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Document 02017R0040-20220801
Commission Delegated Regulation (EU) 2017/40 of 3 November 2016 supplementing Regulation (EU) No 1308/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to Union aid for the supply of fruit and vegetables, bananas and milk in educational establishments and amending Commission Delegated Regulation (EU) No 907/2014
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission
Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission
02017R0040 — DE — 01.08.2022 — 003.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/40 DER KOMMISSION vom 3. November 2016 (ABl. L 005 vom 10.1.2017, S. 11) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1238 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2020 |
L 284 |
1 |
1.9.2020 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/245 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2021 |
L 41 |
5 |
22.2.2022 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/40 DER KOMMISSION
vom 3. November 2016
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUM SCHULPROGRAMM
Artikel 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 2
Strategie der Mitgliedstaaten
Artikel 3
Begleitende pädagogische Maßnahmen
Sie zielen darauf ab, Kindern die Landwirtschaft und die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Union, insbesondere derjenigen, die in ihrer Region erzeugt werden, wieder näherzubringen und Kinder über damit zusammenhängende Themen wie gesunde Ernährungsgewohnheiten und ihre Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, nationale Ernährungsempfehlungen, lokale Nahrungsmittelketten, ökologischen Landbau, nachhaltige Erzeugung und nachhaltigen Konsum von Nahrungsmitteln und Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung aufzuklären und können unter anderem folgende Aktivitäten umfassen:
Besuche bei landwirtschaftlichen Betrieben, Obstgarten-Netzwerken, Erzeugerorganisationen, Milchverarbeitungsbetrieben, Bauernmärkten, Sortier- und Verpackungseinrichtungen für Obst und Gemüse, Landwirtschaftsmuseen und ähnliche Aktivitäten;
Einrichtung und Pflege von Schulgärten und -obstgärten;
Kurse, Workshops und Labors zu den Themen Lebensmittelzubereitung, Kochen und Verkostungen und ähnliche Aktivitäten;
Unterrichtsstunden, Seminare, Konferenzen, Workshops und ähnliche Aktivitäten;
Unterrichtsmaterialien, Wettbewerbe, Lern-Quizze, Thementage oder -wochen und ähnliche Aktivitäten.
Werden in den begleitenden pädagogischen Maßnahmen andere als die in Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse einbezogen, sehen die Maßnahmen die Verkostung jener anderen Erzeugnisse vor.
Werden in Bildungseinrichtungen im Rahmen des regulären Lehrplans oder anderer Maßnahmen oder Programme pädagogische Maßnahmen vorgesehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zielen des Schulprogramms stehen, so können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Maßnahmen für die Zwecke des Unterabsatzes 1 zu berücksichtigen.
Die begleitenden pädagogischen Maßnahmen können entsprechend der Aufteilung der Zuständigkeiten und der Strategie der Mitgliedstaaten für die Umsetzung des Schulprogramms auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene oder auf Ebene der Bildungseinrichtung konzipiert und durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die an dem Programm teilnehmenden Bildungseinrichtungen ordnungsgemäß über das für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen bestehende System sowie über die verfügbaren Materialien und Instrumente informiert werden.
