Update zur Freistellung von Angehörigen der COVID-19-Risikogruppe

Anfang April wurde im Zuge eines umfangreichen Maßnahmenbündels der Schutz von Risikogruppen in § 735 ASVG umgesetzt (Näheres hierzu im dazu ergangenen früheren Artikel). Diese Bestimmung wurde nunmehr mit dem 9. COVID-19-Gesetz novelliert und die Änderungen am 5. Mai 2020 kundgemacht. Außerdem erfolgte die Definition der Risikogruppe durch die am 7. Mai 2020 kundgemachte COVID-19-Risikogruppe-Verordnung.

Definition der Risikogruppe

Nichts geändert hat sich an dem Umstand, dass Dienstnehmer und Lehrlinge grundsätzlich über die Möglichkeit der Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe automatisch informiert werden. Die Definition erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, wobei deren Entscheidug auf der Empfehlung einer Expertengruppe gründet.

Die Definition wurde mit der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung vom 07.05.2020 kundgemacht (BGBl. II Nr. 203/2020). Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 6. Mai 2020 in Kraft. COVID-19-Risiko-Atteste können erstmals mit Wirksamkeit ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden.

Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe

Die endgültige Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe erfolgt nach wie vor noch durch den behandelnden Arzt bzw die behandelnde Ärztin. In der Erstfassung war noch unklar, ob die Zuordnung auch ohne vorangehendem Informationsschreiben erfolgen kann. Wie bereits im vorherigen Beitrag vermutet und nunmehr durch die Novelle klargestellt, ist die Aussstellung des COVID-19-Risiko-Attests aber auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben erhalten hat.

Inanspruchnahme der Freistellung

Im Übrigen haben sich die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Freistellung nicht geändert. Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter gleichzeitiger Fortzahlung des Entgelts besteht nur dann nicht, wenn

  • die Arbeitsleistung in der Wohnung erbracht werden könnte (Homeoffice), oder
  • die Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden könnte, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Die Freistellung kann bis längstens 31. Mai 2020 dauern. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020.

Kündigung wegen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung

Unverändert geblieben ist auch der Hinweis in § 735 ASVG, dass eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, bei Gericht angefochten werden kann. Nähere Details hierzu wurden nach wie vor nicht erlassen, insbesondere wird eine Anfechtungsfrist nicht genannt, jedoch könnte argumentiert werden, dass gerade im Anwendungsbereich des § 105 ArbVG die zweiwöchige Frist einschlägig ist (sog. motivwidrige Kündigung "wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer", § 105 Abs 3 lit i ArbVG).




DISCLAIMER: Die aktuellen Maßnahmen werden über einen kurzen Zeitraum verabschiedet, die gesetzlichen Formulierungen fallen hierbei teilweise unscharf aus. Auf die Unsicherheit hinsichtlich deren Auslegung wird daher im vorstehenden Text hingewiesen. In jedem Fall können diese Ausführungen eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.




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