Das Zauberwort: T U N! Längstens seit der Veröffentlichung des VfGH-Erkenntnisses vom 3.3.22 (V 249/2021), über das z.B. in der "Kleine Zeitung" bereits im April 2022 und auch danach wiederholt berichtet worden ist, sollte die Bedeutung der Frist von 18 Monaten für die Erlassung von B-Plänen allen Verantwortlichen bekannt sein. Es sind seit damals ohnedies erst etwas mehr als 2 Jahre verstrichen und immerhin wurden in den ersten 5 Sitzungen des Gemeinderats der Stadt Graz 3 B-Pläne verabschiedet. Nach der Sitzung Anfang Juli gibt's weitere 4 Sitzungen des Gemeinderats in diesem laufenden Jahr 2024, sodass, wenn es in diesem Atem raubenden Tempo weitergeht, weitere 2,4 B-Pläne erledigt werden können. Aus informierten Kreisen hört man die Zahl von rd. 200(!) Verfahren, welche die Erlassung oder Änderung von B-Plänen betreffen und zur Zeit vermeintlich anhängig sind. Wenn es nur halb so viele Verfahrensstücke sind, würde es also noch rd. 50 Jahre dauern, bis allein der Rückstau abgearbeitet wäre...... Geht das wirklich nicht wenigstens ein wenig schneller ?!
Beitrag von Christian Kovac
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𝗟𝗮𝗻𝗱𝗲𝘀𝗿𝗲𝗰𝗵𝗻𝘂𝗻𝗴𝘀𝗵𝗼𝗳 ä𝘂ß𝗲𝗿𝘁 𝘀𝗶𝗰𝗵 𝘇𝘂 𝗦𝗲𝗹𝗯𝘀𝘁𝗯𝗲𝘄𝗶𝗿𝘁𝘀𝗰𝗵𝗮𝗳𝘁𝘂𝗻𝗴𝘀𝗺𝗶𝘁𝘁𝗲𝗹𝗻 - 𝖲𝗍𝖾𝗅𝗅𝗎𝗇𝗀𝗇𝖺𝗁𝗆𝖾 𝗀𝖾𝗀𝖾𝗇ü𝖻𝖾𝗋 𝖽𝖾𝗆 𝖫𝖺𝗇𝖽𝗍𝖺𝗀 𝗓𝗎𝗋 𝗀𝖾𝗉𝗅𝖺𝗇𝗍𝖾𝗇 Ä𝗇𝖽𝖾𝗋𝗎𝗇𝗀 𝖽𝖾𝗋 𝖫𝖺𝗇𝖽𝗁𝖺𝗎𝗌𝗁𝖺𝗅𝗍𝗌𝗈𝗋𝖽𝗇𝗎𝗇𝗀 𝗏𝖾𝗋ö𝖿𝖿𝖾𝗇𝗍𝗅𝗂𝖼𝗁𝗍 Selbstbewirtschaftungsmittel sind seit Monaten eines der zentralen Themen in den Haushaltsdebatten. Wenn die Mittel einmal vom Landtag bewilligt sind, stehen sie ohne zeitliche Befristung zur Verfügung. Die Landesregierung hat hierzu nun einen Gesetzentwurf unter anderem zur Änderung der Landeshaushaltsordnung (Drs. 18/11434, ) eingebracht, der die zeitliche Verfügbarkeit der Selbstbewirtschaftungsmittel gesetzlich befristet und eine Rückführung in den Haushalt vorsieht. In seiner heute veröffentlichten Stellungnahme begrüßt der Landesrechnungshof die beabsichtigte gesetzliche Änderung. Seinen in der Vergangenheit aufgezeigten Risiken für den Haushalt wird damit wirksam begegnet. Als weiteren Aspekt empfiehlt er, vor Ablauf der gesetzlichen Frist bei den Ressorts abzufragen, inwieweit Selbstbewirtschaftungsmittel noch benötigt werden. Eine Rückführung müsse nicht zwingend erst zum Ende der zeitlichen Verfügbarkeit erfolgen. Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier:
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💪 Hammer - mehr zivilgesellschaftliche Relevanz über das zweite Jahressteuergesetz 2024?! ✅ über Änderungen an den Gemeinnützigkeitsregelungen: die zeitnahe Mittelverwendung steht vor der Abschaffung, in der Folge sollen Rücklagen- und Vermögensbildung gestrichen werden und gemeinnützige Organisationen dürfen sich gelegentlich zu tagespolitischen Themen äußern - auch außerhalb des eigenen Satzungszweckes. 👍 Das BMF hat den Referentenentwurf JStG 2024 II u. a. an Verbände versendet. Ende Juli soll es dem Bundeskabinett vorgelegt werden. Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis Ende 2024 - Inkrafttreten 1.1.25. Widerstand der Länder zu anderen Teilen erwartbar - Ende September über Bundesratsstellungnahme. ✅ Das neue Gesetz vereinfacht und reduziert Verwaltungsaufwand. Gemeinnützige Organisationen gewinnen Zeit für ihre relevante Tätigkeit für die Zivilgesellschaft. Klasse! ✍️ Referentenentwurf finden Sie in den Kommentaren.
