BGH: Kein Comeback des Widerrufsjokers bei Kaskadenverweisung
Das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (C-66/19) zur Kaskadenverweisung schlug medial hohe Wellen und wurde vielfach als Comeback des Widerrufsjokers präsentiert und vermarktet. Der BGH ist diesem Fehlverständnis recht früh in seinen Beschlüssen vom vom 31.03.2020 (Az. XI ZR 581/18 und XI ZR 198/19) entgegengetreten: Kein Comeback des Widerrufsjokers. Zahlreiche Internetauftritte werden nun wieder überarbeitet werden müssen.