Beitrag von Dr. André-M. Szesny, LL.M.

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Fußball-EM, Tour de France, Olympische Spiele - Spitzensportereignisse werden immer, und auch in diesem Jahr, von der Dopingdiskussion flankiert. Im Zentrum der Spekulationen steht momentan der Tour de France-Sieger Pogacar, der mit unglaublichen Leistungen, die diejenigen des überführten Dopingsünders Lance Armstrong noch weit übertreffen, auffiel. Und immer wieder stellt sich die Frage: Sollten (Straf-) Gesetze in die Autonomie des Sports eingreifen und damit der Verdacht des Dopings strafrechtliche Ermittlungsverfahren auslösen können? Soll die eigenverantwortliche Selbstschädigung der Sportler - die ja wissen, was sie tun - in einem System, in dem Teilnehmer wie auch Zuschauer ohnehin manipuliert, verschoben und unbegrenzt vermarktet werden, bestraft werden? Das deutsche Strafrecht hat seine Antwort darauf seit 2015 gefunden: 💉 Im deutschen Recht sind die strafrechtlichen Bestimmungen zum Doping im Sport hauptsächlich im Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) verankert, das am 18. Dezember 2015 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz zielt darauf ab, den Sport vor Manipulationen zu schützen und die Gesundheit der Sportler zu bewahren. 💉 Das AntiDopG definiert verschiedene Straftatbestände, die sich auf das Herstellen, Inverkehrbringen, Verschreiben, Anwenden oder Besitzen von Dopingmitteln beziehen. 💉 Die Strafen für Dopingdelikte reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren, in schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. 💉 Das AntiDopG räumt den Ermittlungsbehörden umfangreiche Befugnisse ein, um Dopingpraktiken aufzudecken. Dazu gehören unter anderem Überwachungsmaßnahmen und die Möglichkeit, Auskünfte von Sportorganisationen zu verlangen. Die Zusammenarbeit mit der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) ist ein wesentlicher Aspekt des Gesetzes, um einen effektiven Informationsaustausch zu gewährleisten. Daneben finden sich im Strafgesetzbuch und im Arzneimittelgesetz Straftatbestände, nach denen Doping bestraft werden kann. War Pogacar gedopt? Ich weiß es nicht. Das deutsche Strafrecht wäre auf ihn ohnehin nicht anwendbar, wenn Tathandlungen nicht in Deutschland stattgefunden hätten. Anders wäre das 2017 gewesen, als der Grand Départ in meiner Wahlheimatstadt Landeshauptstadt Düsseldorf stattfand. Bereits vorher fanden Teile der Tour de France auf deutschem Boden statt, u.a. in Berlin, Frankfurt, Aachen und Köln. Damals gab es allerdings noch kein Antidoping-Strafrecht. Auch der (erfolglose) Versuch von Abdel Kader Zaraaf, sich mit 2 Flaschen Weißwein wieder "auf Touren" zu bringen, ließ sich noch nicht unter Dopinggesetze subsumieren: 1950 war das - und damit in einer Zeit, in der alle noch an die Sauberkeit und Ehrlichkeit des Leistungssports glaubten. ➡️ Link im ersten Kommentar

Dopingvorwürfe gegen Pogacar: «Je grösser der Betrug, desto grösser die Lügen»

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nzz.ch

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