Restvergütung aus Altvertrag trotz Kopplung
Heute verhandelte WIR online vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine WEG-Berufungssache. Das Gericht gab zu erkennen, den Restvergütungsanspruch des Verwalters, der nach altem Recht bestellt und nach neuem Recht ohne Abmahnung und ohne Angabe von Gründen fristlos abberufen wurde, nicht wegen einer Kopplung von Amt und Vertrag abzulehnen. Die Revision soll zugelassen werden. Das Urteil wird für September erwartet. WIR vertritt den klagenden Ex-Verwalter.
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1 JahrSpannende Frage. Gleichwohl kann ein guter Verwalter - insbesondere bei der derzeitigen Marktlage - mit beiden Ergebinssen leben. Sollte das neue Recht auch für alte Verträge gelten, dann aber doch in beide Richtungen, d.h. auch kurze Kündigungsfrist für Verwalter bei Gemeinschaften, die durch ihr überzogenes Anspruchsverhalten und inakzeptablen Kommunikationsstil Zeit und Rendite kosten und engagierte Mitarbeiter/innen beim Verwalter mürbe machen?
Geschäftsführer bei VDIV Deutschland / VDIV Management GmbH
1 JahrIch finde es gut, dass das Gericht eine Revision zulassen wird. Gleichwohl gehe ich davon aus, dass das „alte Recht“ zur Anwendung kommen wird - Vertrag ist Vertrag auf Basis einer Übereinkunft, die damals zu geltenden Recht / Gesetz geschlossen wurde. Gut, wenn WIR das durch die Instanzen bekommt. Andererseits: welche WEG trennt sich von der Verwaltung, wenn es kaum noch Verwaltungen gibt, die neue Verträge eingehen? Der Kompromiss heißt doch: ausräumen von unterschiedlichen Auffassungen, ohne Gerichstbarkeit.