Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel III - Rechte der betroffenen Person (Art. 12 - 23) |
Abschnitt 2 - Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten (Art. 13 - 15) |
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) | die Verarbeitungszwecke; | |
b) | die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; | |
c) | die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; | |
d) | falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; | |
e) | das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; | |
f) | das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; | |
g) | wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; | |
h) | das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. |
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Rechtsprechung zu Art. 15 DSGVO
885 Entscheidungen zu Art. 15 DSGVO in unserer Datenbank:
- LG Ellwangen/Jagst, 03.09.2024 - 6 O 65/24
Stufenklage auf Auskunfterteilung zur Vorbereitung eines Antrages gerichtet auf ...
- BSG, 24.09.2024 - B 7 AS 15/23 R
(Datenschutzrecht - Datenschutz-Grundverordnung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.06.2021 - VI ZR 576/19
Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen eine ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 02.12.2024 - 16 W 93/23
Online-Glücksspiel; pre-trial discovery; Auskunftsanspruch; materiell-rechtlicher ...
- BGH, 05.03.2024 - VI ZR 330/21
Anspruch eines Kunden gegen Finanzberater auf Überlassung von Kopien ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.02.2023 - VI ZR 330/21
Aussetzung eines zivilgerichtlichen Verfahrens wegen ausstehenden ...
- LG München I, 06.04.2020 - 3 O 909/19
Anspruch auf Kopien personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einer ...
- OLG München, 04.10.2021 - 3 U 2906/20
Reichweite des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und des Anspruchs auf ...
- BGH, 21.02.2023 - VI ZR 330/21
Querverweise
Auf Art. 15 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Grundsätze
- Art. 11 (Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist)
- Rechte der betroffenen Person
- Transparenz und Modalitäten
- Art. 12 (Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person)
- Beschränkungen
- Art. 23 (Beschränkungen)
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)
- Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
- Art. 89 (Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 79a (Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 10a (Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 62a (Datenschutz)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Schlussbestimmungen
- § 138a (Datenschutz)
- Patentgesetz (PatG)
- Deutsches Patent- und Markenamt
- § 31a (Datenschutz)
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 22a (Datenschutz)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12d (Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Personalaktenrecht
- § 110 (Auskunft)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Besondere Verarbeitungssituationen
- Rechte der betroffenen Person
- § 34 (Auskunftsrecht der betroffenen Person)
- Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
- § 86 (Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen)
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
- § 31c (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Weiterentwicklung der Versorgung
- § 64e (Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung)
- Medizinischer Dienst
- Aufgaben
- § 275 (Begutachtung und Beratung)
- Telematikinfrastruktur
- Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
- § 308 (Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
- Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern
- § 188 (Auskunftspflicht der Krankenkassen)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Schutz von Sozialdaten
- § 68 (Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
- § 83 (Auskunftsrecht der betroffenen Personen)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 22b (Verarbeitung personenbezogener Daten)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 51a (Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
- Benutzung der Personenstandsregister
- § 68a (Rechte der betroffenen Person)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 21a