Legal Bits - Eigenschaften der Firma eines Unternehmens
Kennzeichnungseignung, Unterscheidungskraft und Irreführungsverbot
Ein Firmenwortlaut muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Weiters darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
Diese Grundsätze gelten nicht nur für neu gebildete Firmen, sondern auch für Firmenänderungen, weil jede Änderung des bisherigen Namens des Unternehmens durch eine Ergänzung oder Weglassung von Bestandteilen des Firmenwortlautes gleichzeitig die Wahl einer neuen Firma bedeutet (siehe OGH 15.11.2021, 6 Ob 128/21y).
Die Firma muss aufgrund ihrer Unterscheidungskraft geeignet sein, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Die Unterscheidungskraft ist abstrakt zu beurteilen und setzt eine ausreichende Eigenart voraus. Diese ist gegeben, wenn die Bezeichnung vom Verkehr als individualisierender Herkunftshinweis auf das Unternehmen und als dessen Identifikation aufgefasst wird.
Von der abstrakt zu beurteilenden Unterscheidungskraft ist die Unterscheidbarkeit von anderen Firmen im Sinne der Firmenausschließlichkeit zu trennen, die konkret auf die Verwechselbarkeit mit bereits am selben Ort oder in derselben Gemeinde eingetragenen Firmen abstellt.
Bei der Beurteilung, ob eine deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmenwortlaute gegeben ist, kommt es neben dem Wortsinn und dem Wortbild auch auf den Wortklang an. Für die Frage der Unterscheidbarkeit ist vor allem die im Geschäftsverkehr verwendete Form oder der Firmenkern maßgeblich, wobei das erste Wort der Firma regelmäßig deren Charakteristikum bildet. Bei Branchennähe oder gleichem Unternehmensgegenstand sind strengere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen (RIS-Justiz RS0061820). In diesem Fall darf der Firmenwortlaut auch nicht den unrichtigen Anschein einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammengehörigkeit oder Verflechtung mehrerer Unternehmen erwecken. Allerdings können Schlagworte, die am Anfang der Firma stehen und das Charakteristikum oder den Firmenkern bilden, auch bei ähnlichem Unternehmensgegenstand gleichlautend für mehrere Unternehmen gebraucht werden, wenn es sich bei diesen um Konzerngesellschaften handelt (siehe OGH 15.11.2021, 6 Ob 128/21y).
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Keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzen Gattungsbezeichnungen, insbesondere rein beschreibende Angaben, die Art und Gegenstand des Unternehmens anzeigen, nicht aber eine bestimmte Gesellschaft kennzeichnen. So fehlt es etwa alleinigen Branchenangaben wie "Gaststätte", "Bau" und "Transport" an der Unterscheidungskraft und das Freihaltebedürfnis des Verkehrs überwiegt in diesen Fällen. Je mehr sich die gewählte Firma aber von einer rein beschreibenden Gattungsbezeichnung in Richtung eines fantasievollen und zusammengesetzten Begriffes bewegt, desto eher wird die Unterscheidungskraft zu bejahen sein, wie etwa bei "Floratec" oder "Meditec" (siehe OGH 19.02.2009, 6 Ob 242/08v).
Das Irreführungsverbot wird verletzt, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft von Einfluss sind. Es ist hier gleichgültig, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind.
Schließlich ist bei Fantasiefirmen zu prüfen, ob die Bezeichnungen geeignet sind, beim Verkehr unzutreffende Assoziationen hinsichtlich des Gegenstandes des Unternehmens auszulösen. Als unzulässig wurde etwa die Firma "Sportex GmbH" für ein Unternehmen, das sich weder mit Sportartikeln noch mit Textilien befasst, oder die Firma "computronic OHG" für ein Bettenhaus erachtet (siehe OGH 15.11.2021, 6 Ob 128/21y).
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