Hinweisgebersystem für Personaldienstleister hat dies direkt geteilt
🔎 Zu den "Stolperstricken" bei internen Untersuchungen aufgrund von Meldungen in einem Hinweisgebersystem - und wie Sie diese überwinden können!🔍 📢 Mit Inkrafttreten des HinSchG in Deutschland zum 02.07.2023 wurden zunächst alle Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten verpflichtet, ein Hinweisgebersystem einzurichten, über das insbesondere Beschäftigte Meldungen über vermutete oder festgestellte Gesetzesverstöße sicher und vertraulich abgeben können. 🔔 Seit dem 17.12.2023 gilt diese Verpflichtung für alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten. ⚠️ Das Vorhandensein sicherer Meldekanäle führt mittlerweile in der Praxis zu einem höheren Aufkommen von Meldungen über mögliche Gesetzesverstöße und damit auch zu einer Zunahme von in diesem Zusammenhang initiierten 🔍 Internal Investigations. 1️⃣ Die für die Bearbeitung eingehender Meldungen bestimmte interne Meldestelle hat nach § 17 HinSchG im ersten Schritt zu prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt und ob die eingegangene Meldung stichhaltig ist. 2️⃣ Sofern dies der Fall ist, hat die interne Meldestelle in einem zweiten Schritt entweder selbst eine 🔍 Untersuchung des Sachverhalts durchzuführen oder das Verfahren an eine andere, für eine solche zuständige Einheit des Unternehmens abzugeben. 🔥 Während die Durchführung von 🔍 Internal Investigations im deutschen Recht (abgesehen von datenschutz- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen) bislang noch weitgehend ungeregelt ist, stellt das HinSchG an die Durchführung von 🔍 Untersuchungen, die aus der Meldung eines Hinweisgebers* resultieren, mitunter strenge Anforderungen, die es zu beachten gilt. ✅ Welche dies sind, erfahren Sie in unserem aktuellen CMS-Blogbeitrag meines Kollegen Florian Block. ✅ Auch stellen sich im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Hinweisgebermeldungen grundsätzliche Fragen - die Antworten finden Sie gleichfalls in unserem CMS-Blogbeitrag. 💡 Die Erfahrungen aus der Beratungspraxis zeigen dabei, dass die Meldeprozesse vieler Unternehmen hier noch Lücken aufweisen und insb. den Vertraulichkeitsgrundsatz nicht hinreichend berücksichtigen. ⚡ Das ist riskant: Wird dieser im Rahmen einer 🔍 Untersuchung verletzt, drohen dem Unternehmen und den handelnden Personen der internen Meldestelle erhebliche Bußgelder. 👉 Vor diesem Hintergrund ist insb. solchen Unternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des HinSchG ein Hinweisgebersystem eingerichtet und einen Meldeprozess etabliert hatten, zu empfehlen, diesen kritisch im Lichte der neuen Anforderungen zu überprüfen. 🔔 Den CMS-Blogbeitrag können Sie - wie immer - ⬇ unten verlinkt in den Kommentaren abrufen. 😎 Wir wünschen viel Spaß beim Lesen! #arbeitsrecht #cmsbloggt #compliance #HinschG #InternalInvestigation #hinweisgeber #whistelblowing