Artikel 4
Förderfähige Kosten
Die folgenden Kosten kommen für eine Unionsbeihilfe in Betracht:
Kosten für die Erzeugnisse, die unter das Schulprogramm fallen und an Kinder in Bildungseinrichtungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Anschaffung, Anmietung oder Leasing von Ausrüstung, die für die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse verwendet wird, sofern dies in der Strategie des Mitgliedstaats vorgesehen ist;
Kosten für begleitende pädagogische Maßnahmen, darunter:
Kosten für die Veranstaltung von Verkostungen, das Anlegen und die Pflege von Schulgärten, die Organisation von Besuchen in landwirtschaftlichen Betrieben und ähnliche Tätigkeiten, mit denen Kindern die Landwirtschaft nähergebracht werden soll;
Kosten für Maßnahmen zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten, lokale Lebensmittelversorgungsketten, ökologischen Landbau, nachhaltige Erzeugung und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung;
Kosten für die Bekanntmachung des Schulprogramms, die unmittelbar dazu dienen, die breite Öffentlichkeit über das Schulprogramm zu informieren, einschließlich
Kosten des Posters gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung,
Kosten für Informationskampagnen über Rundfunk und Fernsehen, elektronische Kommunikation, Zeitungen und ähnliche Kommunikationsmittel,
Kosten für Informationsveranstaltungen, Konferenzen, Seminare und Workshops zur Information der breiten Öffentlichkeit über das Schulprogramm und ähnliche Veranstaltungen,
Kosten für Informations- und Werbematerial wie Schreiben, Faltblätter, Broschüren, Werbegeschenke und ähnliches;
Kosten für Vernetzungsmaßnahmen, die dem Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren bei der Umsetzung des Schulprogramms dienen;
Kosten im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihres Schulprogramms zu überwachen und zu bewerten;
Kosten für Transport und Verteilung der im Rahmen des Schulprogramms bereitgestellten Erzeugnisse, sofern diese Kosten nicht durch Buchstabe a dieses Absatzes gedeckt sind.
Artikel 5
Allgemeine Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und Auswahl der Antragsteller
Beihilfen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen des Schulprogramms erhält, werden an diejenigen Antragsteller verteilt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 6 zugelassen wurden und deren Antrag eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen betrifft:
die Abgabe und/oder Verteilung der Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen im Rahmen des Schulprogramms;
begleitende pädagogische Maßnahmen;
Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen;
Öffentlichkeitsarbeit.
Die Mitgliedstaaten können folgende Antragsteller zulassen:
Bildungseinrichtungen;
Schulträger;
Lieferanten oder Vertreiber der Erzeugnisse;
Stellen, die im Namen einer oder mehrerer Bildungseinrichtungen oder Schulträger handeln und die eigens zum Zweck der Verwaltung und Durchführung in Absatz 1 genannter Tätigkeiten eingerichtet wurden;
alle anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich mit der Verwaltung und Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz 1 befassen.
Bei der Auswahl der Antragsteller stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das geltende Recht, einschließlich der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, eingehalten wird.
Artikel 6
Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern
Antragsteller werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Bildungseinrichtung befindet, an die die Erzeugnisse geliefert und/oder verteilt werden, entsprechend zugelassen. Die Zulassung setzt voraus, dass sich die Antragsteller schriftlich verpflichten,
Erzeugnisse, die von der Union im Rahmen des Schulprogramms finanziert werden, zum Verbrauch durch Kinder in der Bildungseinrichtung bzw. den Bildungseinrichtungen, für die sie die Beihilfe beantragen, bereitzustellen;
die für begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit gewährten Beihilfen im Einklang mit den Zielen des Schulprogramms und, wenn begleitende pädagogische Maßnahmen Gesundheits- und Ernährungsthemen betreffen, im Einklang mit den nationalen Gesundheitshinweisen und Ernährungsempfehlungen für die betreffende Altersgruppe zu verwenden;
rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die Kinder abgegeben wurden oder nicht für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen;
rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung oder Öffentlichkeitsarbeit zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass diese Maßnahmen oder Tätigkeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden;
der zuständigen Behörde auf Verlangen die einschlägigen Belege zur Verfügung zu stellen;
der zuständigen Behörde die erforderlichen Kontrollen zu ermöglichen, insbesondere was die Buchprüfung und die Warenuntersuchung anbelangt;
über die Namen und Anschriften der Bildungseinrichtungen oder Schulträger, die ihre Erzeugnisse erhalten, sowie darüber, welche Mengen der jeweiligen Erzeugnisse verkauft oder geliefert wurden, Buch zu führen, wenn der Antragsteller keine Bildungseinrichtung ist.
Die zuständigen Behörden können von den Antragstellern weitere schriftliche Verpflichtungen verlangen.
