CoronaArbSchVO Neuauflage ab 01.10.2022 - Homeoffice Angebotspflicht is coming home
Die letzte CoronaArbSchVO war Ende Mai 05-2022 ausgelaufen. She is coming home mit einer neuen Homeoffice Regelung in § 2 III Ref-E des BMAS v. 24.08.2022. Diese hat folgende Inhalte
1. AG muss grds. anbieten, wenn Tätigkeit/Funktion es zulässt also zB nicht bei Bearbeitung des Wareneingangs und Warenausgangs, Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden-/Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben o.ä.
2. AN muss nicht annehmen,
3. Umsetzung muss vereinbart / geregelt werden in BV (BV Tele/mobile Arbeit nach § 87 I Nr. 14 BetrVG und/oder Pandemie) und/oder Vertrag/Zusatzvereinbarung
4. keine Vorgabe, einen Telearbeitsplatz gemäß § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung zu vereinbaren und einzurichten
Side Effekt: Vielleicht nicht nur ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Seuche, sondern auch des russischen korrupten Kreml Autokraten & Völkerrechtsbrechers, sollte der die Hähne zudrehen und es frischer (19 Grad) in deutschen Betrieben/Büros werden.