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Die Zeit ist äußerst knapp - Ziel ist wohl weiterhin ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2025, also vier Jahre nach der letzten Anpassung. Der Zeitplan ist ambitioniert aber machbar. Neben der Erhöhung der #RVG-Gebühren, werden sich auch die Gebühren nach dem #Gerichtsvollzieherkostengesetz um 9 Prozent erhöhen. Leider wurde nicht berücksichtigt, dass das Wegegeld der #Gerichtsvollzieher ebenfalls einer Erhöhung bedarf. Die Anpassung der Sätze ist dringend erforderlich. Die Kosten für die Unterhaltung (nebst Reparaturleistungen) und Anschaffung eines Fahrzeugs sind seit der vergangenen Wegegelderhöhung stark gestiegen. Nicht zu vergessen sind die insbesondere im städtischen Bereich zunehmenden Kosten der Parkraumbewirtschaftung. Es dürfte davon auszugehen sein, dass der Gesetzgeber die aktuellen Auslagensätze im Zeitpunkt der Einführung kostendeckend ausgestaltet hat und bei Festsetzung der Höhe des Wegegeldes keine weitere Alimentierung der Gerichtsvollzieher/innen schaffen wollte. Daraus folgt aber im Umkehrschluss, dass die Höhe der Wegegelder heute nicht mehr ausreichen kann. Eine Anpassung ist daher geboten. Dies insbesondere auch deshalb, weil für die Zukunft mit weiteren, im Umfang überhaupt nicht absehbaren Preissteigerungen sowohl für Anschaffung und Unterhalt der Fahrzeuge als auch und gerade für Treibstoff zu rechnen ist. Nach einem Bericht des Statistischen Bundesamtes vom Dezember 2011 „Fast 10 Jahre Euro – Preisentwicklung vor und nach der Bargeldumstellung“, dort Seite 7, lagen die Preise für Kraftstoffe im November 2011 um 85 % über dem Niveau von Dezember 2001; diesen Bericht kann man, über 10 Jahre später, auf die weitere Erhöhung der Kraftstoffpreise anpassen. Insgesamt jedoch ist die Anpassung ein gutes Signal des #Gesetzgebers an die #Anwaltschaft, die #Inkassowirtschaft und an die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher der Bundesrepublik Deutschland.
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💡 Mit Spannung erwartet sind heute die Schlussanträge in der Rs C-184/23, Finanzamt T II zur Frage der Steuerbarkeit von Innenumsätzen einer Organschaft ergangen. ➡ Nach Ansicht des GA bleibt es bei der Nicht-Steuerbarkeit von Innenumsätzen innerhalb einer Organschaft auch wenn manche Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Eine für die Praxis erfreuliche Nachricht. ⚠️ Aber: Abzuwarten bleibt, ob der EuGH in seinem Urteil diesen Schlussanträgen folgen wird. Hier der Link zu den Schlussanträgen: https://lnkd.in/d4wsx75P
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2 Jahre und 11 Monate! So lange hat es gedauert eine Freistellungsbescheinigung nach § 50c EStG zu erhalten. Und wie lange war sie demnach gültig? Nur noch einen Monat! Der Antrag wurde zunächst abgelehnt, weil das BZSt von einer fehlenden wirtschaftlichen Tätigkeit ausging. Aber was ist mit dem Principal-Purpose-Test? Die Entscheidung enthielt keine Begründung, warum trotz unserer gegenteiligen Schilderungen von einem steuerlichen Vorteil als Hauptzweck der Gesellschaft ausgegangen wurde. Also, was blieb uns übrig? Einspruch einlegen! Der § 50d Abs. 3 EStG ist eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift. Auch wenn die persönliche oder sachliche Entlastungsberechtigung nicht vorliegen sollte, kann ich immer noch nachweisen, dass keine missbräuchliche Gestaltung vorliegt. Ob wir das BZSt doch noch von der wirtschaftlichen Tätigkeit überzeugt haben oder unsere Ausführungen zum Principal-Purpose-Test ausschlaggebend waren, werden wir wohl nicht mehr erfahren. Es lohnt sich aber Geduld zu haben und beim Principal-Purpose-Test hartnäckig zu bleiben. Ich bin gespannt, wann wir die Bescheinigung für den Folgeantrag erhalten, den wir natürlich sofort eingereicht haben.
