Praxiserfahrungen zur Homeoffice-Betriebsstätte im Deutsch-Schweizer Kontext
Nachdem die Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz zum 30.06.2022 gekündigt wurde, stellt sich nun verstärkt die Frage, ob eine Homeoffice-Tätigkeit zu einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im ausländischen Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers führt.
Gerade Schweizer Unternehmen stellen aufgrund der positiven Erfahrungen während der COVID-19 Pandemie vermehrt Personal mit überwiegender Homeoffice-Tätigkeit in Deutschland ein. Die damit verbundenen Anfragen bei den deutschen Wohnsitzfinanzämtern bestätigen, dass die deutsche Finanzverwaltung im Regelfall nicht von einer abkommens- und lohnsteuerlichen Betriebsstätte des Schweizer Unternehmens in Deutschland ausgeht. Dies gilt auch für den Fall, dass nur eine sehr geringe Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird.
Umgekehrt geht auch die Schweizer Finanzverwaltung bei Arbeitnehmern ohne Geschäftsleitungs- oder Spezialfunktion tendenziell nicht von der Begründung einer Homeoffice-Betriebsstätte deutscher Unternehmen in der Schweiz aus. Bei Geschäftsführern ist das Risiko der Begründung einer Homeoffice-Betriebsstätte in der Schweiz hingegen höher als in Deutschland, weil die deutsche Finanzverwaltung mangels Verfügungsmacht des ausländischen Unternehmens in solchen Fällen – abgesehen von Gesellschafter-Geschäftsführern – im Regelfall keine Betriebsstätte annimmt. Unabhängig hiervon ist es empfehlenswert, die Frage der Betriebsstättenbegründung durch Homeoffice-Tätigkeiten frühzeitig mit den zuständigen Finanzbehörden zu klären.
Einzelheiten zur Betriebsstättenbegründung durch Homeoffice-Tätigkeiten im Deutsch-Schweizer Kontext einschließlich der Situation in anderen europäischen Staaten sowie beim Room-Sharing können Sie der aktuellen Veröffentlichung in Zusammenarbeit mit Nadia Tarolli im Kammermagazin der Handelskammer Deutschland Schweiz entnehmen.
Den Artikel finden Sie hier: Homeoffice- Betriebsstätte CH-D 2_2022