgabe und deren Modalitäten. Gleichzeitig beschließt die Hauptversammlung aufschiebend bedingt die Erhöhung des Grundkapitals für den Fall, dass die Wandelbefugnis der Gläubiger ausgeübt wird.

Weiterhin sieht Art. 2420bis c.c. vor, dass derartige Schuldverschreibungen nur ausgegeben werden können, wenn das gesamte Grundkapital eingelegt ist. Ferner erhalten die Gläubiger im Zeitraum der Umwandlung ein Optionsrecht auf neue Aktien zu den Bedingungen der Wandlung. Bis zum Ablauf der für die Ausübung des Optionsrechts vorgesehen Fristen ist es der Gesellschaft zudem verwehrt, das Grundkapital zu reduzieren oder Dividenden auszuschütten. Wird das Grundkapital erhöht oder reduziert, ist das Verhältnis des Darlehensbetrages zu den zu erhaltenden Aktien anzupassen.

Die Kompetenz für den Beschluss zur Emission von Wandelschuldverschreibungen liegt bei der außerordentlichen Hauptversammlung (assemblea straordinaria). Diese kann jedoch mittels eines Ermächtigungsbeschlusses das Verwaltungsorgan zur Ausgabe solcher Schuldverschreibungen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ermächtigen.

II. Änderung des Gesellschaftsvertrages

1. Allgemeines

Mit der Änderungen des Gesellschaftsvertrages (modifiche dell'atto constitutivo) sind alle Fälle gemeint, in denen der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag durch Aufnahme ergänzender Klauseln oder die Änderung bestehender Bestimmungen modifiziert wird. Hierunter fallen sowohl der Gesellschaftsvertrag (atto constitutivo) als auch die Satzung (statuto). Die Änderung des Gesellschaftsvertrages fällt in die Kompetenz der außerordentlichen Hauptversammlung (assemblea straordinaria) und muss hierfür ein besonderes Quorum erreicht werden, welches mit einem Drittel des Grundkapitals über der Mehrheit des notwendigen Quorums in zweiter Einberufung der Hauptversammlung hinausgeht.

Änderungen von besonderer Relevanz sind beispielsweise:

  • Änderung des Gesellschaftszwecks;
  • Umwandlung der Gesellschaft;
  • Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland;
  • Auflösung der Gesellschaft;
  • Fortsetzung der Gesellschaft;
  • Liquidationswiderruf;
  • Emission von azioni privilegiate (s. Teil 2).

Außerhalb der genannten Tatbestände beschließt die außerordentliche Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mehr als dem halben Grundkapital, es sei denn, die Satzung bestimmt ein höheres Quorum. Gemäß Art. 2436 c.c. wird jede Änderung des Gesellschaftsvertrages im Handelsregister eingetragen. Zum Schutz von Minderheiten ist anerkannt, dass den abwesenden, anders stimmenden oder sich enthaltenden Aktionären ein Rücktrittsrecht vom Gesellschaftsvertrag für den Fall zusteht, in welchen die Modifizierung Tatbestände berührt, die zum Rücktritt berechtigen würden. Art. 2437 c.c. bestimmt das Rücktrittsrecht für diejenigen Aktionäre, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben. Dabei sieht das Gesetz unabdingbare und durch die Satzung abdingbare Tatbestände vor.

Ein unabdingbares Rücktrittsrecht besteht, wenn:

  • die Änderung des Gesellschaftszweckes die Änderung der gesamten Geschäftsaktivität zur Folge hat;
  • die Gesellschaft eine Umwandlung erfährt;
  • der Gesellschaftssitz ins Ausland verlegt wird;
  • die Liquidation widerrufen wird;
  • eingeräumte und abdingbare Rücktrittsrechte widerrufen werden;
  • der Nominalwert der Aktien im Falle des Rücktritts geändert werden soll;
  • die durch die Satzung gewährten Teilhabe- und Stimmrechte geändert werden; oder
  • eine Schiedsklausel eingeführt, geändert oder abgeschafft werden soll.

Durch die Satzung kann das Rücktrittsrecht abbedungen werden, wenn die Dauer der Gesellschaft verlängert werden soll oder die Vinkulierung der Aktien eingeführt oder aufgehoben werden soll.

Ist die Gesellschaft unbefristet und nicht börsennotiert, muss der Gesellschafter den Rücktritt innerhalb einer Frist von 180 Tagen erklären. Diese Frist kann in der Satzung auf 365 Tage erweitert werden. Weitere Rücktrittsrechte können den Gesellschaftern in der Satzung eingeräumt werden, mit Ausnahme von börsennotierten Gesellschaften.

