Online-Shops - Servicenummern auch in Widerrufsbelehrungen
Die Betreiber von Onlineshops sollten daran denken, dass sie im Falle der Nutzung der Muster-Widerspruchsbelehrung in ihrem Shop auch die Service-Nummer, welche sie ansonsten nutzen, nicht nur gut sichtbar zeigen, sondern sie auch zum Gegenstand er Darstellung in der Widerspruchsbelehrung selbst machen.
Das Oberlandesgericht Schleswig (OLG Schleswig: Urteil vom 10.1.2019 - 6 U 37/17) hat darauf ausdrücklich hingewiesen und es für Muster-Widerrufsbelehrung nicht ausreichen lassen, dass bereits vorhandene Servicetelefonnummern irgendwo genannt, sondern diese in Widerrufsbelehrungen genannt werden müssen.
Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben und dabei die gesetzlich angebotene Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, müssen also in dieser Belehrung eine bereits vorhandene Service-telefonnummer angeben. Ansonsten verstoßen sie gegen obliegende Belehrungspflichten gegenüber den Verbrauchern.