Was ist ein steuerbarer Umsatz?
Umsätze, die in den Anwendungsbereich der Steuer fallen, sind steuerpflichtig. Einige können jedoch von der Steuer befreit werden.
Nach den EU-Vorschriften unterliegen vier Arten von Umsätzen der Mehrwertsteuer (Artikel 2(1) der Mehrwertsteuerrichtlinie):
- Lieferungen von Gegenständen, die ein Unternehmen im Gebiet eines Mitgliedstaats tätigt
- EU-interner Erwerb von Gegenständen im Gebiet eines Mitgliedstaats durch ein Unternehmen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person (z. B. eine öffentliche Einrichtung) unter bestimmten Umständen
- Dienstleistungen, die ein Unternehmen im Gebiet eines Mitgliedstaats erbringt
- Einfuhren von Gegenständen
Außer im Fall der Einfuhr von Gegenständen ist ein steuerbarer Umsatz nur dann MwSt.-pflichtig, wenn eine Zahlung erfolgt. Um jedoch Steuerumgehung, Steuerhinterziehung oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, werden einige Umsätze ohne Zahlungsvorgang ebenfalls als steuerpflichtig behandelt.
Für weitere Informationen siehe Artikel 14–30 der Mehrwertsteuerrichtlinie.
Was gilt als Lieferung von Gegenständen?
Grundregel |
Als Lieferung von Gegenständen geltende Umsätze |
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Als Lieferung von Gegenständen gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. |
Artikel 14(2) der Mehrwertsteuerrichtlinie |
Was gilt als körperlicher Gegenstand?
Als körperliche Gegenstände gelten alle materiellen Güter.
Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte sind für MwSt.-Zwecke einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt (Artikel 15(1) der Mehrwertsteuerrichtlinie).
Darüber hinaus können die EU-Länder Folgendes einem körperlichen Gegenstand gleichstellen:
- bestimmte Rechte an Grundstücken
- dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an Grundstücken geben
- Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet
(Artikel 15(2) der Mehrwertsteuerrichtlinie).
Warum ist es wichtig, Umsätze korrekt einzuordnen?
Für die Besteuerung von Lieferungen von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen gelten unterschiedliche Regeln.
Unterschiede können unter anderem hinsichtlich der Bestimmung des Ortes der Lieferung, des Mehrwertsteuersatzes und des Steuertatbestands bestehen.
Der Lieferung von Gegenständen gleichgestellte Umsätze
In bestimmten Fällen wird die Verwendung von Gegenständen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen gleichgestellt.
EU-interne Verbringung von Gegenständen
Art des Umsatzes |
Bedingungen |
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EU-interne Verbringung von Gegenständen |
Ein Unternehmen (Steuerpflichtiger) kann die Verbringung von Gegenständen seines Unternehmens in ein anderes EU-Land unter folgenden Umständen einer Lieferung von Gegenständen gleichstellen:
Ausnahmen:
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Verwendung von Gegenständen aus dem eigenen Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke
Art des Umsatzes |
Bedingungen |
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Verwendung von Gegenständen aus dem eigenen Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke |
Ein Unternehmen (Steuerpflichtiger) kann die endgültige Verwendung von Gegenständen seines Unternehmens unter folgenden Umständen einer Lieferung von Gegenständen gleichstellen:
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Verwendung von Gegenständen aus dem eigenen Unternehmen für die Zwecke des Unternehmens
Art des Umsatzes |
Bedingungen |
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Verwendung von Gegenständen aus dem eigenen Unternehmen für die Zwecke des Unternehmens |
Die EU-Länder können Unternehmen (Steuerpflichtige) dazu verpflichten, die endgültige Verwendung von Gegenständen ihrer Unternehmen unter folgenden Umständen der Lieferung von Gegenständen gleichzustellen:
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Verwendung von Gegenständen aus dem eigenen Unternehmen für einen nicht besteuerten Tätigkeitsbereich
Art des Umsatzes |
Bedingungen |
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Verwendung von Gegenständen aus dem eigenen Unternehmen für einen nicht besteuerten Tätigkeitsbereich |
Die EU-Länder können Unternehmen (Steuerpflichtige) dazu verpflichten, die endgültige Verwendung von Gegenständen ihrer Unternehmen unter folgenden Umständen der Lieferung von Gegenständen gleichzustellen:
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Besitz von Gegenständen bei Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit
Art des Umsatzes |
Bedingungen |
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Besitz von Gegenständen bei Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit |
Die EU-Länder können Unternehmen (Steuerpflichtige) dazu verpflichten, die Verwendung von Gegenständen ihrer Unternehmen unter folgenden Umständen der Lieferung von Gegenständen gleichzustellen:
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Ausnahme für die Übertragung von Betriebsvermögen
Art des Umsatzes |
Bedingungen |
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Ausnahme für die Übertragung von Betriebsvermögen |
Die EU-Länder können die Übertragung von Vermögen so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen,
Die EU-Länder können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, dass der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist. |
Erbringung von Dienstleistungen
Was gilt als Erbringung von Dienstleistungen?