2. Die Erhöhung des Grundkapitals

a) Kapitalerhöhung

Zum Schutz der Kapitalerhaltung unterliegt die Erhöhung des Grundkapitals restriktiven Voraussetzungen. Die Erhöhung kann demnach auf zwei Arten erfolgen:

  • Kapitalerhöhung durch Mittelzufluss von den Gesellschaftern oder Dritten und mithin echte Erhöhung des Gesellschaftsvermögens (aumento reale oder a pagamento);
  • Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umschichtung bereits vorhandenen Gesellschaftsvermögens in Haftkapital (aumento nominale oder gratuito).

Die Erhöhung erfolgt durch die Ausgabe junger Aktien. Nach Art. 2438 c.c. darf die Kapitalerhöhung aber erst erfolgen, sobald die Einlage auf die alten Aktien vollumfänglich geleistet ist.

Die Kapitalerhöhung durch echte Erhöhung des Gesellschaftsvermögens erfolgt durch Ausgabe junger Aktien. Die Gesellschafter haben bezüglich der Zeichnung dieser Aktien ein Optionsrecht. Andernfalls können aber auch Dritte diese Aktien erwerben. Dabei muss eine Frist festgelegt werden, innerhalb derer die jungen Aktien zu zeichnen sind. Werden innerhalb dieser Frist die Aktien nicht in ihrer Gesamtheit gezeichnet, ist eine Kapitalerhöhung nur möglich, wenn der Beschluss die teilweise Kapitalerhöhung vorsieht (aumento di capitale scindibile). Andernfalls wird die Kapitalerhöhung als einheitlicher und unteilbarer Akt gesehen, welches das Scheitern derselben zur Folge hat (aumento di capitale inscindibile).

Im Falle der Kapitalerhöhung durch Umschichtung handelt es sich um nicht um eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung im engeren Sinne. Vielmehr wird hierbei lediglich vorhandenes Kapitalvermögen durch Änderung der Bilanzposten umgeschichtet, indem Rücklagen in Haftkapital umgewandelt werden. Die Höhe des Gesellschaftsvermögens bleibt dabei unberührt, da keine neuen Mittel zufließen. Diese Form der Kapitalerhöhung wirkt mit der Vornahme und ist ins Handelsregister einzutragen. Junge Aktien werden sodann an die Gesellschafter proportional zu den Aktien in ihrem Besitz ausgegeben. Ferner kann die Kapitalerhöhung auch durch Anheben des Nennbetrages ohne die Ausgabe junger Aktien erfolgen.

b) Optionsrecht

Wird das Kapital durch echten Zufluss von Mitteln erhöht (aumento reale oder a pagamento) oder werden Wandelschuldverschreibungen ausgegeben, erwerben die Gesellschafter oder Gläubiger ein Optionsrecht, welches ihnen die Befugnis einräumt, junge Aktien zu zeichnen, bevor Dritte zum Zuge kommen, Art. 2441 c.c. Dieses Recht steht allen Gesellschaftern, gleich ob deren Aktien ein Stimmrecht innehaben, und den Gläubigern der Wandelschuldverschreibungen zu.

Das Angebot ist im Intranet der Gesellschaft oder, falls ein solches nicht eingerichtet ist, am Sitz der Gesellschaft und bei der Handelskammer abzugeben. Die Annahme ist innerhalb einer Frist von 15 Tagen zu erklären und gilt dies sowohl für börsennotierte als auch nicht börsennotierte Gesellschaften.

Diejenigen, die das Optionsrecht ausüben, haben zugleich ein Vorzugsrecht (diritto di prelazione) zum Erwerb derjenigen Aktien, hinsichtlich derer keine Option ausgeübt wurde. Gemäß Art. 2441 c.c. kann die Gesellschaft das Kapital unter Ausschluss des Optionsrechts in folgenden Fällen erhöhen:

  • Kapitalerhöhung durch Emission von Aktien, deren Kapital durch Sacheinlagen zu erbringen ist;
  • berechtigtes Interesse der Gesellschaft am Ausschluss des Optionsrechts; oder
  • Beschluss der Hauptversammlung, dass die jungen Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft, der Mutter- oder der Tochtergesellschaft auszugeben sind.

3. Die Herabsetzung des Grundkapitals

Zum Schutz der Aktionäre ist die Herabsetzung des Grundkapitals streng geregelt, da hiervon direkt die Quote der Beteiligung an der Aktiengesellschaft abhängt. Die Kapitalherabsetzung kann eben- falls durch echten Abfluss von Gesellschaftsvermögen (riduzione reale) oder die Umschichtung des Gesellschaftsvermögens (riduzione nominale) erfolgen.

