Steuerbescheide: Weiterhin keine Bekanntgabe an Samstagen, aber neue Vier-Tages-Fiktion! Der Bundesrat hat dem Postrechtsmodernisierungsgesetz Anfang Juli 2024 zugestimmt. Dadurch werden insbesondere die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. Folgerichtig erfolgte auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (z. B. Steuerbescheiden). | Hintergrund Das Problem, „Recht zu haben, aber es nicht zu bekommen“, ergibt sich immer dann, wenn ein Steuerbescheid zu einer zu hohen Steuerfestsetzung führt, es jedoch versäumt wurde, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat Einspruch einzulegen. Für den fristgerechten Eingang beim Finanzamt kommt es darauf an, wann der Bescheid bekannt gegeben wurde und wann die Einspruchsfrist endet. Gesetzliche Neuregelung Um die Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach der Abgabenordnung an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzupassen, wird aus der bisherigen Dreitages- eine Viertagesfiktion. Damit gelten Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte künftig als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, statt wie bisher nach drei Tagen. Was unverändert bleibt: Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Bekanntgabe am nächstfolgenden Werktag. Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen wurde nicht umgesetzt. Beachten Sie: Die Neuregelung gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 übermittelt werden.
Beitrag von GSCHNAIDTER Steuerberatungsgesellschaft mbH
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Zum 01.01.2025 tritt die Änderung aus dem bereits Mitte des Jahres beschlossenen Postrechtsmodernisierungsgesetzes in Kraft, die auch Auswirkungen auf die steuerliche Briefkommunikation hat. Da die Laufzeitvorgaben für Briefe sich um einen Tag verlängern, gilt künftig anstatt der Drei-Tages-Fiktion für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten eine Vier-Tages-Fiktion. Dies ist künftig bei der Fristberechnung beispielsweise nach § 122 bzw. § 122a AO zu beachten. Fällt das Ende der neuen Vier-Tages-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf nach § 108 Abs. 3 AO so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages. Nach dem Regierungsentwurf sollte zukünftig auch die Bekanntgabe eines Steuerbescheids an einem Samstag möglich sein. Diese Regelung hat der Bundestag jedoch nicht übernommen.
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Was änder sich ab 2025 bei der steuerlichen Briefkommunikation? Lesen Sie einen interessanten Beitrag unserer Kollegin Luisa Ziegler!
Zum 01.01.2025 tritt die Änderung aus dem bereits Mitte des Jahres beschlossenen Postrechtsmodernisierungsgesetzes in Kraft, die auch Auswirkungen auf die steuerliche Briefkommunikation hat. Da die Laufzeitvorgaben für Briefe sich um einen Tag verlängern, gilt künftig anstatt der Drei-Tages-Fiktion für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten eine Vier-Tages-Fiktion. Dies ist künftig bei der Fristberechnung beispielsweise nach § 122 bzw. § 122a AO zu beachten. Fällt das Ende der neuen Vier-Tages-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf nach § 108 Abs. 3 AO so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages. Nach dem Regierungsentwurf sollte zukünftig auch die Bekanntgabe eines Steuerbescheids an einem Samstag möglich sein. Diese Regelung hat der Bundestag jedoch nicht übernommen.
