Grundstückskaufvertrag: Energieausweis
Wer eine Immobilie verkaufen oder kaufen will, wird zwangsläufig mit dem Energieausweis konfrontiert. Der "schwarze Peter" liegt aber beim Verkäufer. Er muss nach der seit dem 01.05.2014 in Kraft getretenen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) "abliefern", d.h. er muss bereits in seiner Immobilienanzeige (in sog. kommerziellen Medien wie z.B. Printmedien und den bekannten Online-Marktplätzen) den Energieausweis erwähnen. Die Anzeige muss Pflichtangaben enthalten, die in § 16 I EnEV 2014 aufgezählt sind. Meldet sich ein Interessent, muss bei Besichtigung der Immobilie der Energieausweis vorgelegt werden. Ein deutlich sichtbarer Aushang würde nach dem Gesetzeswortlaut genügen. Einer Übergabe des Energieausweise bedarf es in diesem Stadium noch nicht. Spätestens unverzüglich nach Beurkundung des notariellen Grundstückskaufvertrages ist der Energieausweis - zumindest in Kopie - dem Käufer zu übergeben. Der Käufer kann nicht darauf verzichten. Es gibt - seltene - Ausnahmen: Bei Baudenkmälern und kleinen Gebäuden mit 50 qm Nutzfläche und weniger ist der Energieausweis entbehrlich. Eine weitere Ausnahme stellt die Abrissimmobilie dar. Im Regelfall wird der Energieausweis im notariellen Kaufvertrag nur am Rande erwähnt (z.B. " ...wurde in Kopie bereits übergeben; der Verkäufer steht für die Richtigkeit nicht ein..."). Das hat einen guten Grund: Der Verkäufer will nur eine Information erteilen, um seiner Verpflichtung aus der EnEV zu genügen; auf keinen Fall will er eine Haftung übernehmen.
Arnim Buck, Rechtsanwalt und Notar (Amtssitz Trittau)