„Bree, Esprit, GALERIA und Weltbild GmbH & Co. KG: Zweite, dritte, x-te #Insolvenz - Wie kann das passieren und wie viele #Insolvenzverfahren kann ein Unternehmen und seine Gläubiger ertragen?“ lautete das pikante, knisternde Thema eines Vortrages von Stefan Denkhaus auf einer Tagung der Neue Insolvenzrechtsvereinigung Deutschlands e.V. (NIVD). Dr. Jürgen Spliedt fragt, wie es eigentlich mit der #Haftung derjenigen aussieht, die beispielsweise den gescheiterten Plan erstellt oder in sonstiger Weise prominent mitgewirkt haben. Ich finde, die Frage ist berechtigt. Manches Unternehmen mit großer Tradition ist, so muss man wohl befürchten, wenn man es ungeschminkt betrachtet, schon von Beratern ausgeschlachtet und zu Grabe getragen worden. Rechtlich wird man kaum generelle Schlüsse daraus ableiten können. Nach Management- folgt manchmal das Berater-Desaster. Das könnte zur Inanspruchnahme führen, wenn der jeweilige Fehler nachweisbar zu einem konkret bezifferbaren Schaden geführt hat. Außerdem muss sich der #Insolvenzverwalter darum kümmern, der aber gelegentlich seine Bestellung gerade diesen Beratern verdankt, falls er auf Empfehlung gewählt wurde. Es ist aber auch unabhängig von der Haftung kaum jemandem zu vermitteln, dass ein Unternehmen, das gerade in der Insolvenz war, nun sofort in das nächste Verfahren geht, natürlich wieder verbunden mit weiteren Einbußen der Gläubiger. Fehlt eine Regelung zu Mehrfach-Insolvenzen und - wenn ja - in welche Richtung sollte sie gehen?
Gab es denn Fälle, wo der Fehler eines Beraters kausal zu einer Folge-Insolvenz geführt hat oder ist das ein gedankliches Konstrukt, weil rechtswissenschaftlich interessant? Davon wird auch die Frage des Regelungsbedarf abhängen.
Es existiert bereits ein Regelwerk: Das Insolvenzanfechtungsrecht. Die Beteiligten des ersten Verfahrens, etwa Berater, aber auch Verwalter, riskieren bei nicht nachhaltiger Sanierung, insbesondere ohne Beseitigung der Überschuldung, die Anfechtung der Honorarzahlungen durch das insolvente Unternehmen.
Es wird wohl primär ein Nachweisproblem bleiben und im Übrigen an Ausschlusskkauseln der Berater in der Krise scheitern, oder?
Das Problem ist, dass der geregelte Marktaustritt nicht als Alternative gesehen wird und die Beteiligten am - wenn auch nur vorübergehenden- „Sanierungserfolg“ gemessen werden. Das führt dann dazu, dass (wie es Christian Morgenstern einmal so trefflich formulierte) Weil“, so schließt er messerscharf, „nicht sein kann, was nicht sein darf.“
Auffällig für mich ist, dass es überwiegend Unternehmen sind, die in Eigenverwaltung saniert wurden.
Gut gesagt, Prof. Dr. Volker Römermann, CSP.
Beamter bei Land NRW
3 Monateda kommen mehrere Punkte zusammen. Den Vortrag von Denkhaus kenne ich nicht, er wird mir sicherlich noch zugehen... Als gerichtlicher "Planfreak" und Fan der Eigenverwaltung- in geeigneten Fällen ! sind - vermeintlich plansanierte Unternehmen als Wiederkehrer der Horror. Grund: woran hat es gelegen, haben wir als Gericht etwas übersehen ? Waren es neu hinzutretende Faktoren, die die Nachhaltigkeit des Konzepts zum Scheitern gebracht haben. Ich weiß nicht mehr, wie viele Planverfahren ich als Gerichtsmensch selbst bearbeitet habe, oder in der Assistenz begleitet habe. Bei "Wiederkehrern" ist bei mir erstmal so ein "boah fuck" und dann ein: was ist schief gelaufen". Bei Eigenverwaltungen lässt sich unser Gericht i,Ü. die Beraterverträge vorlegen... Nein, eine gesetzliche Änderungen (von was ?) brauchen wir m.E. nicht, aber eine rechtstatsächliche Untersuchung tut Not. Auch "Übernahmelösungen" außerhalb der Plansanierungen können zur Ausplünderung des Unternehmens führen und dann halt zur Folgeinsolvenz. Auch dies sollte Gegenstand einer entsprechenden Untersuchung sein. I.Ü. sind solche Verfahrensweisen auch außerinsolvenzlich schon seit Jahren "Investorenkultur" (auch Heuschrecken genannt)