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Neuer Aufschub des § 2b UStG sinnvoll? 🗓️ Die Spatzen pfeifen es schon länger von den Dächern. Der inoffizielle Referentenentwurf für das #Jahressteuergesetz 2024 beinhaltet eine erneute Verlängerung, d.h. die neue Regelung tritt erst zum 01.01.2027 in Kraft. 📜 Als Grund wird dabei angegeben: „keine Sicherstellung einer flächendeckenden und zutreffenden bzw. rechtssicheren Besteuerung der öffentlichen Hand.“ 🏛️ So sehr wir uns über den #Aufschub freuen, umso weniger dafür über die Auswirkungen und Folgen in der Praxis. Bereits die letzte Verlängerung hat zu massiven Schwierigkeiten und Aufwand geführt. #Verträge 📝 mussten z.B. erneut geändert werden. Mit einer Verabschiedung ist wohl erst zum Jahresende zu rechnen. ⏳ Zudem, auch wenn unsere Leistungen bezahlt werden, für die ständige Anpassung und #Überarbeitung der Haushalts-Screening wird Zeit benötig. Und die ist erfahrungsgemäß in unserer Branche knapp. ⏰ Wie sind eure bisherigen #Erfahrungen? 🤔 #Fachwissen #Umsatzsteuergesetz #Steuerberatung #Kommunen
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Steuerbescheide: Weiterhin keine Bekanntgabe an Samstagen, aber neue Viertagesfiktion❗️ Der Bundesrat hat Anfang Juli 2024 dem Postrechtsmodernisierungsgesetz zugestimmt, was auch Auswirkungen auf die Zustellung und Bekanntgabe von Steuerbescheiden hat. Eine wesentliche Änderung ist die Einführung der sogenannten Viertagesfiktion. 🆕 Hintergrund: Ein häufiger Fall in der Praxis ist, dass ein Steuerpflichtiger zu spät von einem Steuerbescheid erfährt und daher die einmonatige Einspruchsfrist verpasst. Entscheidend für den fristgerechten Einspruch ist, wann der Bescheid als bekannt gegeben gilt und wann die Einspruchsfrist endet. 📅 Gesetzliche Neuregelung: Um die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen an die verlängerten Vorgaben des neuen Postrechtsmodernisierungsgesetzes anzupassen, wurde die bisherige Dreitagesfiktion in der Abgabenordnung auf eine Viertagesfiktion erweitert. Das bedeutet: 💡 Bekanntgabezeitpunkt: Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte gelten nun als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, statt wie bisher nach drei Tagen. 💡 Samstage bleiben ausgenommen: Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der Bescheid als am nächsten Werktag bekannt gegeben. Eine Bekanntgabe an Samstagen wurde entgegen dem ursprünglichen Regierungsentwurf nicht eingeführt. Beispiel: Das Finanzamt verschickt am Dienstag, den 14. Januar 2025, einen Steuerbescheid. Nach der neuen Viertagesfiktion gilt der Bescheid am Montag, den 20. Januar 2025, als bekannt gegeben, da der 18. Januar (der vierte Tag) ein Samstag ist. Die Einspruchsfrist endet somit am 20. Februar 2025. 👈 Besonderheiten bei elektronischer Übermittlung: Auch elektronisch übermittelte Verwaltungsakte gelten künftig am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. 📣 Was passiert, wenn der Bescheid später zugeht oder gar nicht ankommt? Die Bekanntgabefiktion greift nicht, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich später oder gar nicht zugegangen ist: 💡 Bestreiten des Zugangs: Kann das Finanzamt den Zugang nicht nachweisen, muss der Verwaltungsakt erneut bekannt gegeben werden. 💡 Behauptung eines späteren Zugangs: Der Steuerpflichtige muss dies substanziiert darlegen und nachweisen. Eine Abwesenheit wegen Urlaubs reicht hierfür in der Regel nicht aus. Fazit: Mit der Anpassung der Bekanntgabefiktion wird den verlängerten Laufzeiten für Postsendungen Rechnung getragen. Steuerpflichtige sollten sich jedoch bewusst sein, dass die Einspruchsfristen strikt einzuhalten sind, um rechtliche Nachteile zu vermeiden. ☝️ #steuerlicht #hannover #steuerrecht #steuerbescheide #finanzen #postrechtsmodernisierungsgesetz #viertagesfiktion #einspruchsfrist
