BNetzA äußert sich erneut zu BKZ
Mit Datum vom 20. November hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur ein weiteres Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen veröffentlicht. Wir sehen hier zwar nicht viel Neues, dennoch werden verschiedene Aspekte nochmals konkretisiert und bestätigt und die Position der Bundesbehörde deutlich gemacht.
Das aktuelle Positionspapier setzt dabei auf dem von der Beschlusskammer 6 im Jahr 2009 bereits veröffentlichten „Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen (BKZ) für Netzanschlüsse im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung“ auf und entwickelt dieses an verschiedenen Stellen weiter.
Die Bundesnetzagentur stellt die Legitimation des BKZ als „Entgelt für die vertragliche Einräumung einer bestimmten Kapazität und die Rechtfertigung seiner Höhe aus der Lenkungsfunktion, die einem solchen Entgelt zukommt“, fest. Das legitime Interesse des Netzbetreibers, an einer Einhaltung der vertraglichen Regelungen zum Netzanschluss wird ebenfalls noch einmal explizit genannt.
Methoden
Bekannterweise hat die Bundesnetzagentur stets die zwei nachfolgenden Berechnungs-methoden als geeignet angesehen:
2-Ebene-Modell:
Eine geeignete Methode stellt demnach die vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) zur Verfügung gestellte VDN-Handlungsempfehlung „Einheitliche Berechnung für Baukostenzuschüsse“ vom 19.04.2007 dar. Das darin genannte „Zwei-Ebenen-BKZ-Modell“ wurde in der Rechtsprechung bereits als geeignete Methode anerkannt und genügt dem Transparenzgebot des § 17 EnWG.
Leistungspreismodell:
Zudem ist das Leistungspreismodell nach Ansicht der Bundesnetzagentur weiterhin eine angemessene Ausgestaltungsmöglichkeit für Baukostenzuschüsse oberhalb der Niederspannung. So stelle der LP ein hinreichend geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Netzsituation vor Ort dar, denn es handelt sich beim Leistungspreis um gemäß § 16 Abs. 1 StromNEV genehmigte Netzkosten die sich in Umsetzung des § 17 Absatz 3 StromNEV sodann als Pauschalen ergeben.
Glättung Leistungspreismodell
Der sich durch verschiedenste, auch externe Vorfälle und Eingriffe (Entfall Bundeszuschuss, Umsetzung EE-Netzkostenwälzung usw.) stark schwankend ergebende Leistungspreis (LP) ist nun aber nach Ansicht der Bundesnetzagentur einer Glättung auch im Sinne des Anschlussnehmers zu unterziehen, welche auch ich als zeitgemäß und sachgerecht erachte:
Die Ermittlung des geglätteten LP soll demnach als arithmetisches Mittel aus dem geltenden veröffentlichten LP der Anschlussebene des aktuellen Jahres, in dem der Vertrag geschlossen wurde, und der vergangenen vier Jahre erfolgen. Dies soll dazu führen, dass die Schwankungen im LP abgemildert werden:
Baukostenzuschuss (BKZ} =
arithmetisches Mittel der LP über 5 Jahre (>2.500 h/a) x bestellte Leistung
Der Betrachtungszeitraum von fünf Jahren ergibt sich gem. Positionspapier ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Vertragsanpassung und den diesem Jahr vorausgehenden vier Jahren.
Das vom Netzbetreiber für die Anschlussnetzebene erhobene Leistungsentgelt für Entnahmen mit mehr als 2.500 Benutzungsstunden pro Jahr stellt zudem nach Ansicht der Bundesbehörde ein hinreichendes Angemessenheitskriterium dar. Der Leistungspreis (LP) spiegelt die Bedeutung der Kapazität für die Netzdimensionierung wider und bietet sich als Steuerungsfaktor für eine bedarfsgerechte Kapazitätsnachfrage an. Im Vergleich zu dem deutlich niedriger bemessenen LP für weniger als 2.500 Benutzungsstunden pro Jahr bewirkt er eine tendenziell höhere Steuerungswirkung, da der LP für Entnahmen mit mehr als 2.500 Benutzungsstunden pro Jahr zugleich einen angemessenen Bezug zu der Möglichkeit beinhaltet, die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität über das ganze Jahr zu jedem Zeitpunkt (bis zu 8.760 Benutzungsstunden pro Jahr) in Anspruch nehmen zu können.
Somit werden uns noch einmal aktuell zwei durch die Bundesnetzagentur anerkannte Berechnungsmethoden aufgezeigt, von denen das Leistungspreismodell eine Weiterentwicklung und Konkretisierung erfahren hat.
Oberhalb der Niederspannung besteht zwar keine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung von BKZ. Die Erhebung ist für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft jedoch auch oberhalb der Niederspannung vielfach üblich sowie rechtlich anerkannt.