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Zuerst Reformen umsetzen und erst dann über Gebühren reden! Jetzt ist es amtlich: Es gibt jetzt keine Gebührenerhöhung! Die öffentlich-rechtlichen Anstalten erfüllen natürlich einen wichtigen Auftrag. Dafür erhalten sie auch Gebühren von über neun Milliarden Euro von den Bürgern. Die Anstalten fordern aber jetzt höhere Gebühren. In der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Phase und der durch die Ampel verursachte Rezession müssen aber alle Maß halten. Daher darf der Beitrag nicht erhöht werden. Es müssen jetzt zuerst Reformen und Einsparungen umgesetzt werden. Dazu gehören weniger Spartenkanäle, deutlich weniger Hörfunkprogramme und der Abbau von Doppelstrukturen. Es muss sich auch mehr auf Information und Regionales konzentriert werden. Krimis, Quiz und Shows können auch ohne Gebühren im Privaten laufen. Es gilt: Alle müssen sparen – die Sender auch. Künftige Finanzierungsmodelle dürfen im Übrigen nicht zu Lasten der Mitwirkung der Landtage gehen. Das Verfahren darf nicht entdemokratisiert werden. Auch künftig kann jeder Landtag selbst entscheiden. Heute gelang ein guter Kompromiss. Die Sender sollten das jetzt annehmen und rasch mit den Strukturreformen beginnen!
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Ich halte eine Cooling Off-Periode für sämtliche Verfassungsrichter für eine gute Idee, da hierdurch (Anscheins-)Befangenheit vermieden werden kann. Die Vermeidung von Befangenheiten stärkt wiederum die Funktionsfähigkeit des VfGH. Aus Gründen der Polithygiene erscheint mir aber gleichermaßen zweierlei wichtig: 1. Zum einen, dass nie wieder Parteianwälte zu Verfassungsrichtern bestellt werden - derartiges ist mE ein Zeichen mangelnden Respekts vor der Institution VfGH. 2. Zum anderen, dass dieselbe Cooling Off-Periode auch für die Bestellung von Richtern an EuGH und EuG gilt. Auch wenn eine bestimmte Partei das Vorschlagsrecht hat, sollte hier nach einer Ausschreibung die fachlich qualifizierteste Person bestellt werden. #vfgh #verfassungsrecht #eugh #coolingoff
Cooling-off-Phase für Verfassungsrichter geplant
krone.at
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In der 𝐖𝐞𝐥𝐭 𝐝𝐞𝐬 (ö𝐟𝐟𝐞𝐧𝐭𝐥𝐢𝐜𝐡𝐞𝐧) 𝐁𝐚𝐮𝐫𝐞𝐜𝐡𝐭𝐬 🏗️ stehen Nachbarn oft im Fokus, wenn es um die Rechtmäßigkeit von Vorhaben und mögliche Verletzungen subjektiver Rechte geht. Doch kürzlich landete ein besonderer Fall auf meinem Schreibtisch – ein seltener Streitpunkt: Die Nachbarn hatten grundsätzlich nichts gegen ein geplantes Vorhaben einzuwenden, jedoch erhebliche Bedenken hinsichtlich des damit verbundenen 𝐀𝐛𝐫𝐢𝐬𝐬𝐞𝐬 𝐝𝐞𝐫 𝐁𝐞𝐬𝐭𝐚𝐧𝐝𝐬𝐛𝐞𝐛𝐚𝐮𝐮𝐧𝐠. In diesem Zusammenhang habe ich mich intensiv damit auseinandergesetzt, inwieweit ein Nachbar überhaupt eine 𝐁𝐞𝐬𝐞𝐢𝐭𝐢𝐠𝐮𝐧𝐠 𝐯𝐨𝐧 𝐀𝐧𝐥𝐚𝐠𝐞𝐧 verhindern kann und welche Rechte ihm (nicht) zustehen. Einige Erkenntnisse dazu nach der