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Der Bundesrat hat wie der Bundestag dem Postrechtsmodernisierungsgesetz zugestimmt. Doch was hat das mit Steuerrecht zu tun? 🤔 Der Gesetzgeber verlängert mit dem Gesetz die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen. Daher sieht das Gesetz auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten (z.B. Steuerbescheide) vor. Ein Steuerbescheid, der nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt wird, gilt dann nach vier Tagen (bisher drei) als bekanntgegeben. Erst dann wird die einmonatige Einspruchsfrist in Gang gesetzt. Fällt das Ende der neuen Viertages-Zugangsvermutung auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Zugangsvermutung so wie bei der bisherigen Dreitages-Zugangsvermutung auf den Ablauf des nächsten Werktages. 📅 Nach dem Regierungsentwurf sollte zukünftig auch die Bekanntgabe eines Steuerbescheids an einem Samstag möglich sein. Diese Änderung hat der Gesetzgeber jedoch nicht übernommen. Mehr dazu lesen Sie hier: https://lnkd.in/efunbigH #TaxCommunity #News
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Steuerbescheide - und auch andere Verwaltungsakte - gelten grundsätzlich drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Ab dem 01.01.2025 werden den deutschen Postzustellern längere Postlaufzeiten zugestanden. Aufgrund der längeren Postlaufzeiten ist die bisher geltende Zustellungsfiktion von 3 Tagen nicht mehr zu halten und wird vom Gesetzgeber daher auf eine 4-tägige Zustellungsfiktion verlängert. Ab 01.01.2025 gilt daher ein Steuerbescheid nicht mehr nach drei Tagen nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, sondern nun nach vier Tagen. Daneben gilt weiterhin die bisherige Fristenregelung des § 108 III AO. In diesem Fall verlängert sich der Bekanntgabezeitraum zum nächsten Werktag, wenn der vierte Tag nach Aufgabe zur Post auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. #DSG #drschuhmanngruppe #steuern #steuerberatung #steuertipps #steuernews
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Ein Vorgeschmack auf die Änderungen in der Rechtssprechung oder den neuen Bezugsgrößen. Guckst du hier👇👇👇
Neues Jahr, neue Regeln. Für Arbeitgeber gibt es viel zu beachten: von neuen Gesetzen und Verordnungen über aktuelle Rechtsprechungen bis hin zu geänderten Rechengrößen. Damit Sie den Überblick behalten, hält die AOK Sie auf dem Laufenden. Einen ersten Vorgeschmack auf die wichtigsten Neuerungen zum Jahreswechsel 2024/2025 erhalten Sie auf unserem Kanal sowie unter: https://lnkd.in/g4kWv4JM
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Am 05. Juli 2024 hat der Bundesrat dem Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) zugestimmt. Das bedeutet: Die Post hat künftig mehr Zeit für die Zustellung von Briefen. Das betrifft auch die Zustellung von wichtigen Dokumenten, wie z.B. Steuerbescheiden. 🚚 Neue Zustellzeiten: 95% der Briefe müssen innerhalb von 3 Werktagen zugestellt sein. 99% der Briefe müssen innerhalb von 4 Werktagen zugestellt sein. 📅 Wichtige Änderung bei Steuerbescheiden: Steuerbescheide gelten nun 4 Tage nach dem Versand als zugestellt. Es gibt keine Zustellung von Steuerbescheiden an Wochenenden oder Feiertagen. Fällt das Ende der Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Beginn der Einspruchsfrist auf den nächsten Werktag. Die Neuregelung gilt ab dem 01. Januar 2025. Mehr Informationen findest Du in unserem Newsbereich: crowe-bpg.de/news #WeAreCrowe #CroweGermany #Crowe #CroweBPG #PostModG #Postrecht #Steuerbescheid #Neuregelung #Tax