Dabei geht es natürlich um ein Preissignal für die durch Netzanschlusskapazität entstehenden Netzausbau- und Betriebskosten. Es geht um den sparsamen Umgang mit Anschlusskapazität (Lenkungs- und Steuerungsfunktion). Anschlussnehmer werden angehalten, die Nachfrage nach Anschlusskapazität nur nach dem eigenen tatsächlichen Bedarf zu dimensionieren.
Durch die Vereinnahmung von BKZ werden dem Netzbetreiber darüber hinaus Mittel für Investitionen bereitgestellt. Sie reduzieren verursachungsorientiert und anteilig den über die allgemeinen Netznutzungsentgelte zu tragenden Gesamtkapitalbedarf für Investitionen. In Netzen mit Ausbaubedarf ist das Erheben von BKZ daher aus Sicht der Bundesnetzagentur effizient und geboten.
Hinweis (?)
Sofern ein Netzbetreiber mit Ausbaubedarf keine BKZ erhebt, bestünde ein erhöhtes Begründungserfordernis, warum auf dieses Instrument verzichtet würde, so das Papier. Wirtschaftliche Nachteile zu Lasten der Gemeinschaft der Netznutzer sind demnach gegebenenfalls vom Netzbetreiber selbst zu tragen. Dies interpretiere ich zumindest einmal als freundlichen Hinweis zwischen den Zeilen. Der Verzicht auf die Erhebung möglicher BKZ war laut BNetzA zuletzt im Einzelfall im Rahmen der Kostenprüfung Gegenstand von Prüfungs-handlungen. Dies solle auch zukünftig der Fall sein.
Leider verkennt die Behörde dabei, dass auch das Nicht-Erheben von BKZ durchaus einen Positiven Beitrag auf die Netzkosten eines Netzgebietes haben kann, welcher sich aus den anstehenden, erhöhten Entnahmemengen des betreffenden Netzkunden ergibt. Insoweit steht eine Untersuchung der Stärken und Schwächen von möglichen Steuerungswirkungen und einer veränderten Kostenwälzung im Nenner sicher noch aus.
Optionen
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Anknüpfungspunkt für BKZ ist grundsätzlich die zur Verfügung gestellte Anschlussleistung. Diese wird im Normalfall dauerhaft und uneingeschränkt vereinbart. Sollte der Fall eintreten, dass die beantragte Anschlussleistung nicht dauerhaft uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden muss, sieht die Beschlusskammer eine angemessene Reduzierung des BKZ als begründbar an. Voraussetzung dafür ist ein langfristig wirkender Netzanschlussvertrag, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten beschreibt. Eine Reduzierungsmöglichkeit des BKZ wäre in einem solchen Falle auch in der Niederspannung bereits möglich.
Veröffentlichung
Relativ neu ist nun auch die Aussage der BK8, wonach der BKZ explizit zu veröffentlichen ist. Zuletzt haben wir einen solchen Hinweis noch in den allgemeinen Hinweisen zur Preisblattkalkulation 2025 gesehen. Das Papier stellt nun erneut einen jährlichen, transparenten Ausweis des vom jeweiligen Netzbetreiber erhobenen BKZ heraus. Hierfür würde sich aus Sicht der Beschlusskammer 8 das im Internet vom Netzbetreiber ohnehin jährlich veröffentlichte Preisblatt (hier gegebenenfalls als Anlage zu diesem) anbieten, da dort bereits der transparente Ausweis der von den Netzbetreibern erhobenen allgemeinen Netzentgelte erfolgen würde.
Anwendungsfälle
Das Positionspapier gibt zudem nochmals ein paar Beispiele für Fragen zur Erhebung von BKZ, welche sich auch in meiner Beratungspraxis hin und wieder eröffnen. Die Konkretisierung bzw. Ausführung der Position der Bundesbehörde in diesem Papier ist daher aus meiner Sicht zu begrüßen.
Demnach ist der Netzbetreiber beispielsweise berechtigt, einen neuen BKZ vom Anschlussnehmer zu verlangen, wenn dieser seinen bisherigen Netzanschluss aufgibt und den Anschluss an einem anderen Ort begehrt.
Soweit der Anschlussnehmer einen Netzebenenwechsel veranlasst, kann der Netzbetreiber auch hier grundsätzlich einen neuen BKZ nach den für die neue Netzebene geltenden Regelungen erheben. Beim Anschlussebenenwechsel handele es sich um die Realisierung eines Neuanschlusses an einer anderen, meist höheren Netzebene unter Aufgabe des bisherigen Anschlusses, so die Behörde.
