BVerfG: Erweiterte Kürzung bei Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft?
Am Bundesverfassungsgericht ist aktuell ein Verfahren anhängig (1 BvR 2331/19), in welchem die Reichweite der Fiktion der gewerblichen Prägung im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 1 EStG auf dem Prüftstand steht.
Mit seiner Entscheidung vom 27.06.2019 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen kann, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
Die Finanzverwaltung wendet die Entscheidung über den entschiedenen Fall hinaus an. Steuerpflichtige mit vergleichbarem Sachverhalt sollten daher mittels Einsprucheinlegung den Ausgang des Verfahrens für sich absichern.
Ausgangsentscheidung:
Eine solche Beteiligung stelle keine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dar und verstößt nach ständiger Rechtsprechung gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Wirtschaftsgüter, die bürgerlich-rechtlich oder wirtschaftlich Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft sind, gehören einkommensteuerrechtlich grundsätzlich zu deren Betriebsvermögen und nicht – auch nicht anteilig – zum Betriebsvermögen eines an einer solchen Gesellschaft betrieblich Beteiligten. Es erfolgt keine Bruchteilsbetrachtung, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werde durch § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 1 EStG verdrängt. Dies gelte auch für gewerblich geprägte Personengesellschaften, da sie – obwohl nicht gewerblich tätig – nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb gelten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.07.2016, IV R 26/14).
Zwar hat der BFH auch festgestellt, dass eine gewerblich geprägte, grundstücksverwaltende Personengesellschaft, die nur vermögensverwaltend tätig ist und deshalb allein wegen ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, die erweiterte Kürzung grundsätzlich in Anspruch nehmen kann. Die Beschränkung des Beteiligungsunternehmens (Untergesellschaft) auf eine grundstücksverwaltende Tätigkeit wirke sich aber nicht auf ein an ihr beteiligtes Unternehmen (Obergesellschaft) aus. Ob gesellschaftsrechtlich verbundene, gewerbesteuerpflichtige Unternehmen die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllen, ist für jedes der Unternehmen einzeln zu prüfen und zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.1992, I R 61/90). Zudem rechtfertige es der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung, dass nicht weiter zu prüfen ist, welchen Tätigkeiten das Beteiligungsunternehmen seinerseits nachgeht und ob es allein wegen seiner Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2018, IV R 39/10).