Strafbefehlsverfahren - Ablauf
N. Gebauer

Strafbefehlsverfahren - Ablauf

Die Staatsanwaltschaft entscheidet mit Abschluss Ihrer Ermittlungen, ob das Strafverfahren eingestellt (nach § 170 II StPO oder §§ 153 ff. StPO) oder fortgeführt wird.

Bei hinreichendem Tatverdacht, d.h., dass bei vorläufiger Beurteilung des Sachverhalts mit den bekannten Beweisen eine Verurteilung höchst wahrscheinlich ist, kann die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beim Gericht beantragen.

Im Strafbefehl darf eine Freiheitsstrafe von max. einem Jahr festgesetzt werden, welche dann zur Bewährung ausgesetzt werden muss. Der/die mit der Sache befasste Richter/in entscheidet über diesen Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft. Hat er/sie keine Bedenken, so erlässt er/sie den Strafbefehl. Erkennt der Richter keinen hinreichenden Tatverdacht gegen die beschuldigte Person, lehnt er/sie den Erlass des Strafbefehls im Beschlusswege ab. Beurteilt er/sie den Sachverhalt strafrechtlich anders oder will er/sie eine andere Rechtsfolge festsetzen, kommt es idR zu einer Hauptverhandlung.

Wird der Strafbefehl erlassen, wird dieser an die beschuldigte Person zugestellt. Gegen Strafbefehl kann Einspruch eingelegt werden, dieser ist 2 Wochen nach Zustellung zu erheben, andernfalls ist er verspätet und das Gericht verwirft den Einspruch durch Beschluss, § 411 StPO (ggf. kann man Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen).

Der Einspruch kann in Gänze oder auf seine Rechtsfolge beschränkt werden. Bei Beschränkung auf die Rechtsfolge wird in der Hauptverhandlung nur noch über die Rechtsfolge verhandelt und entschieden. Der Einspruch muss grds. nicht begründet werden. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich, vgl. § #410 Abs. 3 StPO.

Im Falle einer Hauptverhandlung, ist die Beweisaufnahme vereinfacht, vgl. § 411 Abs. 2, § 420 StPO. Der Beschuldigte muss nicht in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht erscheinen, vgl. § 408 Abs. 3 StPO. Er muss sich aber vertreten lassen durch einen Verteidiger. Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Gericht ordnet das persönliche Erscheinen anordnet, vgl. § 236 StPO.

Der Einspruch kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung, ab Beginn der Hauptverhandlung nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden.

Wichtig: Nach Einspruch ist das Gericht nicht an den Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch des Strafbefehls gebunden. Nach Hinweis im Sinne des § 265 StPO kann es die Tat rechtlich anders bewerten. Es droht dann eine Verurteilung wegen einer anderen, ggf. auch schwerwiegenderen Straftat. Auch eine höhere Strafe kann festgesetzt werden.

Mit Erhalt eines Strafbefehls ist sorgfältig abzuwägen, ob Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt wird. Nach Akteneinsicht (mit Rechtsbeistand) folgt dann die Entscheidung, ob der Einspruch in Gänze aufrechterhalten, beschränkt oder zurückgenommen werden soll.


Mit 16jähriger Erfahrung als Strafverteidigerin und Vertreterin von Opfern in Strafverfahren in Berlin und Brandenburg, stehe ich Ihnen nun auch im Baurecht und Architektenrecht zur Seite.

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