Frohe Botschaft für Radiologen

Frohe Botschaft für Radiologen

Das letztgenannte meiner drei Verfahren (LG Traunstein - 3 O 2282/18 - OLG München - 1 U 4174/19; LG München II - 1 O 2250/21 Hei - OLG München - 1 U 6313/22 [noch anhängig]; LG Schweinfurt - 23 O 526/20 Hei - OLG Bamberg - 4 U 306/21) hat dank Nichtzulassungsbeschwerde des privaten Krankenversicherers den Weg zum #BGH geschafft. Mit Beschluss vom 27.04.2023 - III ZR 115/22 - wurde nun abschließend geklärt, dass vom #Chefarzt bei #Wahlleistungen extern hinzugezogene #Radiologen (externe #Wahlleistungskette) ihre Leistungen direkt gegenüber den #Privatpatienten nach der #GOÄ abrechnen dürfen und nicht vom Krankenhaus im Rahmen allgemeiner #Krankenhausleistungen vergütet werden. Das gilt auch, wenn mit dem #Krankenhaus und der #Radiologie ein #Kooperationsvertrag besteht. Damit findet die irrige Rechtsprechung des LG Stade - 4 S 45/14 - ein erfreuliches Ende. Ausführlicher demnächst auf www.medizinrecht-kanzlei.de/aktuelles.

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