Steuerberaterkosten in der Schlussabrechnung: Was wir wissen – und was nicht
In meinem heutigen Blogbeitrag möchte ich ein Licht auf die korrekte Behandlung von Steuerberaterkosten in der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen (ÜBH) werfen. Dies ist ein essenzieller Aspekt, der für viele Unternehmen von Interesse sein dürfte, da er direkt die Förderfähigkeit im Rahmen der ÜBH-Programme betrifft.
Förderfähigkeit der Steuerberaterkosten
Laut Ziffer 2.4 Nr. 11 der FAQ zu den ÜBH-Programmen sind die Kosten für prüfende Dritte – und dazu zählen in der Regel Steuerberater – förderfähig. Dies ist eine gute Nachricht für alle Unternehmen, die externe Expertise für die Antragstellung und die Erstellung der Schlussabrechnung in Anspruch genommen haben. Genauso ist das natürlich auch sehr hilfreich für die prüfenden Dritten selbst, denn der Arbeitsaufwand für die Schlussabrechnungen ist enorm.
Wahlrecht bei der Zuordnung der Kosten
Ein besonders wichtiger Punkt, der in den FAQ zu den ÜBH-Programmen, Ziffer 3.10 bzw. 3.11 hervorgehoben wird, ist das Wahlrecht bei der Zuordnung der Steuerberaterkosten. Unternehmen können wählen, ob sie die Kosten dem ersten Fördermonat zuordnen, in dem ein Zuschuss gezahlt wird, dem Fördermonat, in dem sie angefallen sind, oder ob sie die Kosten gleichmäßig auf alle Fördermonate verteilen. Diese Flexibilität ist für Unternehmen von Vorteil, da sie ermöglicht, die Kostenverteilung an die individuelle Fördersituation anzupassen.
Aber Achtung: Steuerberatungskosten müssen wohl vor Einreichung der Schlussabrechnung bezahlt sein
Nach uns vorliegenden Informationen vertreten einige Bewilligungsstellen, namentlich die NBank in Niedersachsen, dass die Steuerberaterkosten vor der Einreichung der Schlussabrechnung in Rechnung gestellt werden müssen – und auch bezahlt worden sein müssen vom Mandanten.
Das ist bemerkenswert: Die Kosten der Steuerberater für die Schlussabrechnung entstehen ohnehin nach dem Förderzeitraum, weil die Schlussabrechnungen beispielsweise jetzt, in 2024, erstellt werden. Woraus soll sich die Logik ergeben, dass die Steuerberater die Rechnung dann vor Einreichung der Schlussabrechnung in Rechnung gestellt haben müssen? Woraus soll sich ergeben, dass der Mandant diese bezahlen muss?
Eine explizite Rechtsansicht dazu ist uns nicht bekannt – außer eben die Information von verschiedenen Steuerberatern, dass die NBank genau diese Ansicht vertritt. Fördermittelrechtlich lässt sich das nur so erschließen:
Das Ganze ist rechtlich fragwürdig. Denn in den FAQ ist das nicht geregelt, und offiziell kommuniziert wurde das auch nicht. Gleichwohl: Wollen Sie diesen Kampf wirklich für Ihre Mandanten gehen? Ich rate eher dazu, die Kosten vorab in Rechnung zu stellen und sich bezahlen zu lassen, bevor Sie die Schlussabrechnung einreichen.
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Höhe der Kosten
Daraus ergeben sich Folgeprobleme. Das Wichtigste vorab: Sie haben keine Chance, Ihre Kostenrechnung noch anzupassen, wenn Sie die Schlussabrechnung eingereicht haben. Der Zug ist dann abgefahren – Sie können maximal nur die Schlussabrechnung zurückholen und neu einreichen. Das ist aber nur bis zum 31. März 2024 möglich.
Wenn dann Nachfragen nach dem 31. März 2024 kommen, und das wird der Fall sein – wer bezahlt die Arbeit dafür dann? Ich sage Ihnen offen: Das wird im Zweifel der Mandant sein müssen. Denn Sie haben fördermittelrechtlich keine Chance, diese Kosten noch bei den Bewilligungsstellen anzufordern. Das ist im System der Überbrückungshilfen nicht vorgesehen.
Damit müssen Sie die Kosten gegenüber den Mandanten nach derzeitigem Stand wie folgt ansetzen – wobei Vorrang natürlich immer die individuelle Vereinbarung mit dem Mandanten hat:
Ich selbst bin kein Vergütungsrechtler, sondern Fördermittelrechtler. Wichtig ist hier, sich bei der Steuerberaterkammer zu erkundigen, welche Sätze möglich und üblich sind. Wünschenswert wäre es, wenn es von dort aus gegebenenfalls Guidelines gibt. Wir wissen aber noch Folgendes:
Hier ist also vieles unsicher. Ich informiere über die weitere Entwicklung und freue mich über Hinweise von Steuerberatern zu dem Thema.
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