CORONA & KURZARBEIT: WAS PASSIERT MIT DEM URLAUBSANSPRUCH?

CORONA & KURZARBEIT: WAS PASSIERT MIT DEM URLAUBSANSPRUCH?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Mindestanspruch von 4 Wochen bezahlten Urlaub im Kalenderjahr. Eine gesetzliche Regelung, wie sich der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit berechnet, fehlt jedoch in Deutschland. Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dieser Frage bisher noch nicht beschäftigen müssen, und dieses nun äußerst aktuelle Thema ist damit noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat nun in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 12. März 2021 – 6 Sa 824/20, nicht rechtskräftig, Revision zum BAG zugelassen) zumindest für jeden vollen Monat der Kurzarbeit „null“, also wenn der Mitarbeiter tatsächlich gar keine Arbeit geleistet hat, die Kürzung des Urlaubsanspruchs um 1/12 vorgenommen.

Bislang noch nicht gerichtlich geklärt ist die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Kürzung zulässig ist, wenn in Zeiten von Kurzarbeit zwar weniger gearbeitet wurde, jedoch keine Kurzarbeit „null“ angeordnet war.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs werden Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gleichgesetzt. Wenn ein Mitarbeiter während Kurzarbeit also arbeitet, sich jedoch die Zahl seiner Arbeitstage reduziert hat (beispielsweise von einer 5-Tage-Woche auf eine 3-Tage-Woche), wäre der Urlaubsanspruch danach anteilig zu berechnen. Allerdings nur dann, wenn ganze Arbeitstage in einer Woche wegfallen. Reduzieren sich lediglich die täglichen Arbeitsstunden, bleibt der Urlaubsanspruch gleich.

Wie die deutsche Rechtsprechung dies handhaben wird, insbesondere bei einer sich im laufenden Monat ändernden Anzahl der Wochenarbeitstage bleibt abzuwarten. Aller Voraussicht nach wird sicher ebenfalls eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs vorgenommen werden dürfen, womöglich aber auch nur für jeden vollen Monat, in dem sich die Wochenarbeitstage reduziert haben, also keine Aufsplittung nach Wochen der reduzierten Arbeitszeit.

Ebenfalls noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob sich der Urlaubsanspruch automatisch verringert oder ob der Arbeitgeber die Mitarbeiter über die Kürzung unterrichten muss. Es spricht viel für ein aktives Unterrichten durch den Arbeitgeber, insbesondere die Ähnlichkeit mit der Urlaubskürzung für Zeiten der Elternzeit. Diese bedarf auch einer Erklärung durch den Arbeitgeber.

Wir empfehlen Ihnen daher, die Kürzung des Urlaubsanspruchs ausdrücklich gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern zu erklären. Dies kann mit der jährlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erklärung über noch bestehenden Urlaubsansprüche verknüpft werden.

 

Wichtiger Hinweis!

Unterschrift auf Stundennachweisen für Kurzarbeitergeld

 

Sollten Sie für Ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld (KUG) beantragt haben, gilt es einige Besonderheiten und Aufzeichnungspflichten während der Bezugsphase des Kurzarbeitergeldes zu beachten.

Die Arbeitsagenturen fordern die Aufzeichnung der ausgefallenen Stunden.

Vielleicht haben Sie mitbekommen, dass die Agenturen für Arbeit derzeit bereits die Abschlussprüfung des Bezugs von Kurzarbeitergeld vorbereiten. Für alle Kalendermonate, in denen Kurzarbeitergeld zunächst vorläufig gezahlt wurde, wird dann abschließend über die Ansprüche und Höhe der Leistungen entschieden. Hierfür sind bereits teilweise Anforderungsschreiben der Arbeitsagenturen bei Ihnen eingegangen.

Unter anderem wird darin gefordert, die Arbeitszeitnachweise bereit zu halten. Wir gehen aktuell davon aus, dass die Prüfer zumindest auf die Unterschrift des Mitarbeiters auf diesem Nachweis bestehen werden. Fehlt die Unterschrift, besteht die Gefahr, dass die Voraussetzungen zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes nicht vorliegen und erhaltene Gelder im schlimmsten Fall zurückzuzahlen sind.

Wir bitten Sie daher, für bereits geleistete Kurzarbeit sicherzustellen, dass die Mitarbeiter auf den Arbeitszeitnachweisen unterschrieben haben. Sollte dies nicht der Fall sein, sollten Sie dies nachholen und die Listen zu Ihren Unterlagen zu nehmen.


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