Die Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung

Das Wachstumschancengesetz sowie das Jahressteuergesetz 2024 halten einige Neuerungen für Kleinunternehmer bereit, die im folgenden Artikel dargestellt werden sollen.

Die bisherige Regelung legt fest, dass die Umsatzsteuer, die ein Kleinunternehmer schuldet, nicht erhoben wird, wenn sein Brutto-Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000,- € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,- € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

An die Erklärung, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, ist ein Unternehmer für mindestens 5 Kalenderjahre gebunden.

Als Kleinunternehmer musste man bisher außerdem jährlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Diese Pflicht wurde mit dem Wachstumschancengesetz bereits abgeschafft. Die letzte abzugebende Umsatzsteuerjahreserklärung ist die für das Jahr 2023, ab 2024 entfällt diese Pflicht.

Aus dem Jahressteuergesetz 2024 ergeben sich zudem die folgenden Neuerungen ab dem 01.01.2025:

Die Umsätze eines im Inland oder EU-Ausland ansässigen Unternehmers sind steuerfrei, wenn der Netto-Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000,- € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000,- € nicht übersteigen wird.

Bisher handelte es sich beim Umsatz im laufenden Kalenderjahr um einen prognostizierten Betrag, dessen Überschreitung nicht zwangsläufig zum Verlust der Umsatzsteuerbefreiung für das laufende Jahr führte.

Neu ist nun, dass die Umsatzgrenze in Höhe von 100.000,- € eine ‚harte‘ Grenze ist. Eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung kommt demnach nicht mehr in Betracht, wenn der Umsatz den Wert von 100.000,- € im Laufe des Jahres überschreitet. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind jedoch steuerfrei.

Die Kleinunternehmerregelung wird außerdem internationalisiert. Bisher konnte die Regelung nur von in Deutschland ansässigen Unternehmen in Anspruch genommen werden. Ab dem 01.01.2025 soll die Regelung auch von Kleinunternehmern aus anderen EU-Ländern genutzt werden können. Auch umgekehrt können in Deutschland ansässige Unternehmen die Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Ländern in Anspruch nehmen.

Hierfür werden ein besonderes Meldeverfahren sowie die Pflicht zur Abgabe von vierteljährlichen Umsatzmeldungen eingeführt.

Ansprechpartner >> Lisa Niemeyer Steuerfachangestellte, LL.B.

Andree Henkel

Vorstandsmitglied bei Kreissparkasse Köln | Nachhaltig handeln - ökonomisch, ökologisch und sozial | Digitalisierung mit Herz und Verstand

1 Monat

Tolle Zusammenfassung. Danke fürs teilen.

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