Grundregel |
Beispiele für Umsätze, die als Erbringung von Dienstleistungen gelten |
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Als Dienstleistung gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist. |
Artikel 25 der Mehrwertsteuerrichtlinie |
Der Erbringung von Dienstleistungen gleichgestellte Umsätze
Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke, der Erbringung von Dienstleistungen gleichgestellt
Art des Umsatzes |
Bedingungen |
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Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke, der Erbringung von Dienstleistungen gleichgestellt |
Ein Unternehmen (Steuerpflichtiger) kann die vorübergehende Verwendung von Gegenständen seines Unternehmens unter folgenden Umständen der Erbringung von Dienstleistungen gleichstellen:
Der Unterschied zur Verwendung der Gegenstände eines Unternehmens für unternehmensfremde Zwecke besteht darin, dass die Gegenstände im vorliegenden Fall nur vorübergehend – und nicht endgültig – für diese Zwecke verwendet werden. |
Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke
Art des Umsatzes |
Bedingungen |
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Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke |
Ein Unternehmen (Steuerpflichtiger) kann Umsätze unter folgenden Umständen der Erbringung von Dienstleistungen gleichstellen:
Die EU-Länder können die Umsätze wie nicht steuerbare Umsätze behandeln, wenn dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. |
Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für das eigene Unternehmen
Art des Umsatzes |
Bedingungen |
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Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für das eigene Unternehmen |
Die EU-Länder können Unternehmen (Steuerpflichtige) dazu verpflichten, die Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen unter folgenden Umständen der Erbringung von Dienstleistungen gleichzustellen:
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Erbringung von Dienstleistungen als Vermittler
Art des Umsatzes |
Bedingungen |
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Erbringung von Dienstleistungen als Vermittler |
Steuerpflichtige werden unter folgenden Umständen behandelt, als ob sie Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten:
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EU-interner Erwerb von Gegenständen
Was gilt als EU-interner Erwerb von Gegenständen?
Als EU-interner Erwerb von Gegenständen gilt die Erlangung des Rechts, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen,
der durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung an den Erwerber versandt oder befördert wird,
in ein anderes EU-Land als dem, in dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befand.
Beispiel Das französische Unternehmen hat einen EU-internen Erwerb von Gegenständen bewirkt. Der Hersteller hat eine von der Steuer befreite Lieferung von Gegenständen bewirkt. Ein EU-interner Erwerb von Gegenständen ist ein steuerbarer Umsatz, bei dem der Erwerber in Umkehrung der Steuerschuldnerschaft der MwSt.-Schuldner ist. |
(Artikel 20 der Mehrwertsteuerrichtlinie)
Wann unterliegt ein EU-interner Erwerb der Mehrwertsteuer?
