Mitarbeiter:innen mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet.
Kinderlose Versicherte trifft es besonders hart. Aktuell zahlen sie einen Zuschlag von 1,875% ab dem 23. Lebensjahr. Aber ab 1. Juli 2023 steigt dieser Zuschlag auf satte 2,3% ihres Bruttolohns. Das bedeutet weniger Netto im Portemonnaie!
Damit Eltern mit mehreren Kindern von der Entlastung profitieren können, sollten sie folgende Vorbereitungen treffen:
- Nachweis der Elterneigenschaft, der Kinderanzahl und des Alters jedes Kindes in geeigneter Form den Arbeitgeber:innen vorlegen, sofern diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind (gemäß § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu). Dies kann beispielsweise durch Vorlage einer beglaubigten Kopie der Geburtsurkunde jedes Kindes erfolgen.
- Selbstzahler:innen müssen gegenüber der Pflegekasse den Nachweis der Elterneigenschaft erbringen.
- Arbeitgeber:innen sind ab sofort dazu verpflichtet, die genannten Nachweise über die Kinderanzahl und deren Alter von ihren Arbeitnehmer:innen anzufordern, damit die Beitragssätze korrekt ab dem 01.07.2023 berechnet werden können.
- Es ist wichtig, die Übergangsfrist zu beachten: Gemäß dem Gesetzesentwurf können für alle vor dem 01.07.2023 geborenen Kinder die Nachweise bis zum 31.12.2023 vorgelegt werden. Der ermäßigte Beitragssatz zur Pflegeversicherung kann dann auch rückwirkend ab dem 01.07.2023 durch eine Nachberechnung berücksichtigt werden.
- Eltern, deren Kinder ab dem 01.07.2023 geboren werden, müssen eine Vorlagefrist von maximal drei Monaten ab dem Tag der Geburt beachten, damit der ermäßigte Beitragssatz zur Pflegeversicherung rückwirkend ab dem Tag der Geburt berücksichtigt werden kann.
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