Krankenversicherung international (Geldleistungen) – NIEDERLANDE
Prinzip
Für Arbeitnehmer gibt es eine Entgeltfortzahlung (70%) durch den Arbeitgeber für die ersten beiden Jahre der Krankheit, festgelegt im Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch. Zulagen können durch Tarifverträge bereitgestellt werden.
Das Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW) deckt Arbeitnehmer ohne Beschäftigungsvertrag, wie Arbeitnehmer, deren befristeter Arbeitsvertrag endete, Leiharbeitnehmer oder arbeitssuchende Arbeitnehmer, die Arbeitslosenleistungen beziehen und erkranken. Die Krankengeldleistung ist einkommensabhängig (70% des Tagesarbeitsentgelts). Das System wird durch Arbeitgeberprämien finanziert.
Rechtsgrundlagen
- Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber: Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek), Buch VII, Art. 629
- Krankengeld: Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW) vom 5. Juni 1913.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
Alle Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben.
Arbeitnehmer: Ersatzeinkommen durch Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers.
Arbeiternehmer ohne Beschäftigungsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag, der kürzlich endete, Leiharbeitnehmer, arbeitssuchende Arbeitnehmer): Krankengeld. Selbstständige haben gemäß dem Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW) keinen Anspruch auf Krankengeld.
Anwartschaftszeit:
Es ist keine Mindestversicherungszeit erforderlich.
Verwaltungsprocedere
Meldung und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit:
Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW):
Arbeitnehmer ohne Beschäftigungsvertrag
- setzen die Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen (Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen, UWV) über die Krankheit in Kenntnis und beantragen Krankengeld (innerhalb von 2 Tagen);
- benachrichtigen das UWV über relevante Änderungen ihres gesundheitlichen Zustands oder ihrer Beschäftigung und über die Einkommenssituation;
- wirken aktiv auf ihre Genesung hin;
- halten Termine mit dem medizinischen Dienst der Kontrollinstitution ein.
Strengere Überprüfungen der Arbeitsunfähigkeit nach dem ersten Jahr seitdem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist: Die Leistung wird nur gezahlt, wenn die Person keiner passenden Beschäftigung, d.h. entsprechend ihren Kompetenzen/ihrer gesundheitlichen Situation, nachgehen kann. Im ersten Jahr wird die Leistung gezahlt, wenn die Person ihre vorhergehende Beschäftigung nicht mehr ausüben kann.
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber:
Bei einer Krankheitsmeldung müssen die Arbeitnehmer folgende Regeln befolgen:
- Ihren Arbeitgeber über die Krankschreibung in Kenntnis setzen.
- Der Arbeitgeber wird danach den Arzt ihres Arbeitsschutzdienstes auffordern, den gesundheitlichen Zustand des sich krankmeldenden Arbeitnehmers zu prüfen.
Karenzzeit:
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und Krankengeld: zwei Tage; Arbeitgeber und Arbeiternehmer können jedoch in den kollektiven Tarifverträgen festlegen, dass „keine Karenzfrist’ gilt.
Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes
Lohn- und Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber:
- 70% des Entgelts. Im ersten Jahr der Krankheit muss sich der Betrag auf den täglichen Mindestlohn belaufen. Dieser Prozentsatz kann mittels kollektiver Tarifverträge erhöht werden.
- Im Schnitt monatliche Zahlung; je nach Vertrag.
- Dauer: 104 Wochen.
- Keine zusätzlichen Beträge für Unterhaltsberechtigte.
Krankengeldhöhe:
Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW):
- 70% des Tagesarbeitsentgelt*.
- Monatliche Zahlung.
- Keine langfristige Verringerung oder Erhöhung des Betrags.
- Keine zusätzlichen Beträge für Unterhaltsberechtigte.
- In einigen Sektoren haben Arbeitgeber und Arbeiternehmer in den kollektiven Tarifverträgen einen Zuschlag zum Krankengeldgesetz vereinbart.
*Das Tagesarbeitsentgelt (dagloon) ist das Gesamteinkommen des vergangenen Kalenderjahres, für das Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, dividiert durch 361. Das maximale Tagesarbeitsentgelt unterliegt einer Obergrenze.
Mindestkrankengeld:
Es gibt keine Mindestleistung.
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Höchstkrankengeld:
Maximales Tagesarbeitsentgelt: €274,44.
Leistungsdauer:
104 Wochen.
Anrechenbare Zeiten:
Krankheitsperioden werden bei der Bestimmung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht berücksichtigt.
Leistungsanpassung:
Die Leistungen sind einkommensabhängig. Das maximale Tagesarbeitsentgelt wird zweimal pro Jahr (im Januar und Juli) festgesetzt.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Das Krankengeld kann mit einer Beschäftigung kumuliert werden.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Krankengeld kann kumuliert werden mit:
- Leistung bei Invalidität unter bestimmten Umständen
- Kindergeld
- Hinterbliebenenleistungen
Steuern:
Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Es gibt keine Sonderbestimmungen für Sozialleistungen.
Sozialabgaben:
Beiträge nach dem Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet, WW) und dem Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet, Zvw) werden über die ZW-Leistung gezahlt.
Beiträge nach dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz (Algemene Nabestaandenwet, ANW), dem Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg (WLZ) und dem Allgemeinen Altersrentengesetz (Algemene Ouderdomswet, AOW) werden von Versorgungseinrichtungen einbehalten.
Sonstige Geldleistungen
Teilkrankengeld:
Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW):
- Im Rahmen der Rückkehr an den Arbeitsplatz kann ein Teilkrankengeld gezahlt werden (für weitere Informationen siehe unter „Berufliche Wiedereingliederung’) und zwar höchstens 104 Wochen lang. In diesem Fall werden 70% des Erwerbseinkommens von der Krankengeldleistung abgezogen (die generell 70% des Tageseinkommens entspricht; in seltenen Fällen, bei denen das Krankengeld 100% des Tageseinkommens entspricht, werden 100% des Erwerbseinkommens von der Leistung in Abzug gebracht).
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
- Ein Arbeitnehmer, der die Arbeit auf Teilzeitbasis in den ersten zwei Jahren seiner Krankheit wieder aufnimmt, erhält 100% des Entgelts für die effektiv geleisteten Arbeitsstunden und mindestens 70% für die verbleibenden, nicht geleisteten Arbeitsstunden.
- Handelt es sich bei der Beschäftigung jedoch um eine therapeutische Maßnahme (zur Unterstützung der Wiedereingliederung), erhält der Arbeitnehmer mindestens 70% für alle geleisteten Arbeitsstunden.
- Die Anzahl der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer leisten kann, wird vom Betriebsarzt (Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber) oder den medizinischen Beratern der Versicherungsgesellschaft und den Experten in Arbeitsfragen an der Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen (UWV) festgelegt (Krankengeld).
Bezahlte Krankheitsleistung oder Urlaub zur Pflege kranker Familienmitglieder:
Kein Krankengeld zur Unterstützung von kranken Familienangehörigen, jedoch bezahlter Urlaub, wenn ein Familienmitglied krank geworden ist und keine andere Person für dessen Betreuung verfügbar ist.
- Kurzfristiger Pflegeurlaub (kortdurend zorgverlof): höchstens das Zweifache der vertraglich vereinbarten Anzahl wöchentlicher Arbeitsstunden innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten. Das Arbeitsentgelt wird zu mindestens 70% weitergezahlt. Liegt der Betrag unter dem Mindestlohn, erfolgt die Zahlung in Höhe des Mindestlohns.
- Notfallurlaub (calamiteitenverlof): Bei einem Notfall, der auch Familienangehörige betreffen kann, die plötzlich erkrankt sind und sofern keine Person für deren Pflege verfügbar ist. Das Entgelt wird solange bezahlt, wie der Notfall fortbesteht.
Krankengeld für Arbeitslose:
Bezieher von Arbeitslosengeld müssen die Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen (UWV) in Kenntnis setzen.
Leistungsdauer: Nach 13 Wochen Krankschreibung wird das Arbeitslosengeld durch ein Krankengeld ersetzt, das für höchstens 104 Wochen gewährt wird. Nach der Genesung wird die Zahlung des Arbeitslosengelds wieder aufgenommen (sofern die Höchstdauer der Arbeitslosengeldleistung, auf die eine Person Anspruch hat, noch nicht erreicht ist).
Das Krankengeld wird entsprechend dem Arbeitslosengeld berechnet.
Sterbegeld
Sterbegeld (Overlijdensuitkering, Teil des Krankengeldgesetzes): 100% des täglichen Arbeitseinkommens für einen Monat nach dem Todestag, gezahlt an die Witwe/den Witwer, den Ex-Partner (mit dem die verstorbene Person die Haushaltskosten teilte) oder die minderjährigen Kinder der verstorbenen Person.
Liegen 70% des Tageslohns unter dem Existenzminimum (sociaal minimum), kann nach dem Gesetz über Ergänzungsleistungen (Toeslagenwet, TW) ein einkommensabhängiger Zuschlag bewilligt werden (Bedürftigkeitsnachweis).
Der einkommensabhängige Zuschlag steigert das Tageseinkommen des Haushalts des Antragsstellers bis zum täglichen „Existenzminimum’ (sociaal minimum), d.h. €64,75, oder, falls das ursprüngliche Einkommen unter dem Existenzminimum lag, bis zur Höhe des ursprünglichen Einkommens.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich völlig unverbindlich. Aus ihnen können keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten (z. B. Sozialversicherungsträgern) ableiten. Trotz sehr zuverlässiger Quellen übernimmt der Autor keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der obigen Ausführungen.