Handelt es sich um eine echte Kapitalherabsetzung durch Verringerung des Gesellschaftsvermögens werden die Interessen der Gläubiger berührt und fällt diesen deshalb ein Widerspruchsrecht zu (diritto di opposizione). Bei dieser Form der Kapitalherabsetzung handelt es sich um eine freiwillige Herabsetzung des Grundkapitals, das von Gesetzes wegen nicht zwingend vorgegeben wird.

a) Die fakultative Kapitalherabsetzung

Art. 2445 c.c. sieht die fakultative Kapitalherabsetzung des Grundkapitals vor. Diese Form der Kapitalherabsetzung kommt immer dann in Betracht, wenn das Grundkapital im Hinblick auf den Gesellschaftszweck übermäßig hoch ist. Ferner können auch weitere Gründe die Herabsetzung rechtfertigen, wobei dies nicht im freien Ermessen der Gesellschaft liegt. Art. 2445 Abs. 2 c.c. verlangt die Darlegung der Erwägungsgründe und Modalitäten der Kapitalherabsetzung in der Einberufung der Hauptversammlung voraus. Die Kapitalherabsetzung darf weiterhin weder dazu führen, dass das gesetzlich vorgeschrieben Mindestnennbetrag von EUR 50.000 unterschritten wird, noch, dass die Herabsetzung die Höhe der ausgegebenen Schuldverschreibungen unterschreitet.

Die Kapitalherabsetzung erfolgt durch Erlass der geschuldeten oder Rückzahlung der geleisteten Einlagen, Umschichtung des Haftkapitals in die Rücklagen sowie die Einziehung von Aktien.

Der Hauptversammlung müssen, wie bereits dargestellt, die Erwägungsgründe mitgeteilt werden und darf diese über die Kapitalherabsetzung erst 90 Tage nach Bekanntmachung Beschluss fassen, sodass den Gläubigern der Gesellschaft das Widerspruchsrecht nicht abgeschnitten wird.

b) Die Kapitalherabsetzung auf Grund Verluste

Die Kapitalherabsetzung kann erfolgen, wenn die Gesellschaft Verluste erleidet (riduzione per perdite oder nominale). Diese Form der Kapitalherabsetzung hat rein buchhalterischen Charakter, als sie den Nominalwert des Grundkapitals an das tatsächliche Gesellschaftsvermögen angleicht. Den Gläubigern der Gesellschaft entsteht hierdurch kein Schaden, da hierdurch lediglich die Rechtslage mit der tatsächlichen Vermögenslage der Gesellschaft auf Grund der Verluste in Einklang gebracht wird. Aus diesem Grund sieht der italienische Gesetzgeber hier auch kein Widerspruchsrecht der Gläubiger vor.

Die Erwirtschaftung von Verlusten hat zwei unmittelbare Wirkungen zur Folge. Zum einen ist die Ausschüttung von Dividenden verboten. Zum anderen kann das Kapital ohne vorherige Herabsetzung nicht erhöht werden, wenn die Verluste ein Drittel des Grundkapitals übersteigen. Weiterhin sehen die Art. 2446 und 2447 c.c. vor, dass im Falle des Verlustes von einem Drittel des gesetzlichen Mindestnennbetrags von EUR 50.000, in dessen Folge dieses Grundkapital unterschritten wird, die Hauptversammlung unverzüglich einzuberufen ist. Die Hauptversammlung hat sodann das Grundkapital zunächst herabzusetzen und anschließend auf das Mindestnennbetrag zu erhöhen oder die Gesellschaft umzuwandeln.

Zur Kapitalherabsetzung per perdite kommen mithin folgende Fälle in Betracht:

  • Verluste unterhalb eines Drittels des Grundkapitals: die Kapitalherabsetzung ist fakultativ;
  • Verluste von mehr als einem Drittel, wobei der Mindestnennbetrag unberührt bleibt: das Verwaltungs-, hilfsweise das Überwachungsorgan beruft unverzüglich die Hauptversammlung ein; diese ergreift Maßnahmen gemäß Art. 2446 c.c., wobei die Verluste in das nächste Geschäftsjahr übertragen werden können (anno di grazia);
  • Verluste von mehr als einem Drittel, der Mindestnennbetrag wird unterschritten: die Hauptversammlung wird unverzüglich einberufen und setzt das Kapital zunächst herab, um es anschließend auf den Mindestnennbetrag zu erhöhen oder die Gesellschaft umzuwandeln, Art. 2447 c.c.;
  • Verlust des Grundkapitals: es finden die Bestimmungen des Art. 2447 c.c. entsprechende Anwendung;
  • Verluste über das Grundkapital hinausgehend: die Gesellschaft kann gemäß Art. 2447 c.c. verfahren, die Verluste können durch einen entsprechenden Nachschuss ausgeglichen werden oder das Grundkapital wird auf Null herabgesetzt.

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