Arbeitsrecht 2024 - was ändert sich?
Zum Jahreswechsel hat sich im Arbeitsrecht einiges geändert. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:
1. Der Mindestlohn ist zum 01.01. von € 12 auf € 12,41 pro Stunde gestiegen. Warum ist das wichtig?
Zum einen ist nach § 1 Abs. 1 Mindestlohngesetz jeder Arbeitgeber verpflichtet seinen Arbeitnehmenden pro Stunde eine Vergütung zu zahlen, die den Mindestlohn nicht unterschreiten darf. Wird hiergegen verstoßen, so können erhebliche Bußgelder entstehen (§ 21 Mindestlohngesetz).
In diesem Zusammenhang wurden auch die Grenzen für den Minijob von € 520 auf jetzt € 538 pro Monat angehoben.
Hier sollten Sie insgesamt aufpassen, dass die monatliche Vergütung Ihrer Minijober*innen durch den erhöhten Mindestlohn nicht die Minijobgrenze übersteigen. Dies kann dazu führen, dass ein vollständig sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entsteht.
2. Die Inflationsausgleichsprämie von bis zu € 3.000,— kann nur noch bis Ende 2024 gezahlt werden. Wie bekannt, ist diese steuer- und sozialversicherungsfrei. Soll eine solche Zahlung bei Ihnen erfolgen, achten Sie also bitte darauf, dass dies vor dem 01.01.2025 passiert.
3. Eltern können bekanntermaßen bei Erkrankungen ihrer Kinder Krankengeld von der Krankenklasse erhalten. Die Anzahl der Tage hierfür ist seit diesem Jahr auf 15 Tage pro Jahr und Kind gestiegen (wenn das Kind jünger als 12 Jahre alt ist). Bei Alleinerziehenden stieg die Grenze auf 30 Tage pro Kind und Jahr.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Krankenkasse nur dann zahlt, wenn im Arbeitsvertrag die Anwendbarkeit des § 616 BGB ausgeschlossen wurde.
Gibt es eine solche Regelung in Ihrem Mustervertrag nicht, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet die Tage zu bezahlen; ein Rückgriff auf die Krankenkasse ist dann nicht möglich.
Bei Änderungsbedarf in Ihren Arbeitsverträgen kommen Sie gerne auf uns zu.
4. Zum 01.01.2024 sind auch die Beitragsbemessungsgrenzen zu den Sozialversicherungen gestiegen. Für das Arbeitsrecht besonders wichtig ist die Beitragsbemessungsgrenze für die Rente und Arbeitslosenversicherung. Diese stieg zum 01.01.2024 auf € 7.550 (in den neuen Bundesländern auf € 7.450).
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Wichtig ist dies unter anderem deswegen, weil Arbeitnehmer die mehr verdienen nach der Rechtsprechung des BAG keine sogenannte Vergütungserwartung bezüglich der Bezahlung von Überstünden haben. Verdient ein Arbeitnehmer also mehr, müssen Sie Überstunden nicht zusätzlich bezahlen.
Bei allen Arbeitnehmenden, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienen müssen Überstunden grundsätzlich bezahlt werden. Allerdings ist eine Regelung im Arbeitsvertrag möglich, mit er eine gewisse Anzahl von Überstunden mit dem Gehalt abgegolten wird. Auch hier sollten Sie auf uns zukommen, wenn Sie diesbezüglich Unterstützung benötigen.
Einige weitere Gesetze sind derzeit noch in der Pipeline (zum Beispiel eine Gesetz zu Erfassung der Arbeitszeit). Hier und bei allen anderen Änderungen halten wir Sie in unserer LInkedIn-Gruppe "Arbeitsrecht für Arbeitgeber" und in unserem Podcast "Arbeitsrecht für Arbeitgeber“
auf dem Laufenden.
Allen einen guten Start ins Jahr 2024!
Dr. Alexander Scharf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
as@scharf-und-wolter.de
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1 JahrDanke für's teilen Dr. Alexander Scharf.