Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter (Art. 24 - 43) |
Abschnitt 4 - Datenschutzbeauftragter (Art. 37 - 39) |
(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn
a) | die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln, | |
b) | die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder | |
c) | die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht. |
(2) Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.
(3) Falls es sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere solcher Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.
(4) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen; falls dies nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, müssen sie einen solchen benennen. Der Datenschutzbeauftragte kann für derartige Verbände und andere Vereinigungen, die Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter vertreten, handeln.
(5) Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 genannten Aufgaben.
(6) Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
(7) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der Aufsichtsbehörde mit.
Rechtsprechung zu Art. 37 DSGVO
28 Entscheidungen zu Art. 37 DSGVO in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 06.10.2022 - 18 Sa 271/22
Datenschutzbeauftragter; Sonderkündigungsschutz
Zum selben Verfahren:
- ArbG Bocholt, 11.02.2022 - 2 Ca 982/21
Einzellfallentscheidung zu der Frage, wann die arbeitgeberseitige Verpflichtung ...
- ArbG Bocholt, 11.02.2022 - 2 Ca 982/21
- BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 383/19
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Sachsen, 19.08.2019 - 9 Sa 268/18
Beendigungszeitpunkt der Rechtsstellung als Beauftragter für Datenschutz
- LAG Sachsen, 19.08.2019 - 9 Sa 268/18
- LAG Niedersachsen, 09.06.2020 - 9 Sa 608/19
Benennung eines Datenschutzbeauftragten; Erteilung einer Kopie der gespeicherten ...
- BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 225/20
Datenschutzbeauftragter - Kündigungsschutz - Unionsrecht
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 108/19
Abberufung eines Datenschutzbeauftragten - mangelnde Zuverlässigkeit
- AGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2021 - 1 AGH 9/19
Externe Datenschutzbeauftragte dürfen Rechtsdienstleistungen erbringen
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.08.2022 - 3 Sa 203/21
Kündigung - Arbeitsunfähigkeit - stellvertretender Datenschutzbeauftragter - ...
- VG Stuttgart, 11.11.2021 - 11 K 17/21
Folgerungen für die Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten aus der ...
Querverweise
Auf Art. 37 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
- Art. 47 (Verbindliche interne Datenschutzvorschriften)
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
- § 38 (Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen)
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
- § 32g (Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden)