Parlament führt relative und absolute Verjährungsfrist ins Vertragsrecht ein

Der Ständerat folgt dem Beispiel der grossen Kammer und strebt nach seinen aktuellen Beschlüssen im Bereich von Personenschäden eine Vereinheitlichung des vertraglichen und ausservertraglichen Verjährungsrechts an. Dieses Vorhaben soll umgesetzt werden durch die Einführung eines doppelten Fristenlaufsystems unter Art. 127 ff. OR, wie es heute bereits dem Deliktsrecht bekannt ist (vgl. Art. 60 Abs. 1 OR). Die Fristen sollen dabei sowohl im Vertrags- als auch im Deliktsrecht mit drei (relative Frist) bzw. zwanzig Jahren (absolute Frist) bemessen werden.

Die damit vorgesehene verjährungsrechtliche Gleichbehandlung von ausservertraglichen und vertraglichen Ansprüchen bei Personenschäden ist in dieser Form nicht zu begrüssen. Sie greift erheblich in das dichotomische Haftungssystem ein, ohne dass für die Geschädigten ein substanzieller Mehrwert erkennbar wäre. Insbesondere die Einführung einer absoluten Verjährungsfrist im Bereich von positiven Vertragsverletzungen ist bedauerlich. Sie wird es inskünftig verunmöglichen, das Verjährungsrecht in Anwendung von Art. 130 Abs. 1 OR bei Spätschäden EMRK-konform auszulegen. Dies ist umso bemerkenswerter, als just diese Problematik überhaupt erst den Anstoss einer Revision des Verjährungsrechts gab. Die Fristenverlängerung selber wird die Spätschadensproblematik jedenfalls nicht lösen, da gerade bei den in der Politik vieldiskutierten Asbesterkrankungen Latenzzeiten vorkommen, die weit mehr als zwanzig Jahre betragen.

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