Sofern die Beihilfeanträge Tätigkeiten betreffen, die den Verfahren des öffentlichen Auftragswesens unterliegen, können die Mitgliedstaaten die Genehmigung als erteilt erachten, sofern die Verpflichtungen gemäß Unterabsätze 1 und 2 in den Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren enthalten sind.
Artikel 7
Aussetzung und Entzug der Zulassung
Artikel 8
Verwaltungssanktionen
Kommt ein Antragsteller seinen Verpflichtungen im Rahmen des Schulprogramms — außer in den Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 — nicht nach, zahlt er zusätzlich zur Wiedereinziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge ein Verwaltungsstrafe in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hat.
Artikel 9
Überwachung und Bewertung
►M1 Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission nicht innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 genannten Frist einen Bewertungsbericht bzw. Bewertungsberichte mit den Ergebnissen der Bewertung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, so wird der Betrag der nächsten endgültigen Mittelzuweisung wie folgt gekürzt: ◄
um 5 %, wenn die Frist um 1 bis 30 Tage überschritten ist;
um 10 %, wenn die Frist um 31 bis 60 Tage überschritten ist.
Bei Überschreitung der Frist um mehr als 60 Tage wird die endgültige Mittelzuweisung je zusätzlichen Tag um 1 % gekürzt, berechnet auf den Restbetrag.
Artikel 10
Höchstwerte für den Zusatz von Zutaten
Artikel 11
Verteilung der Erzeugnisse in Verbindung mit üblichen Schulmahlzeiten
In ausreichend begründeten Fällen, in denen dies nach Auffassung der Mitgliedstaaten eine wirksamere Umsetzung der Ziele ihrer Strategie erwarten lässt, dürfen die Mitgliedstaaten den Schulen erlauben, von der Union im Rahmen des Schulprogramms geförderte Erzeugnisse in Verbindung mit üblichen Schulmahlzeiten auszugeben.
In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Erzeugnisse
nicht für die Zubereitung der üblichen Schulmahlzeiten verwendet werden;
nicht verwendet werden, um Erzeugnisse zu ersetzen, die Teil der üblichen, durch öffentliche und/oder private Einrichtungen finanziell geförderten Schulmahlzeiten sind;
jederzeit dank angemessener Kommunikationsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit klar als Teile des Schulprogramms erkennbar sind.
Buchstabe b gilt nicht in Fällen, in denen die Bildungseinrichtungen die üblichen Schulmahlzeiten unentgeltlich abgeben.
Artikel 12
Öffentlichkeitsarbeit
Für die Zwecke von Artikel 23a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten ein Poster verwenden, das die Mindestanforderungen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllt und deutlich sichtbar dauerhaft am Haupteingang der teilnehmenden Bildungseinrichtung anzubringen ist.
KAPITEL II
ÄNDERUNG, AUFHEBUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission
In die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 32a
Beträge und Beihilfezahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Schulprogramms
Für die Beihilfe für die Umsetzung des Schulprogramms gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar, der dem betreffenden Schuljahr vorausgeht.“
Artikel 14
Aufhebungen
Die Verordnung (EG) Nr. 657/2008, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2014, die Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 werden aufgehoben. Die genannten Verordnungen gelten jedoch weiterhin für das Schulmilchprogramm und das Schulobst- und -gemüseprogramm für die Schuljahre, die dem Schuljahr 2017/2018 vorausgehen, bis jene Programme abgelaufen sind.
Artikel 15
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Beihilfen für das Schuljahr 2017/2018 und für die darauf folgenden Schuljahre.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Mindestanforderungen an das Poster gemäß Artikel 12
Postergröße: |
mindestens A3 |
Buchstaben: |
mindestens 1 cm |
Titel: |
„Schulprogramm“ der Europäischen Union |
Inhalt: |
mindestens folgende Angabe: |
„Unser(e) [Art der Bildungseinrichtung (z. B. Kindertagesstätte/Vorschule/Grundschule oder weiterführende Schule)] nimmt am 'EU-Schulprogramm' mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union teil.“ |
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Das Poster trägt das Emblem der Union. |
( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).