Anzeigen und Abmahnungen im privaten Baurecht

Anzeigen und Abmahnungen im privaten Baurecht

Sowohl nach den werkvertraglichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts als auch den Bestimmungen der SIA-Norm 118 sind alle Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werks gefährden, dem Besteller (bzw. bei Anwendbarkeit der SIA-Norm 118 der Bauleitung, falls eine solche eingesetzt ist) ohne Verzug anzuzeigen. Wird dies unterlassen, so hat der Unternehmer nachteilige Folgen grundsätzlich selbst zu tragen.

Sodann hat der Unternehmer auch Unstimmigkeiten (d.h. bspw. Fehler, Widersprüche oder Lücken in bzw. zwischen Plänen, oder fehlerhafte, widersprüchliche oder unvollständige Angaben über den Baugrund oder die bestehende Bausubstanz) sowie ihm erteilte Weisungen, welche fehlerhaft sind oder ihm Verantwortungen (z.B. hinsichtlich Gefährdung Dritter) auferlegen, die er glaubt, nicht übernehmen zu dürfen, umgehend abzumahnen.

Aus Beweisgründen empfiehlt sich für solche Anzeigen und Abmahnungen jedenfalls die Schriftform (Einschreiben).

Und was sind die inhaltlichen Anforderungen an eine rechtsgenügende Anzeige oder Abmahnung?

Diese muss bestimmt, klar und deutlich sein und dem Bauherrn die Gefahr eines Werksmangels oder sonstiger Nachteile unmissverständlich zu Bewusstsein bringen (BGE 95 II 43 ff., Erw. 3c [S. 50]). Eine beiläufige Bemerkung genügt also nicht; verlangt ist vielmehr, dass die Ablehnung der Haftung klar kommuniziert und als solche auch verstanden wird.

Besteht der Bestellt trotz korrekter Abmahnung auf seiner Weisung, geht damit eine Haftungsbefreiung des Unternehmers einher. Vorsicht ist allerdings insbesondere dann geboten, wenn die Befolgung solcher Weisungen gegen geltende Sicherheitsvorschriften verstossen und/oder unkontrollierbare Gefahren für Dritte schaffen würde: Weisungen, welche gegen anerkannte Regeln der Baukunde oder Sicherheitsvorschriften verstossen, darf der Unternehmer auch dann nicht ausführen, wenn der abgemahnte Besteller daran festhält. Andernfalls kann sich der Unternehmer unter Umständen sogar strafbar machen, wenn er (vorsätzlich oder fahrlässig) gegen anerkannte Regeln der Baukunde verstösst und dadurch (wissentlich oder fahrlässig) Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet (Art. 229 StGB).

Michael Wolff, Zollikon, 07.12.2022

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