Grunderwerbsteuer: Share Deals künftig erschwert
Die seit langem diskutierte grunderwerbsteuerliche Neuregelung für Share Deals kommt, im Wesentlichen wie erwartet, aber erst für Transaktionen nach dem 31. Dezember 2019.
Am 8. Mai 2019 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf zum „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Der Referentenentwurfs beinhaltet die vorgeschlagenen Änderungen zur Besteuerung von sog. Share Deals, welche schon im Entwurf auf der Finanzministerkonferenz Ende 2018 beschlossenen wurden. Die wesentlichen Eckpunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Senkung der bisherigen Beteiligungsschwelle für bestimmte Anteilseignerwechsel an Unternehmen von 95 % auf 90 %.
- Verlängerung der bisher bestehenden (Behaltens-)Frist des § 1 Abs. 2a GrEStG von fünf auf zehn Jahre für Personengesellschaften.
- Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands, der Anteilseignerwechsel an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften – in Anlehnung an den § 1 Abs. 2a GrEStG für Personengesellschaften – der Grunderwerbsteuer unterwirft (§ 1 Abs. 2b GrEStG-E).
- Verlängerung der Behaltensfristen bei §§ 5, 6 GrEStG von 5 auf 10 bzw. auf 15 Jahre.
Die Neuregelungen sollen nicht rückwirkend in Kraft treten, sondern erst für Transaktionen nach dem 31. Dezember 2019 zur Anwendung kommen.
Mit besonderer Aufmerksamkeit sollte das Datum der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag verfolgt werden. Nach vorgeschlagenen Übergangsregelungen sollen die Neuerungen nicht für Share Deals gelten, die auf einem bis zum Tag der Einbringung des Gesetzesentwurfs in den Bundestag abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäft beruhen, wenn das Verpflichtungsgeschäft innerhalb eines Jahres vor dem Tag der Einbringung abgeschlossen wurde und innerhalb eines Jahres danach erfüllt wird.
Beispiel: Am 30. Mai 2019 wird ein Kaufvertrag zur Übertragung von 94% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Immobilienbesitz unterzeichnet. Der zuvor genannten Gesetzentwurf wird am 1. Juni 2019 in den Deutschen Bundestag eingebracht. Die Übertragung der Anteile wird erst nach dem 1. Juni 2020 vollzogen. Der Vorgang löst Grunderwerbsteuer aus, die geplanten Änderungen zur Grunderwerbsteuer finden Anwendung.
Dennoch bleibt abzuwarten, ob die Vorschläge des Referentenentwurfs im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch weitere Änderungen erfahren.