Nießbrauch an Immobilien/ Durchhalten lohnt sich (Teil 4) - Gestaltungen
Nießbrauch an Immobilien (Teil 4): #Nießbrauch #Gestaltung #Immobilien #Vermögensübertragung

Nießbrauch an Immobilien/ Durchhalten lohnt sich (Teil 4) - Gestaltungen

Der Nießbrauch ist das Recht, eine fremde Sache zu nutzen und die daraus gezogenen Früchte zu ziehen. Im Fall von Immobilien bedeutet dies, dass der Nießbraucher die Immobilie bewohnen oder vermieten kann. Der Wert einer verschenkten Immobilie mit Nießbrauch ist gemindert, da der Beschenkte nicht die volle Nutzung der Immobilie hat.

Die Höhe der Wertminderung hängt von der statistisch zu erwartenden Lebenszeit des Nießbrauchers ab. Je jünger der Nießbraucher, desto höher ist die Wertminderung (Vergleiche Niesbrauch Teil 1).

Es gibt jedoch eine Besonderheit: Verstirbt der Nießbraucher innerhalb einer bestimmten Mindestfrist, bemisst sich die Wertminderung nicht nach der durchschnittlichen Lebenserwartung, sondern nach der tatsächlichen Dauer des Nießbrauchs. Die Mindestfrist beträgt 10 Jahre bei einem Alter des Nießbrauchers von bis zu 30 Jahren und reduziert sich bis auf 1 Jahr bei einem Alter von 90 Jahren.

Diese Risiken können durch den Einsatz von Gesellschaften vermieden werden. Gesellschaften haben keine Lebenserwartung und können daher unbefristet Nießbrauch an Immobilien bestellen. Sie eignen sich daher besonders für betagte Nießbrauchnehmer (Vergleiche Niesbrauch Teil 3).

Zudem eignen sich Gesellschaften besonders gut, um einen Nießbrauch an mehreren Immobilien zu bestellen und hierdurch zusätzlich Effekte zu erzielen (Vergleiche Niesbrauch Teil 2).

Der vorliegende Beitrag erläutert die grundlegenden Prinzipien des Nießbrauchs an Immobilien und stellt keine steuerliche, rechtliche oder wirtschaftliche Analyse dar.

Sie haben Fragen oder Anregungen zu diesem Thema? Gerne können Sie mich kontaktieren.

Georg Graf zu Solms-Laubach

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