LAG Berlin 24.03.2021: Geht Homeofficebeschäftigung einer Änderungskündigung zur Verlegung des Arbeitsortes vor?

Das LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2021 - 4 Sa 1243/20, hatte nach Schließung des Standorts Berlins über eine Änderungskündigung nach Wuppertal zu entscheiden und das Urt. des ArbG Berlin aufgehoben, dass eine vorrangige Weiterbeschäftigung im Homeoffice Berlin angenommen hatte.

Leitsätze.

1. Lehnt der Arbeitnehmer bei einer Änderungskündigung das Änderungsangebot vorbehaltlos ab, liegt eine Beendigungskündigung vor, gegen die nur Kündigungsschutzklage mit einem § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Antrag, erhoben werden kann.

2. Ein gegen eine Beendigungskündigung gerichteter - nicht sachgerechter - Antrag, festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung nicht wirksam ist, kann grundsätzlich sachgerecht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Kündigungsschutzklage mit einem § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Antrag erhoben werden sollte.

3. Eine entsprechende Auslegung ist aber dann in der Regel nicht möglich, wenn der Kündigungsschutzantrag iSd. § 4 Satz 1 KSchG ausdrücklich gestellt wurde und durch das Arbeitsgericht ausdrücklich abgewiesen wurde und der Kläger die Abweisung hat rechtskräftig werden lassen. In diesem Fall würde die Auslegung de facto die aus der formellen Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils folgende materielle Rechtskraft beseitigen.

4. Das Angebot eines Homeoffice Arbeitsplatzes kann zumindest dann keine mildere Maßnahme im Rahmen einer Änderungskündigung sein, wenn es Teil der unternehmerischen Entscheidung ist, bestimmte Arbeitsplätze in der Zentrale des Arbeitgebers zu konzentrieren und für diese Arbeitsplätze kein Homeoffice Arbeitsplatz anzubieten.

Und schön, wenn man von der Rspr. zitiert wird: Rz 65 - Stück, MDR 2021, 268 (271) :-)


Dr. Frank Zaumseil

Partner | Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Littler

3 Jahre

Es besteht doch noch Hoffnung, was die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung in Berlin betrifft. Allerdings handelt es sich hierbei auch um Selbstverständlichkeiten. Spannend ist, wie die Einschränkung „zumindest“ im 4. LS zu verstehen ist.

Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen

Ebenfalls angesehen

Themen ansehen