Steuerberaterkosten in der Schlussabrechnung: Was wir wissen – und was nicht

Steuerberaterkosten in der Schlussabrechnung: Was wir wissen – und was nicht

In meinem heutigen Blogbeitrag möchte ich ein Licht auf die korrekte Behandlung von Steuerberaterkosten in der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen (ÜBH) werfen. Dies ist ein essenzieller Aspekt, der für viele Unternehmen von Interesse sein dürfte, da er direkt die Förderfähigkeit im Rahmen der ÜBH-Programme betrifft.

Förderfähigkeit der Steuerberaterkosten

Laut Ziffer 2.4 Nr. 11 der FAQ zu den ÜBH-Programmen sind die Kosten für prüfende Dritte – und dazu zählen in der Regel Steuerberater – förderfähig. Dies ist eine gute Nachricht für alle Unternehmen, die externe Expertise für die Antragstellung und die Erstellung der Schlussabrechnung in Anspruch genommen haben. Genauso ist das natürlich auch sehr hilfreich für die prüfenden Dritten selbst, denn der Arbeitsaufwand für die Schlussabrechnungen ist enorm.

Wahlrecht bei der Zuordnung der Kosten

Ein besonders wichtiger Punkt, der in den FAQ zu den ÜBH-Programmen, Ziffer 3.10 bzw. 3.11 hervorgehoben wird, ist das Wahlrecht bei der Zuordnung der Steuerberaterkosten. Unternehmen können wählen, ob sie die Kosten dem ersten Fördermonat zuordnen, in dem ein Zuschuss gezahlt wird, dem Fördermonat, in dem sie angefallen sind, oder ob sie die Kosten gleichmäßig auf alle Fördermonate verteilen. Diese Flexibilität ist für Unternehmen von Vorteil, da sie ermöglicht, die Kostenverteilung an die individuelle Fördersituation anzupassen.

Aber Achtung: Steuerberatungskosten müssen wohl vor Einreichung der Schlussabrechnung bezahlt sein

Nach uns vorliegenden Informationen vertreten einige Bewilligungsstellen, namentlich die NBank in Niedersachsen, dass die Steuerberaterkosten vor der Einreichung der Schlussabrechnung in Rechnung gestellt werden müssen – und auch bezahlt worden sein müssen vom Mandanten.

Das ist bemerkenswert: Die Kosten der Steuerberater für die Schlussabrechnung entstehen ohnehin nach dem Förderzeitraum, weil die Schlussabrechnungen beispielsweise jetzt, in 2024, erstellt werden. Woraus soll sich die Logik ergeben, dass die Steuerberater die Rechnung dann vor Einreichung der Schlussabrechnung in Rechnung gestellt haben müssen? Woraus soll sich ergeben, dass der Mandant diese bezahlen muss?

Eine explizite Rechtsansicht dazu ist uns nicht bekannt – außer eben die Information von verschiedenen Steuerberatern, dass die NBank genau diese Ansicht vertritt. Fördermittelrechtlich lässt sich das nur so erschließen:

  • Die Überbrückungshilfen ersetzen nur Fixkosten, die im Förderzeitraum fällig geworden sind. Fälligkeit setzt Rechnungsstellung voraus. Zwar ist der Förderzeitraum ohnehin abgelaufen, doch ist insgesamt Fälligkeit geschuldet – damit muss dann denklogisch auch die Rechnung des Steuerberaters vor der abschließenden Beantragung der Förderung mit der Schlussabrechnung gestellt worden sein.
  • Ferner ersetzen die Überbrückungshilfen dem Mandanten Fixkosten, die tatsächlich entstanden sind. Verhindert werden soll, dass Unternehmen Förderung für Kosten erhalten, die sie nie hatten. Dann ist es – auf der Basis dieser einfachen Überlegung – auch folgerichtet, dass die Unternehmen die Rechnungen tatsächlich bezahlt haben müssen. Denn sonst droht eine Förderung für Kosten einer Steuerberaterrechnung, die die Unternehmen gar nicht bezahlen. Das liegt auf der Linie der Prüfung bei den Schlussabrechnungen, bei denen die Bewilligungsstellen tatsächlich inzwischen Zahlungsnachweise für die Fixkosten anfordern.