Folgende EU-interne Erwerbe von Gegenständen gegen Entgelt unterliegen der Mehrwertsteuer:
- EU-interne Erwerbe von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist, für den die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen nicht gilt und der nicht unter Artikel 33 oder 36 fällt
- EU-interne Erwerbe von Neufahrzeugen
- EU-interne Erwerbe verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren übrige Erwerbe nicht der Mehrwertsteuer unterliegen
(Artikel 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie)
Wann unterliegt ein EU-interner Erwerb nicht der Mehrwertsteuer?
Der EU-interne Erwerb von Gegenständen unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- EU-interner Erwerb von Gegenständen, ausgenommen die in den Artikeln 4, 148 und 151 genannten Gegenstände, neue Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren
- Erwerb durch einen Steuerpflichtigen für die Zwecke seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Betriebs, der der gemeinsamen Pauschalregelung für Landwirte unterliegt
- oder durch einen Steuerpflichtigen, der nur Lieferungen von Gegenständen bewirkt oder Dienstleistungen erbringt, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht
- oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person
- im laufenden Kalenderjahr überschreitet der Gesamtbetrag der EU-internen Erwerbe von Gegenständen nicht den von den EU-Ländern festzulegenden Schwellenwert und
- im vorangegangenen Kalenderjahr hat der Gesamtbetrag der EU-internen Erwerbe von Gegenständen diesen Schwellenwert nicht überschritten
- es sei denn, der Steuerpflichtige oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person entscheidet sich für die Besteuerung (über einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren)
Der EU-interne Erwerb von Gegenständen, deren Lieferung im Gebiet des EU-Landes nach den Artikeln 148 und 151 steuerfrei wäre, unterliegt ebenfalls nicht der Mehrwertsteuer.
(Artikel 3 der Mehrwertsteuerrichtlinie)
Dem EU-internen Erwerb von Gegenständen gleichgestellte Umsätze
EU-interner Erwerb von Gegenständen, die von nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen eingeführt wurden
Art des Umsatzes |
Bedingungen und Anwendung |
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EU-interner Erwerb von Gegenständen, die von nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen eingeführt wurden |
Umsätze werden unter folgenden Umständen dem EU-internen Erwerb von Gegenständen gleichgestellt:
Die nichtsteuerpflichtige juristische Person:
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Artikel 21 unterliegende Umsätze
Art des Umsatzes |
Bedingungen |
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Artikel 21 unterliegende Umsätze |
Ein Unternehmen (Steuerpflichtiger) stellt die endgültige Verwendung von Gegenständen einem EU-internen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt unter folgenden Umständen gleich:
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Artikel 22 unterliegende Umsätze
Art des Umsatzes |
Bedingungen |
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Artikel 22 unterliegende Umsätze |
Die endgültige Verwendung von Gegenständen durch die Streitkräfte der NATO wird einem EU-internen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt unter folgenden Umständen gleichgestellt:
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Artikel 23 unterliegende Umsätze
Art des Umsatzes |
Bedingungen |
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Artikel 23 unterliegende Umsätze |
Die EU-Länder stellen Umsätze einem EU-internen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt unter folgenden Umständen gleich:
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Die Einfuhr von Gegenständen ist ein steuerbarer Umsatz.
Nach den EU-Mehrwertsteuervorschriften gilt als Einfuhr die Verbringung folgender Gegenstände in ein EU-Land:
- nicht im zollrechtlich freien Verkehr befindliche Gegenstände
- im freien Verkehr befindliche Gegenstände aus einem Drittgebiet, das Teil des Zollgebiets der EU ist, jedoch nicht unter die EU-Mehrwertsteuervorschriften fällt
- (Artikel 30 der Mehrwertsteuerrichtlinie)
Als im freien Verkehr befindlich gelten:
– Waren, für die alle Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sind und
– für die im Bestimmungsland die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben (und nicht rückvergütet) worden sind.
(Artikel 29 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU)
Sind nur Einfuhren von Unternehmen steuerpflichtig?
Nein – jeder, der Waren in die EU einführt (Unternehmen, nichtsteuerpflichtige juristische Personen, z. B. eine öffentliche Einrichtung, Privatpersonen usw.), muss darauf Mehrwertsteuer entrichten.