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Das neue Postgesetz steht: die Änderungen für Verbraucher und Gewerbe im Überblick 📦 Die letzte Änderung zu den Regelungen bei Briefen und Paketen gab es vor mehr als 25 Jahren. Nun stehen wichtige Änderungen fest. ▶️ In Zukunft müssen Briefe erst am dritten Werktag ankommen, dann aber mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent. Am vierten Tag müssen es 99 Prozent sein. Wer es eilig hat, kann aber einen schnelleren Prio-Brief verschicken. Für die Anbieter soll die Verlängerung die Kosten senken, weil sie dadurch flexibler werden. Außerdem könne auf klimaschädliche Nachtflüge innerhalb Deutschlands verzichtet werden. Erhalten bleibt, dass Briefe an sechs Tagen von Montag bis Samstag zugestellt werden. ▶️ Zustellerfirmen müssen sich zukünftig bei der Bundesnetzagentur in einem „Anbieterverzeichnis“ lizenzieren. Unternehmen, die ihre Aufträge an Subunternehmer weitergeben, stehen in der Verantwortung, dass diese auch lizenziert sind. ▶️ Ab einem Gewicht von 20 Kilogramm sollen Zusteller Pakete nicht mehr allein tragen dürfen. Entweder braucht es eine zweite Person oder ein geeignetes technisches Hilfsmittel. Das Bundesarbeitsministerium wird diese Frage in einer separaten Verordnung klären. Informierte Kreise gehen davon aus, dass die Kennzeichnung von schweren Paketen schon ab 10kg zur Pflicht wird. Die Gewichtsklassen “größer 10kg” und “größer 20kg” sollen gut sichtbar auf Paketen aufgedruckt werden müssen. Das würde für zahlreiche Händler eine Software-Anpassung bedeuten, da dafür im Warenausgang beim Druck des Labels die Gewichtsdaten vorliegen müssen. Viele geben bisher einfach ein fiktives Gewicht an, da sie einen vom Gewicht unabhängigen Tarif nutzen. Der Bundestag hat das Gesetz verabschiedet. Nun muss noch der Bundesrat zustimmen. Quelle: Handelsblatt https://lnkd.in/dP7Br2xC
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Geplante Reform des Postrechts: Auswirkungen auf die Bekanntgabe von Steuerbescheiden Einleitung Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einer umfassenden Reform des Postrechts, die mit Beginn des Jahres 2025 tiefgreifende Änderungen im Bereich der steuerlichen Verwaltungsakte einführen wird. Die Novellierung des Postrechts (PostModG), die auf eine Modernisierung der Postdienstleistungen abzielt, bringt signifikante Anpassungen mit sich, insbesondere bei der Bekanntgabefiktion von Steuerbescheiden nach § 122 der Abgabenordnung (AO). Kernpunkte der geplanten Reform 1. Verlängerung der Zugangsvermutung: Derzeit wird angenommen, dass ein Verwaltungsakt, der per Post verschickt wird, binnen drei Tagen beim Empfänger eintrifft. Mit der geplanten Änderung wird diese Frist auf vier Werktage ausgedehnt. Diese Anpassung trägt dem veränderten Postlaufzeiten Rechnung und soll für mehr Klarheit bei der Fristberechnung sorgen. 2. Abschaffung der Wochenend- und Feiertagsregelung: Bislang sieht § 108 Abs. 3 AO vor, dass, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, die Frist automatisch auf den nächsten Werktag verschoben wird. Diese Regelung soll im Rahmen des PostModG abgeschafft werden. Damit könnte ein Verwaltungsakt auch an Wochenenden und Feiertagen als zugestellt gelten. 3. Anwendungsbereich: ... ... Weiterlesen: https://lnkd.in/d-4H_9AJ Buchen Sie hier Ihr passendes Seminar mit Jürgen R. Schott bzw. Martin Mann: https://lnkd.in/eCxX3BiU Besuchen Sie uns auch unter: https://lnkd.in/eGqbturH Die Newsletter-Anmeldung: https://lnkd.in/ePtdWixV #postrecht #verwaltung #steuern #steuerseminare #sozialversicherungsrechtseminare #steuerakademie #steuerfortbildung #nautilussteuerakademie #nautilusakademie #steuerrecht #svrecht
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Steuerberater, Senior Manager Tax bei Infineon
4 MonateSehr informativ