Das Bundesfinanzministerium hat einen Entwurf des Schreibens zur Einführung der E-Rechnungspflicht veröffentlicht. Das finale Schreiben soll im 4. Quartal 2024 folgen. In dem Schreiben betont das BMF, dass es keine Übergangsregelung für die Pflicht, E-Rechnungen ab 1.1.2025 empfangen zu können, geben wird. Gleichzeitig stellt es klar, dass eine E-Mail-Adresse 📧 zum Empfang der Rechnungen ausreichend ist. Ebenfalls keine Ausnahmeregelungen wird es bei der Verpflichtung für Unternehmen zur Ausstellung von E-Rechnungen geben. Kurz gesagt: auch Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetz sind betroffen. Spätestens nach Ablauf der Übergangsfristen wird jedes Unternehmen, das inländische B2B-Umsätze ausführt, E-Rechnungen ausstellen müssen. Das gilt auch für umsatzsteuerpflichtige Vermietungen 🏘. Auch hier sind E-Rechnungen verpflichtend, der Mietvertrag gilt nicht mehr als Dauerrechnung – und das nicht nur für neue, sondern ebenfalls für bestehende Mietverhältnisse. Insgesamt ist die Message also klar: Die E-Rechnung wird flächendeckend eingeführt und erhält Vorrang vor anderen Rechnungsarten. Jetzt gilt es, sich darauf entsprechend vorzubereiten. Wir bei KBHT Audit | Tax | Legal unterstützen gern und helfen bei der Umstellung.
Hey Tobi, Danke für das Update!
Sehr hilfreich! Danke Tobi
Kühltransport und Lagerung Schwerpunkt Obst und Gemüse
6 MonateVielen Dank Tobi!