BauO NRW folgend: 🏚️ 𝐕𝐞𝐫𝐟𝐚𝐡𝐫𝐞𝐧 👉 Seit 2018 ist die Beseitigung von zahlreichen Anlagen verfahrensfrei und bedarf keine separate Genehmigung 👉 Ein Anzeigeverfahren ist für bestimmte Anlagen, wie etwa nicht freistehenden Gebäuden vorgeschrieben 👉 Der Nachweis der Standsicherheit wird beim vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht bei Genehmigung des Vorhabens, sondern häufig erst bei Anzeige des Abrisses abgefragt ⚖️ 𝐒𝐭𝐚𝐧𝐝𝐬𝐢𝐜𝐡𝐞𝐫𝐡𝐞𝐢𝐭𝐬𝐠𝐞𝐟ä𝐡𝐫𝐝𝐮𝐧𝐠 𝐝𝐮𝐫𝐜𝐡 𝐀𝐛𝐫𝐢𝐬𝐬 👉Nach Empfehlung des Bauministeriums NRW sind eingereichte Unterlagen im Anzeigeverfahren nicht gesondert zu prüfen. Viele Kommunen nehmen die Nachweise „zur Kenntnis“ und heften sie danach ab 👉Die Bauaufsichtsbehörde kann auch ohne „akute Einsturzgefahr“ einschreiten 👉Ungeklärte Fragen zur Standsicherheit rechtfertigen einen Eingriff (auch im Wege der sofortigen Vollziehung) 🏡 𝐍𝐚𝐜𝐡𝐛𝐚𝐫𝐬𝐜𝐡𝐮𝐭𝐳 👉 Nachbarn haben einen subjektiven Anspruch auf Einschreiten, wenn durch Beseitigung von Anlagen Gefahren drohen 👉 Sie müssen eine konkrete Gefährdung substantiiert vortragen 👉 Eine verfahrensrechtliche Beteiligung der Nachbarn im Anzeigeverfahren ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich (a.A. Literatur) #Baurecht #Nachbarschaftsstreit #NRWConstruction
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𝗩𝗲𝗿𝗳𝗮𝘀𝘀𝘂𝗻𝗴𝘀𝗺äß𝗶𝗴𝗸𝗲𝗶𝘁 𝗱𝗲𝘀 𝗦𝗼𝗹𝗭𝗚 𝟭𝟵𝟵𝟱 Der Druck, der auf dem Haushalt lastet, ist enorm. Noch vor der Bereinigungssitzung im Haushaltsausschuss, am Tag der Wiederwahl von 𝘿𝙤𝙣𝙖𝙡𝙙 𝙏𝙧𝙪𝙢𝙥 zum 47. Präsidenten der USA, ist die Ampel geplatzt – nicht zuletzt wegen Unstimmigkeiten bei der Finanzierung des Haushalts. Wie es mit dem Haushalt weitergeht, steht aktuell noch in den Sternen. Dabei kommen nach der Wahl von 𝘿𝙤𝙣𝙖𝙡𝙙 𝙏𝙧𝙪𝙢𝙥 auf Deutschland und den Haushalt große Herausforderungen zu. Ungemach könnte ab nächster Woche auch aus Karlsruhe drohen. Denn am 12. November verhandelt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts über eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 wendet – Ausgang offen. Sollte das Bundesverfassungsgericht das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 für verfassungswidrig erklären, droht dem Haushalt ein weiteres Einnahmeloch in Milliardenhöhe. Die Lager sind gespalten: Während einige Stimmen den Soli für verfassungswidrig halten (vgl. 𝙆𝙞𝙧𝙘𝙝𝙝𝙤𝙛, DB 2024 S. 410), ist der Bundesfinanzhof von einer Verfassungsmäßigkeit überzeugt, wie 𝙒𝙚𝙧𝙩𝙝 erläutert. Sie finden die aktuelle Ausgabe jetzt bereits digital in Owlit: https://lnkd.in/ezkU2RCp In dieser Ausgabe finden Sie u.a. Beiträge folgender Autor:innen: Andrea Leufgen, Dr. David Quinke, Andreas Dauerer, Anton A. Burger, Dr. Katrin Dorn, Matthias Loose, Hartwin Bungert, Dr. Christian Strothotte, Gregor Thüsing
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Unternehmensinhaber IBZ
6 Monatehttps://de.wikipedia.org/wiki/Amtshaftungsklage 🤔