Es ist auch unerheblich, ob der Anschlussnehmer vor einer Erhöhung der Anschlusskapazität diese einmal abgesenkt hatte oder ob er die Betriebsmittel des Netzes in Zeiten des früher geltenden Rechts teilweise mitfinanziert hat. Diese Umstände spielen bei einem über die Lenkungswirkung für die Kapazitätsnachfrage legitimierten BKZ keine Rolle mehr, führt das Positionspapier aus.
Der BKZ fällt also bei jedem Neuanschluss, zu dem auch der Netzebenenwechsel zu rechnen ist, und bei Leistungserhöhungen an. Auf die Frage, ob mit dem Anschluss Baumaßnahmen am Netz verbunden sind, kommt es aus Sicht der Behörde nicht an.
Rückblick
Die Beschlusskammer weist darauf hin, dass die dargestellten weiterentwickelten Positionen der Bundesnetzagentur nicht mit der Erwartung verbunden sind, bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte oder Vereinbarungen neu zu bewerten. Das bedeutet auch, dass bislang nicht beanstandete und zulässige Anschlussvereinbarungen, die bis zum Jahr 2024 oder auch noch im Jahr 2025 abgeschlossen werden, in ihrem Bestand geschützt sind. Sie sind nur nach allgemeinen Maßstäben zu beurteilen und stehen durch das Positionspapier nicht unter einer besonderen Beobachtung der Missbräuchlichkeit, so die Behörde.
Einordnung
Das Papier stellt klar, dass die Art der angeschlossenen Last bei der Erhebung des BKZ unbeachtlich sei. Abzustellen sei auf den Leistungsbezug an sich. Es wird also noch einmal deutlich – und dies beantwortet auch viele Rückfragen, die mir immer wieder gestellt werden – dass BKZ aktuell grundsätzlich nur auf der Entnahmeseite erhoben werden können.
Solange gesetzliche Verbote für die Erhebung von Baukostenzuschüssen für die Einspeisung in das Netz bestehen (hier zum Beispiel § 17 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), § 3 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), § 8 Kraftwerksnetzanschlussverordnung (KraftNAV)) ist eine entsprechende Erhebung von BKZ bei Netzanschlüssen von dezentralen Einspeisern nicht möglich.
Erst wenn die Erkenntnis, dass ein kostengünstiges und effizientes Netz auch mit der Anzahl und Kapazität der angeschlossenen, dezentralen Einspeiser korreliert, beim Gesetzgeber oder der zuständigen Bundesbehörde angekommen ist und diese reagiert, kann dem Netznutzer eine echte, kostenorientierte Netzinfrastruktur angeboten und zur Verfügung gestellt werden. Dies ist notabene eine Diskussion, der sich vor- und nachgelagerte Netzbetreiber ebenfalls zu stellen haben.
Anlage zum Positionspapier
Das Positionspapier verfügt darüber hinaus über eine Anlage zur Frage von Vertragsstrafen bei Überschreitung der vereinbarten Anschlussleistung.
Es geht dabei einerseits um die Zulässigkeit einer Vertragsstrafe für eine Leistungsüber-schreitung des Anschlussnehmers/-nutzers im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag.
Im Rahmen des Netzanschlussvertrags gibt es nach Ansicht der Bundesnetzagentur im Grundsatz keine Bedenken gegen eine Vertragsstrafenregelung. Gemäß dem Netzanschlussvertrag bezahlen Anschlussnehmer regelmäßig über einen Baukostenzuschuss die Leistungsbereitstellung. Gleichzeitig garantiert der Netzbetreiber die jederzeitige Inanspruchnahmemöglichkeit in Höhe der vereinbarten Leistung. Eine darüber hinausgehende Leistungsinanspruchnahme ist weder durch den Netzanschlussvertrag noch das EnWG gedeckt. Es sei daher kein Grund ersichtlich, warum der Netzbetreiber abweichend von vertraglichen Regelungen verpflichtet sein sollte, ein Überschreiten der vertraglich vereinbarten Leistung zu dulden.
Eine Vertragsstrafe sei daher im Grundsatz ein zulässiges Instrument, um den Anschlussnehmer an die vertraglichen Abreden zu binden.
Demgegenüber wird aber auch die Unzulässigkeit einer Vertragsstrafe für eine Leistungsunter- / Leistungsüberschreitung des Anschlussnehmers im Lieferantenrahmenvertrag beschrieben.
Aus Sicht der Bundesnetzagentur haftet somit der Lieferant nicht für Pflichten, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber oder aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber ergeben.
Auf Wunsch betrachte ich gerne noch einmal gemeinsam mit Ihnen Ihre eigene Situation rund um die BKZ und diskutiere mit Ihnen die aus meiner Sicht zur Verfügung stehenden Optionen.
Für eine sichere und nachhaltige Energieversorgung
1 MonatDanke für die gute Zusammenfassung!