Investmentsteuerreform 2018
Im Januar 2019 wird´s ERNST
Mit der Investmentsteuerreform 2018 wurde auch die Vorabpauschale auf die Wertentwicklung thesaurierender oder teilweise ausschüttender Fonds eingeführt. Diese wird zum 2. Januar 2019 erstmals angewendet und wird bei vielen Fondsanlegern zu Abbuchungen wegen „Fondsbesteuerung“ auf dem Verrechnungskonto führen.
Liegt der Freistellungsauftrag vor?
Die Berechnung der Vorabpauschale erfolgt anhand einer festgelegten Formel. Die tatsächliche Wertentwicklung des Fonds – die laufenden Erträge – werden nicht berücksichtigt.
Die Steuer wird direkt von der depotführenden Bank eingezogen, wenn die Depotführung im Inland erfolgt. Verhindern lässt sich das nur, wenn ein ausreichender Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vorliegt.
Bitte prüfen Sie daher, ob ein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegt – bei Fragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Der Bundesverband Investment (BVI) hat ein Erklärvideo zum Thema bereitgestellt