Das Ganze ist rechtlich fragwürdig. Denn in den FAQ ist das nicht geregelt, und offiziell kommuniziert wurde das auch nicht. Gleichwohl: Wollen Sie diesen Kampf wirklich für Ihre Mandanten gehen? Ich rate eher dazu, die Kosten vorab in Rechnung zu stellen und sich bezahlen zu lassen, bevor Sie die Schlussabrechnung einreichen.

Höhe der Kosten

Daraus ergeben sich Folgeprobleme. Das Wichtigste vorab: Sie haben keine Chance, Ihre Kostenrechnung noch anzupassen, wenn Sie die Schlussabrechnung eingereicht haben. Der Zug ist dann abgefahren – Sie können maximal nur die Schlussabrechnung zurückholen und neu einreichen. Das ist aber nur bis zum 31. März 2024 möglich.

Wenn dann Nachfragen nach dem 31. März 2024 kommen, und das wird der Fall sein – wer bezahlt die Arbeit dafür dann? Ich sage Ihnen offen: Das wird im Zweifel der Mandant sein müssen. Denn Sie haben fördermittelrechtlich keine Chance, diese Kosten noch bei den Bewilligungsstellen anzufordern. Das ist im System der Überbrückungshilfen nicht vorgesehen.

Damit müssen Sie die Kosten gegenüber den Mandanten nach derzeitigem Stand wie folgt ansetzen – wobei Vorrang natürlich immer die individuelle Vereinbarung mit dem Mandanten hat:

  • Sie müssen einmal den tatsächlichen Aufwand in Rechnung stellen.
  • Sie müssen andererseits eine Schätzung des weiteren Aufwands vornehmen für die Bearbeitung von Nachfragen. Das ist, wie mir klar ist, schwierig: Fordern Sie zu viel, droht sogar der Vorwurf einer "Überkompensation".

Ich selbst bin kein Vergütungsrechtler, sondern Fördermittelrechtler. Wichtig ist hier, sich bei der Steuerberaterkammer zu erkundigen, welche Sätze möglich und üblich sind. Wünschenswert wäre es, wenn es von dort aus gegebenenfalls Guidelines gibt. Wir wissen aber noch Folgendes:

  • Vereinzelt wird wohl eine Vergütung von max. 5.000,00 Euro pro Schlussabrechnungspaket von den Bewilligungsstellen als angemessen gesehen. Das halte ich für rechtlich illusorisch und sollten Sie nicht beachten. Ich sehe dafür keinen Rechtsgrund. Wichtig ist nur, dass die Vergütung angemessen zum Umfang der Tätigkeit ist. Es ist klar, dass bei einem Überbrückungshilfe-Antrag über 10.000 Euro nicht 5.000 Euro Vergütung abgerechnet werden können. Genauso ist aber eine solche Vergütungsobergrenze angemessen, wenn eine Förderung über 12 Millionen Euro schlussabgerechnet wird – schon unter Haftungsgesichtspunkten.
  • Öfters habe ich gehört, dass die Bewilligungsstellen der Ansicht sind, dass die Vergütung maximal 30% der Fördersumme (wohl insgesamt für das jeweilige Paket) betragen darf. Auch dafür gibt es aber keine Rechtsquelle.

 

Hier ist also vieles unsicher. Ich informiere über die weitere Entwicklung und freue mich über Hinweise von Steuerberatern zu dem Thema.

 

Suchen Sie den fachlichen Austausch? Dann melden Sie sich gerne auf der Plattform www.überbrückungshilfe-netzwerk.de kostenlos an für einen ständigen fachlichen Austausch zum Thema Überbrückungshilfe & Schlussabrechnung.

Es war ein großartiges Webinar. Vielen Dank nochmal vom Team der Winkekatze

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