EU-Richtlinie für Saisonarbeiter aus Drittstaaten / EU directive for seasonal workers from third countries
Das Europäische Parlament hat im Jahr 2014 die „Saisonarbeiterrichtlinie“ beschlossen. Nun müssen die EU-Staaten der Richtlinie zustimmen. Danach haben die EU-Mitgliedstaaten 2,5 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Die neuen Regeln sehen bessere Arbeits- und Lebensbedingungen für Saisonarbeiter aus Nicht-EU-Ländern (Drittländer) vor und sollen eine Ausbeutung dieser Arbeitnehmergruppe in der Europäischen Union verhindern. Die Richtlinie legt auch ein gemeinsames Verfahren für die Einreise und den Aufenthalt von Saisonarbeitern aus Drittländern fest.
Umfang von Saisonarbeit
Weiterhin können die EU-Mitgliedstaaten über die Kontingente für benötigte Saisonarbeiter aus Drittländern selbst entscheiden.
Aufenthaltsdauer
Saisonarbeiter aus Drittländern dürfen sich künftig maximal 5 bis 9 Monate in einem Zeitraum von 1 Jahr in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten. Die genaue Festlegung der maximalen Aufenthaltsdauer obliegt den Mitgliedstaaten. Innerhalb der maximalen Aufenthaltsdauer können die Saisonarbeiter ihre Verträge verlängern oder zu anderen Arbeitgebern wechseln.
Bedingungen für die Einreise
Wer in die EU als Saisonarbeiter einreisen möchte, muss einen gültigen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorlegen, in dem Lohn und Arbeitszeit festgelegt sind. Erforderlich ist auch der Nachweis einer angemessenen Unterkunft. Wird die Unterkunft durch den Arbeitgeber vermittelt, darf die Miete nicht übermäßig hoch sein oder automatisch vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen werden.
Gleichbehandlung
Die Saisonarbeiter aus Drittländern haben Anspruch auf Gleichbehandlung mit EU-Bürgern. Insbesondere gilt dies im Hinblick auf das Mindestbeschäftigungsalter, Arbeitsentgelt, die Entlassung, Arbeitszeiten, Feiertage und den Urlaub sowie die Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. Sie haben zudem das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten sowie Sozialleistungen, Renten, Ausbildungen und Hilfe durch Arbeitsämter sowie andere öffentliche Dienstleistungen (mit Ausnahme von Sozialwohnungen) zu erhalten.
Strafen bei Zuwiderhandlungen
Arbeitgeber, die ihre Pflichten verletzen, sollen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ bestraft werden. Zudem müssen sie die betroffenen Saisonarbeiter entschädigen. Darüber hinaus kann den Arbeitgebern die künftige Einstellung von Saisonarbeitern verboten werden. Auch Subunternehmer können bestraft werden.
Verkürzte Verfahren für wiederkehrende Saisonarbeiter
Nach den neuen Regeln soll die Wiedereinreise von Saisonarbeitern aus Drittländern in die EU für befristete Aufenthalte vereinfacht und beschleunigt werden. Dies kann beispielsweise durch ein vorrangiges Zulassungsverfahren oder die Möglichkeit der Beantragung mehrerer Arbeitserlaubnisse auf einmal erfolgen.