Warenumtausch: Im stationären Handel keine Pflicht
Weihnachtsgeschenke umtauschen ist freiwilliges Entgegenkommen
Habe ich die Pflicht, auf Anfrage der Kunden oder Beschenkten die Weihnachtsgeschenke umzutauschen? Mit dieser Frage wenden sich Einzelhändler oft an die Rechtsberater der hds Servicegenossenschaft. Für den stationären Handel und den Onlinehandel gelten hier unterschiedliche Regeln, die Verbraucher verwechseln und Verkäufer unsicher machen. Im Onlinehandel ist nämlich gemäß Verbraucherschutzkodex ein befristetes Rücktrittsrecht vorgesehen.
Regeln für den stationären Handel
Sofern ein Produkt keine Mängel aufweist, gilt beim Verkauf im stationären Handel hingegen grundsätzlich kein Umtauschrecht. Es liegt allein im Ermessen des Händlers, das Produkt aus Kulanzgründen umzutauschen oder zurückzunehmen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung.
Ausnahmen, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen
Nichtsdestotrotz bieten zahlreiche Händler deren Kunden - insbesondere während des Weihnachtsgeschäfts - einen eventuellen Umtausch an. Sofern dies offiziell (in Werbung oder im Geschäft) angepriesen wird, verpflichtet sich der Verkäufer dazu. Der Verkäufer kann jedoch einige Einschränkungen vorsehen, so beispielsweise einen Ausschluss der Gewährung eines Umtausches für reduzierte Ware. Allerdings muss darauf entweder im Geschäft oder auf dem Kaufbeleg ausdrücklich hingewiesen werden.
Geld zurück oder Gutschein?
Da es sich beim Umtausch im Geschäftslokal lediglich um ein freiwilliges Entgegenkommen des Händlers handelt, steht es selbigem angesichts der Rücknahme des Produktes grundsätzlich offen, dem Kunden den Geldbetrag zu erstatten oder einen Gutschein in Höhe des Kaufbetrages auszustellen. Doch auch diesbezüglich gilt: Die Bedingungen sollten dem Kunden bereits vorab klar und deutlich mitgeteilt werden.
Unsere Empfehlung
Eventuelle Umtauschmöglichkeiten bzw. deren Bedingungen sollten dem Kunden bereits vorab mitgeteilt werden. Empfehlenswert ist es, dass ein solcher Hinweis schriftlich erfolgt (beispielsweise auf dem Kassenbeleg) und/oder im Geschäftslokal gut sichtbar angebracht wird.